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  • 25.11.2009 · IWW-Abrufnummer 091812

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 17.12.2008 – 7 K 1674/04

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    FINANZGERICHT BERLIN-BRANDENBURG

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    7 K 1674/04

    In dem Rechtsstreit XXX

    wegen Einkommensteuer 2001

    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 7. Senat – ohne mündliche Verhandlung
    durch XXX am 17. Dezember 2008 für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die als Eheleute zusammen veranlagten Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2001, um von der Klägerin bezogene Rentenleistungen nicht als sonstige Einkünfte versteuern zu müssen und um bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung bezogen auf die Absetzung für Abnutzung – AfA – des Vermietungsobjekts einen höheren Werbungskostenabzug erreichen zu können.

    Die Klägerin hatte im Streitjahr u.a. Einnahmen aus einem mit der ... Lebensversicherung mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Der auf Seiten der damals 49jährigen Klägerin hierfür zu Beginn des Versicherungsverhältnisses zu entrichtende Einmalzahlungsbeitrag in Höhe von 205.961,50 DM war von ihrer seinerzeit 89jährigen, zwischenzeitlich im August 2000 verstorbenen und von ihr beerbten Tante F aufgebracht worden.

    Der Kläger erwarb zum 1. Januar 1997 mit von ihm laut seiner Einkommensteuererklärung 1997 in Höhe von 100.245,50 DM angegebenen Anschaffungskosten das mit einem Wohnhaus bebaute, von ihm für Vermietungszwecke bestimmte Grundstück ...straße 47 in W. In ihrer Einkommensteuererklärung 1998 machten die Kläger insofern neben einer linearen AfA in Höhe von 800,-- DM Sonderabschreibungen (§ 4 Fördergebietsgesetz – FördG -) geltend, die sie nach Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen in Höhe von 224.833,-- DM mit 40 vom Hundert (v.H.) hiervon auf 89.934,-- DM bezifferten. Mit bestandskräftig gewordenem, ohne den Vorbehalt der Nachprüfung versehenem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 29. Oktober 2001 veranlagte der Beklagte die Kläger insofern erklärungsgemäß.

    Mit ihrer am 22. Februar 2001 eingereichten Einkommensteuererklärung 1999 beanspruchten die Kläger hinsichtlich ihrer Sanierungsaufwendungen für das bezeichnete Vermietungsobjekt eine Sonderabschreibung in Höhe von 13.500,-- DM. Dieser Ansatz ergab sich laut den Klägern aus der zehnjährigen Aufteilung ihrer 1998 getätigten, um den gewährten Sonderabschreibungsbetrag 1998 verminderten Sanierungsaufwendungen. Weiterhin führten die Kläger eine Sonderabschreibung in Höhe von 4.136,-- DM hinsichtlich ihrer im Jahr 1999 vorgenommenen weiteren Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 51.687,98 DM auf. Als lineare AfA setzten sie einen Betrag in Höhe von 4.800,-- DM an. Verbunden mit dem Vorbehalt der Nachprüfung folgte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 5. Dezember 2001 diesen Erklärungen mit Ausnahme dessen, dass er hinsichtlich der linearen AfA Werbungskosten nur in Höhe von 800,-- DM anerkannte. Ihre nach erfolglosem Vorverfahren insofern erhobene Klage nahmen die Kläger später zurück. Wegen eines zwecks Berücksichtigung von Vorkosten im Sinne von § 10i des Einkommensteuergesetzes – EStG – betriebenen Änderungsverfahrens ist bei dem erkennenden Senat aber noch eine Klage unter dem Aktenzeichen 7 K 1348/05 anhängig.

    Abweichend von der Einkommensteuererklärung 2000 der Kläger, der kein Sonderabschreibungsansatz zugrunde gelegen hatte, lag der Einkommensteuerfestsetzung 2000 anstelle einer linearen Abschreibung in Höhe von 4.800,-- DM zunächst nur eine solche in Höhe von 800,-- DM zugrunde. Nach erfolglosem Vorverfahren führen die Kläger gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2000 im Verfahren 7 K 1834/04 Klage, mit der sie sich aber nur gegen den Ansatz der Einnahmen der Klägerin aus dem Rentenversicherungsvertrag als sonstige Einkünfte wenden.

    Mit Einkommensteuerbescheid vom 12. November 2004 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung 2000. Nunmehr erkannte er den Klägern eine um 2.239,-- DM höhere lineare AfA an, daneben bezogen auf die im Jahr 1998 vorgenommenen Sanierungsaufwendungen eine Sonderabschreibung in Höhe von 15.175,-- DM.

    Für das Streitjahr 2001 machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt ...straße 47 in W eine lineare AfA in Höhe von 4.800,-- DM geltend. Auf Seiten der Klägerin gaben sie keine Einnahmen aus einer Leibrente an. Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 22. Dezember 2003 ging der Beklagte dem gegenüber nach Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 v.H. von Leibrenteneinnahmen der Klägerin in Höhe von 15.466,-- DM aus und legte insofern sonstige Einkünfte in Höhe von 6.605,-- DM zugrunde. Auf Seiten des Klägers berücksichtigte er eine lineare AfA nur in Höhe von 800,-- DM. Ferner setzte der Beklagte nach Abzug des SparerFreibetrages Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 29.477,-- DM an.

    Den gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2001 erhobenen Einspruch der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2004 als unbegründet zurück.

    Ihre am 2. August 2004 erhobene Klage begründen die Kläger damit, dass der Beklagte der Klägerin zu Unrecht sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen angerechnet habe. Der entsprechende Versicherungsvertrag sei von der Tante der Klägerin abgeschlossen worden und auf sie ohne Vereinbarung jeglicher Gegenleistung erst im Wege der Erbfolge übergegangen. Die erbschaftsteuerliche Erfassung dieses Vorgangs schließe eine nochmalige ertragsteuerliche Berücksichtigung desselben aus. So unterfielen als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG auch nur solche Einnahmen, die sich im weitesten Sinne als Produkt eigener Leistungen erklärten. Die für das Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages bzw. der Auszahlung der Rentenzahlungen notwendige Einmalzahlung sei seinerzeit aber im Sinne einer unentgeltlichen Zuwendung an die Klägerin ausschließlich von ihrer Tante aufgebracht worden. Da ihr ihre Tante wegen der klaren Verwendungsbestimmung ihrer Zahlungsleistung der Sache nach den Versicherungsanspruch geschenkt hätte, müssten die ihr ausgezahlten Rentenleistungen auch im Hinblick auf § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG von der Besteuerung bei ihr ausgenommen bleiben.

    Ferner seien die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des Objekts ...straße 47 überhöht angesetzt worden. Unter dem Aspekt der Aufholung unterlassener AfA sei beginnend ab dem Jahr 2001 mit Bezug auf das im Jahr 1998 angefallene, verbliebene AfA-Volumen in Höhe von 134.999,-- DM aufgeteilt auf die restlichen sieben Jahre ein Abschreibungsbetrag in Höhe von (134.999,-- DM ./. 13.500,-- DM (1999) = 121.500,-- DM : 7 =) 17.357,-- DM anzurechnen. Betreffend die im Jahr 1999 aufgewandten weiteren Sanierungskosten gebühre dem Kläger noch ein Abschreibungsvolumen in Höhe von 60 v.H. Verteilt auf 8 Jahre komme für das Streitjahr insofern ein Betrag in Höhe von 776,-- DM hinzu.

    Mit Bescheid vom 12. November 2004 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung 2001. Hinsichtlich der sonstigen Einkünfte der Klägerin verzichtete der Beklagte nunmehr auf die Erhöhung von deren Renteneinnahmen um einen Sicherheitszuschlag. Nach einem Ertragsanteil in Höhe von 44 v.H. ging er daher von sonstigen Einkünften der Klägerin in Höhe von 6.186,-- DM aus. Auf Seiten des Klägers ermittelte er für den Modernisierungsaufwand 1998 für das Streitjahr einen Betrag in Höhe von (121.399,-- DM : 8 =) 15.175,-- DM. So sei die Restwertabschreibung auf acht Jahre zu verteilen, da die Einkommensteuerfestsetzung 2000 gegenüber dem Kläger noch keine Bestandskraft erlangt hätte. Betreffend den anschaffungsnahen Aufwand 1999 seien dem Kläger Werbungskosten in Höhe von insgesamt 3.039,-- DM anzurechnen, also über die bereits berücksichtigten 800,-- DM hinaus ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 2.239,-- DM.

    Wegen geänderter anderweitiger Beteiligungseinkünfte der Kläger setzte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung 2001 durch Bescheid vom 13. Januar 2006 abermals geändert fest.

    Die Kläger, deren paralleler vorläufiger Rechtsschutzantrag durch Beschluss des Finanzgerichts Brandenburg vom 3. März 2005 (3 V 1478/04) zurückgewiesen worden ist, beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

    die Einkommensteuer 2001 abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 13. Januar 2006 derart festzusetzen, dass auf Seiten der Klägerin hinsichtlich ihrer Einnahmen aus dem Rentenversicherungsvertrag der ... Lebensversicherung sonstige Einkünfte unberücksichtigt bleiben und bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung ein um den Betrag von 18.133,-- DM höherer Werbungskostenabzug angerechnet wird.

    Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

    die Klage abzuweisen.

    Er stützt seine Rechtsverteidigung vornehmlich darauf, dass die Klägerin selbst den maßgeblichen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen habe und ihr daher die von ihr vereinnahmten Rentenzahlungen als sonstige Einkünfte zuzurechnen seien. Die mit der Vermietung des Objekts ...straße 47 in W zusammen hängenden Werbungskosten seien wie mit dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. November 2004 bzw. der ihn erläuternden Klageerwiderung vom 8. November 2004 geschehen um insgesamt 17.414,-- DM zu erhöhen gewesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten (3 Bände Einkommensteuerakten; je 1 Band Vertragsakte, Einheitswertakten und Ersatzakte; 2 Heftungen Einspruchsvorgang; 1 Heftung Vorgang vorläufiger Rechtsschutz; 1 Heftung Einkommensteuer 2000) zur St.-Nr. 050/248/00700 Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Der Senat konnte den Finanzrechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten im Erörterungstermin vom 29. Februar 2008 übereinstimmend mit einer schriftlichen Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO -).

    Die Klage hat keinen Erfolg. Die Einkommensteuerfestsetzung 2001 zuletzt in Gestalt des Einkommensteuerbescheides vom 13. Januar 2006 ist rechtmäßig bzw. bewirkt jedenfalls keine Verletzung der Kläger in deren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO).

    Sonstige Einkünfte im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Werden diese Bezüge allerdings freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist (§ 22 Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz EStG).

    Zu den sonstigen Bezügen im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gehören u.a. auch Leibrenten, soweit in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Satz 1 EStG). Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwertes der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; hierbei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Satz 2 EStG). Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Satz 3 EStG nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Danach beträgt der Ertragsanteil, wenn der Rentenberechtigte bei Beginn der Rente das 49. Lebensjahr vollendet hat, 44 vom Hundert (v.H.), bei Vollendung von 52 Lebensjahren 41 v.H. und bei einem Lebensalter zwischen 89 und 91 Jahren 5 v.H.

    Daran gemessen hat der Beklagte die von der Klägerin erhaltenen Leibrentenzahlungen zu Recht bei deren sonstigen Einkünften erfasst. Rentenleistungen unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG, soweit sie für die Dauer der Lebenszeit der Bezugspersonen gezahlt werden (Bundesfinanzhof – BFH -, Urteil vom 22. November 2006 – X R 15/05BFHE 216, 118, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2007, 390).

    Die Klägerin war von Beginn an Bezugsperson der streitgegenständlichen Leibrente. Der den Rentenzahlungen zugrunde liegende, zum 1. Oktober 1997 mit der ... Lebensversicherung abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag ist mit ihr selbst zustande gekommen. Ungeachtet dessen, dass die einmalige Versicherungsbeitragszahlung von ihrer Tante aufzubringen sein sollte und diese der Rentenversicherung laut Ziffer 6 des Antragsvordrucks für den Abschluss dieser Rentenversicherung auch eine entsprechende Kontoeinzugsermächtigung erteilt hatte, war die Klägerin damit seit Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses an als Versicherungsnehmerin Rentenberechtigte im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 1, 3 Buchstabe a) Satz 3 EStG, ohne diese Rechtsstellung etwa erst im Wege des Erbgangs nach ihrer Tante erlangt zu haben. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass eingangs zu Ziffer. 1 des Antragsvordrucks für den Abschluss dieser Rentenversicherung die Klägerin als Antragstellerin bzw. als Versicherungsnehmerin aufgeführt war. Dem entsprechend lauteten die Eintragungen zu der auf das Geldwäschegesetz zielenden Identifizierung des Versicherungsnehmers auf die Personalien der Klägerin. Sie allein hatte ausweislich ihrer im Feld 14 des Antragsvordrucks für den Abschluss der Rentenversicherung aufgenommenen Unterschrift eine Empfangsbestätigung hinsichtlich der Verbraucherinformationen gemäß § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes abgegeben. Nur die Klägerin, nicht aber auch zugleich ihre Tante leistete die abschließende Antragsunterschrift als Antragstellerin (Versicherungsnehmerin). Wie zur Bestätigung sind auch die Tarifdaten im Vordruckabschnitt 5 betreffend Eintrittsalter, Renteneintrittsalter und Rentengarantiedauer offensichtlich allein auf die Klägerin selbst bezogen.

    Umgekehrt lässt sich für den gegenteiligen Standpunkt der Klägerin, der fragliche Leibrentenvertrag sei ursprünglich von ihrer Tante abgeschlossen worden und auf sie erst mit deren Tode im August 2000 im Wege der Erbfolge übergegangen, nichts anführen. Soweit ihre Tante allein nur unter Ziffer 6 (Beitrag, Beitragszahlung sowie Einzugsermächtigung) des Antragsvordrucks für den Abschluss der Rentenversicherung aufgenommen war und an dieser Stelle für eines ihrer Konten eine Einzugsermächtigung betreffend den einmaligen Rentenversicherungsbeitrag erteilt hatte, war unter den entsprechenden Namens- und gesonderten Unterschriftsfeldern ausdrücklich hervorgehoben, dass die Kontoinhaberin nicht selbst Antragstellerin (für den Abschluss des Rentenversicherungsvertrages) sei. Andere Unterlagen, nach denen der streitgegenständliche Rentenversicherungsvertrag mit einem von dem bezeichneten Antragsformular abweichenden Vertragsinhalt zustande gekommen sein sollte, haben die Kläger selbst nicht vorgelegt und sind ansonsten auch nicht ersichtlich.

    Unter diesen Umständen vermag die Klägerin der Besteuerung der Rentenzahlungen bei ihr auch nicht unter Verweis auf § 22 Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz EStG mit der Begründung zu entgehen, ihre Tante habe ihr wegen der klaren Verwendungsbestimmung des von ihr aufgebrachten Einmalzahlungsbeitrages den damit erworbenen Versicherungsanspruch schenkweise zugewandt. § 22 Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz EStG erklärt sich als Kehrseite der Regelung von § 12 Nr. 2 EStG, wonach vorbehaltlich der Berechtigung zum Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug sowie abgesehen von der Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs für wirtschaftlich nicht mit Einkünften zusammenhängende Renten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigte Person weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Um eine doppelte steuerliche Erfassung wiederkehrender Leistungen zu vermeiden, braucht der Empfänger die Leistungen nicht zu versteuern, wenn dem Geber der Abzug nach § 12 Nr. 2 EStG bzw. der entsprechenden Bestimmung nach § 10 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – verwehrt ist (Risthaus in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Stand: März 2007, § 22 EStG Rn. 232; Stuhrmann in: Blümich, EStG, Stand: März 2004, § 22 EStG Rn. 70, 71).

    Auf Seiten der Tante der Klägerin aber lässt sich § 22 Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz EStG nicht heranziehen. Diese hat der Klägerin keine wiederkehrenden Bezüge gewährt. Solche fortlaufenden Zahlungen entrichtete die Tante der Klägerin zunächst nicht gegenüber der ...Lebensversicherung, sondern stellte insofern nur einmalig den für die Entstehung des Versicherungsverhältnisses aufzubringenden Einmalversicherungsbeitrag bereit. Von wiederkehrenden Zahlungen lässt sich auch nicht im Verhältnis zwischen der Tante der Klägerin und ihr selbst sprechen. Denn die von der Klägerin erhaltenen Rentenzahlungen rühren aus einer separaten Vertragsbeziehung, nämlich dem von ihr mit der Lebensversicherung eingegangenen Versicherungsverhältnis her. Nach den vorliegenden Vertragsbeziehungen kann insofern auch nicht von einer mittelbaren Rentenschenkung ausgegangen werden. Denn die von der Klägerin erhaltenen Rentenleistungen stellen sich nicht als bloße ratenweise Rückzahlung des von ihrer Tante hingegebenen Einmalversicherungsbeitrages dar. Sie setzen sich vielmehr auch aus dem von der Rentenversicherung für die Möglichkeit der rentierlichen Nutzung des Versicherungsbeitrages geschuldeten Zinsanteil, d.h. dem sog. Ertragsanteil zusammen, auf den aber gerade die Besteuerung sonstiger Einkünfte in Form von wiederkehrenden Rentenbezügen laut § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG allein bezogen ist.

    Betreffend die Versicherungsleistungen der Lebensversicherung kommt für die Klägerin § 22 Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz ebenfalls nicht zum Tragen. Ungeachtet dessen, dass sich wegen des mit der Klägerin zustande gekommenen Versicherungsvertrages nicht von irgendwie gearteten freiwilligen Leistungen sprechen lässt, steht der Versicherung hinsichtlich ihrer Versicherungsleistungen ohne Weiteres der Betriebsausgabenabzug zu. Diese steuerliche Abzugsmöglichkeit aber schließt es aus, die der Klägerin ausgezahlten Versicherungsleistungen nicht ihr als Empfängerin zuzurechnen.

    Auch der weitere Einwand der Klägerin, dass sich ungeschriebener Maßen von sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 EStG nur dann sprechen lasse, wenn sie sich im weitesten Sinne als Entgelt für eine eigene Leistung darstellten, hiervon bei der von ihr bezogenen Leibrente aber gerade nicht die Rede sein könne, da die einmalige Prämienzahlung, die Grundlage der späteren Auszahlung der einzelnen Rentenleistungen gewesen sei, ihre Tante im Verhältnis zu ihr als freigiebige, unentgeltliche Zuwendung bewirkt habe, vermag nicht durchzugreifen. Im entscheidenden Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Rentenversicherung beruhen deren Leibrentenzahlungen nämlich gerade auf einer eigenen Leistung der Klägerin, nämlich der vorangegangenen Bereitstellung der einmaligen Prämienzahlung in ihrem Falle in Höhe von 205.961,50 DM zum 1. Oktober 1997. Ohne Belang ist dem gegenüber, aus welchen Mitteln die Klägerin intern diesen Betrag aufzubringen vermochte.

    Ebenso vergeblich hebt die Klägerin hervor, dass sie für die Zuwendung der Rentenversicherung an sie durch ihre Tante bereits erbschaftsteuerlich herangezogen worden sei und deshalb die von ihr bezogenen monatlichen Rentenzahlungen von einer weiteren ertragsteuerlichen Erfassung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG ausgenommen bleiben müssten. Einkommen- und Erbschaftsteuer betreffen insofern vielmehr verschiedene Tatbestände. Während ertragsteuerlich nur der Ertragsanteil (Zinsanteil) an der Leibrente zu versteuern ist, wird erbschaftsteuerlich nur der Kapitalanteil der dem Steuerpflichtigen unentgeltlich zugekommenen Leibrente herangezogen (Finanzgericht – FG – Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2005 - 3 V 1478/04 – BA S. 6/7; Risthaus in: Herrmann/
    Heuer/Raupach, aaO. § 22 EStG Rn. 33).

    Die von der Klägerin als Versicherungsnehmerin vereinnahmten Rentenzahlungen sind auch nach der Höhe der insofern angesetzten sonstigen Einkünfte nicht zu beanstanden. Zu dem vereinbarten Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 1997 hatte die am 30. Juli 1948 geborene Klägerin das 49. Lebensjahr erreicht. Die Tabelle im Anschluss an § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Satz 3 EStG gab insofern einen Ertragsanteil in Höhe von 44 v.H. vor. Dem gemäß hat der Beklagte die aus der Leibrente folgenden sonstigen Einkünfte der Klägerin im Streitjahr 2001 ausgehend von den von ihr selbst jährlich mit 14.060,-- DM bezifferten Renteneinnahmen, einem Ertragsanteil in Höhe von 44 v.H. und dem Abzug eines entsprechenden Werbungskosten-Pauschbetrages in Höhe von 200,-- DM zutreffend mit 5.986,-- DM bestimmt.

    Die Klage hat im Übrigen auch hinsichtlich des vom Kläger betreffend das Grundstück ...straße 47 in W reklamierten weitergehenden Abschreibungsaufwandes keinen Erfolg. Einen über den ihm bereits mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. November 2004 gewährten Betrag von 15.175,-- DM hinausgehenden weiteren Werbungskostenabzug bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat der Kläger nicht zu beanspruchen.

    Auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 FördG stand dem Kläger entsprechend der Begründung des Beschlusses des Finanzgerichts Brandenburg vom 3. März 2005 im parallelen vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Az.: 3 V 1478/04) hinsichtlich des Sanierungsaufwandes aus dem Jahr 1998 ein bis zum Ende des neunten Jahres nach dem Jahr der Beendigung der Herstellungsarbeiten berücksichtigungsfähiges Abschreibungsvolumen in Höhe von 134.899,-- DM zu. Hierbei geht der erkennende Senat zum Vorteil des Klägers davon aus, dass dieser Restwert im Zeitraum der Jahre 1999 bis 2007, nicht dagegen der Jahre 2000 bis 2008 in gleichmäßigen Jahresbeträgen zu berücksichtigen ist. Insofern sieht der Senat 1998 als das Jahr der Beendigung der Herstellungsarbeiten im Sinne von § 4 Abs. 3 FördG an, weil er zugunsten des Klägers unterstellt, dass die im Jahr 1999 durchgeführten Arbeiten mit den bereits im Jahr 1998 erfolgten Arbeiten sachlich nicht zusammen hingen. Ausgehend von einem Verteilungszeitraum 1999 bis 2007 ergibt sich eine jährliche Restwert-AfA in Höhe von 14.989,-- DM, so dass der Beklagte dem Kläger letztlich eine um 186,-- DM überhöhte Restwert-AfA gewährt hat.

    Hierbei kann dahin stehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Kläger in den Vorjahren 1999 und 2000 eine zu geringe Restwert-AfA angesetzt worden ist und dies möglicherweise in den Verfahren 7 K 1348/05 und 7 K 1834/04 korrigiert werden kann. Denn etwaige Differenzbeträge lassen sich für den Kläger nicht mehr im restlichen Begünstigungszeitraum der Jahre 2001 bis 2007 aufholen.

    Laut § 4 Abs. 3 FördG kann während des Begünstigungszeitraums von zehn Jahren jährlich höchstens ein Anteil von 10 v.H. der begünstigten Aufwendungen abgezogen werden. Da der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen verbleibende Restwert der durch das FördG begünstigten Aufwendungen im Begünstigungszeitraum in gleichen Jahresbeträgen abzusetzen ist, schließt § 4 Abs. 3 FördG damit zugleich eine andere, die Nachholung von früheren Beträgen ermöglichende Verteilung innerhalb des Begünstigungszeitraums aus (BFH, Beschluss vom 16. Februar 2006 – IX B 173/05 – Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 1085, 1086).

    Hinsichtlich der mit dem Jahr 1999 zusammen hängenden Sanierungsaufwendungen kann der Kläger mit seinem Klageziel aus den ihm bekannten und damit hier nicht zu wiederholenden Gründen des Beschlusses des Finanzgerichts Brandenburg vom 3. März 2005 im parallelen vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Az.: 3 V 1478/04) ebenfalls nicht durchdringen. Insofern verbleibt es bei dem dem Kläger bereits mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. November 2004 gewährten Ansatzes der AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) EStG in Höhe von (insgesamt) 3.039,-- DM. Wegen der Berechnung dieses Betrages folgt der erkennende Senat dem Beklagten (Blatt (Bl.) 3 dessen Schriftsatzes vom 8. November 2004, Bl. 23 der Streitakte). Diesbezüglich hat dann auch der Kläger selbst keine neuen, ins Einzelne gehenden Einwendungen mehr erhoben.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Es ist bisher weder höchstrichterlich geklärt noch liegt eine klare und zweifelsfreie Kommentierung dazu vor, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren einzelnen Voraussetzungen erhaltene Rentenzahlungen bei dem Empfänger auch in solchen Fällen als sonstige Einkünfte zu versteuern sind, in denen ihm der für das Zustandekommen des Versicherungsverhältnisse aufzubringende Einmalbeitrag von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist.

    Rechtsmittelbelehrung XXX

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG; § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG