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  • 04.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252357

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 12.06.2025 – 14 K 14067/24

    Mit dem Betreiben eines Internetblogs zu tagesaktuellen Themen wird ein in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannter Beruf (Katalogberuf) oder jedenfalls ein ähnlicher Beruf ausgeübt. Freiwillige Zahlungen aus der Leserschaft stehen in Verbindung zu der Veröffentlichung der Beiträge auf dem Internetblog. Die Tätigkeit des Blogbetreibers ist mithin unter Berücksichtigung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auf einen Leistungsaustausch gerichtet und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.


    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

    Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen von Lesern des Internetblogs des Klägers an den Kläger in den Jahren 2017 bis 2019 (Streitjahre) als Betriebseinnahmen oder Schenkungen zu qualifizieren sind.

    Der Kläger erzielte in den Streitjahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Leibrenten unter anderem Einkünfte aus freiberuflicher journalistischer Tätigkeit.

    Er betreibt seit 2016 die Internetseite ..., auf welcher fast täglich insbesondere kritische Beiträge unterschiedlichen Umfangs zu tagesaktuellen Themen veröffentlicht werden.

    Über sich schreibt der Kläger auf seiner Internetseite, dass er seit 2016 Blogger (B...) und freier Journalist (u.a. für ..., ..., ...) sei.

    Die Blogbeiträge stammen laut Internetseite von dem Kläger, der B-Redaktion und anderen Autoren. Der Kläger selbst hat laut Angaben auf der Internetseite mehr als 8.000 Beiträge und die B-Redaktion mehr als 2.000 Beiträge veröffentlicht (Stand: jeweils 8. Juni 2025).

    Auf der Internetseite besteht unter dem Reiter "..." die Möglichkeit, über einen PayPal-Link direkt eine Zahlung ("Spenden") an den Kläger zu leisten. Unter dem Reiter "... abonnieren" folgen ein Link "PAYPAL", über welchen eine Zahlung via PayPal an den Kläger möglich ist, sowie eine Kontoverbindung des Klägers. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Unterstützung des Klägers im bargeldlosen Zahlungsverkehr wurde Anfang 2017 eingefügt. Der Kläger erhielt über diese Zahlungswege in den Streitjahren Zahlungen in Höhe von EUR 68.110,36 (2017), EUR 56.271,12 (2018) und EUR 50.728,30 (2019).

    In den Einkommensteuererklärungen vom 22. Februar 2019 (für 2017), vom 2. März 2020 (für 2018) und vom 28. Oktober 2021 (für 2019) erklärte der Kläger Einkünfte aus journalistischer Tätigkeit in Höhe von EUR 561 (2017), EUR ./. 2.511 (2018) und EUR ./. 3.503 (2019). Der Kläger berücksichtigte in diesen Beträgen und den zugrundeliegenden Einnahmenüberschussrechnungen (EÜR) keine Zahlungen, die er über die auf dem Blog aufgeführten Zahlungswege erhalten hat, weil es sich dabei aus seiner Sicht um Schenkungen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) handelt. Die Aufwendungen des Blogs, z. B. Servergebühren, Kosten für Gastautoren und Nutzungsrechte für Bilddateien erfasste er zunächst in den EÜR für seine journalistische Tätigkeit.

    In der Einkommensteuererklärung für 2017 gab der Steuerberater des Klägers unter "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" Folgendes an: "Aufgrund zahlreicher Schenkungen, die mein Mandant im Kalenderjahr 2017 erhalten hatte, hat sich die Erstellung der Steuererklärungen 2017 leider verzögert. Die Schenkungen in Höhe von insgesamt € 68.110,36 wurden heute dem zuständigen Finanzamt D... angezeigt." Am 7. März 2019 erließ der Beklagte einen Einkommensteuerbescheid für 2017.

    Mit Schreiben vom 2. März 2020 an den Beklagten zur Anzeige von Schenkungen gemäß § 30 ErbStG gab der Steuerberater des Klägers gegenüber dem Beklagten Schenkungen für das Kalenderjahr 2018 an (398 Einzelschenkungen in Höhe von insgesamt EUR 11.734,94 und über sein PayPal-Konto diverse Einzelschenkungen in Höhe von insgesamt EUR 1.800). Dieses wurde am 12. Juni 2020 von der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle nach Rücksprache mit dem Steuerberater mit folgender Erläuterung zum Sachverhalt an die Festsetzungsstelle übersandt: Der Kläger sei als selbständiger Journalist tätig. Durch diese Tätigkeit seien ihm aus nicht begründeten Umständen Kosten für einen Rechtsanwalt bzw. Gerichtsverhandlungen entstanden, welche er nicht habe aufbringen können. Folglich habe er eine Internetseite so eingerichtet, dass Besucher dieser Website die Möglichkeit hätten, ihn finanziell zu unterstützen.

    Am 20. März 2020 erließ der Beklagte einen Einkommensteuerbescheid für 2018 und am 12. November 2021 für 2019, jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

    Der Beklagte führte in den Jahren 2021 und 2022 eine Außenprüfung bei dem Kläger durch. Im Rahmen der Prüfung wurde streitig, ob die Zahlungen an den Kläger von im Wesentlichen unbekannten Personen über die auf dem Blog aufgeführten Zahlungswege als Schenkungen im Sinne des ErbStG oder als Betriebseinnahmen zu qualifizieren sind. Im Betriebsprüfungsbericht vom 23. November 2022 erhöhte der Beklagte die Betriebseinnahmen um die im Zusammenhang mit dem Blog stehenden Zahlungen. Nach Auffassung des Beklagten dürften die Leser die Erscheinung des Internetauftritts als unternehmerisch geführte Nachrichtenplattform wahrnehmen. Der Internetauftritt des Klägers würde sich nicht von anderen Nachrichtenportalen unterscheiden. Es gebe die Möglichkeit, die Arbeit wertzuschätzen durch freiwillige Zahlung, wie auch bei anderen gewerblich tätigen Nachrichtenportalen. Der Kläger erbringe (online) eine journalistische Leistung, die durch eine Gegenleistung bezahlt werden könne. Gegenleistungen könnten auch freiwillig bezahlt werden und müssten den Leistungen nicht gleichwertig gegenüberstehen. Mitunter würden die Beiträge des Blogs gezielt von den freiwillig Zahlenden vergütet werden. Dies sei aus den Verwendungszwecken der Geldüberweisungen ersichtlich.

    Der Kläger weise auf die Möglichkeit der Bezahlung auch explizit in den sozialen Medien (z. B. ..., ..., ...) hin. Er erwähne in diesem Zusammenhang auch hin und wieder die schlechte Liquiditätslage des Blogs. Durch das gezielte Werben für den Erhalt der Seite indiziere er beim Leser ein Betroffenheitsgefühl, wodurch dieser ermutigt werde, eine Zahlung zu leisten. Auch dies sei auf diversen Verwendungszwecken der Geldüberweisungen sichtbar gewesen. Durch die offenkundige Darstellung der Möglichkeit einer "Spende" könne man dem Kläger eine gewisse Erwartungshaltung auf Einnahmen unterstellen.

    Der Bekanntheitsgrad und der Einfluss des Internetauftritts seien messbar. So seien allein im ersten Halbjahr des Jahres 2022 zwischen 450.000 und 525.000 Besucher pro Monat auf der Internetseite gewesen, wovon laut Statistik 77% die Seite direkt gefunden hätten und somit schon kannten. Weitere 10% seien über soziale Medien (vornehmlich ... und ...) auf die Internetseite gelangt. Die aktuellen Statistiken seien mit Abschlägen auch auf die Prüfungsjahre übertragbar. Die Erhöhung der Reichweite des eigenen Internetauftritts durch Kundenakquise über soziale Medien und der stetige Verweis auf die Möglichkeit von "Zuwendungen" würde durchaus Rückschlüsse zulassen, dass hier mit System eine Erhöhung oder zumindest Aufrechterhaltung der Einnahmen angestrebt werde.

    Aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit und der Art und Weise, wie er politisch motivierte Themen aufgreife, aufbereite und auf seinem Werbeauftritt präsentiere, teilweise auch mit Unterstützung Dritter, habe die Tätigkeit des Klägers zumindest etwas mit Online-Journalismus zu tun. Ertragsteuerlich liege hier eine auf Dauer angelegte Tätigkeit als Journalist, oder zumindest eine ähnliche Tätigkeit, mit der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und zudem Gewinnerzielungsabsicht vor. Die Gewinnerzielungsabsicht möge nur Nebenzweck sein, aber sie sei augenscheinlich vorhanden. Der Kläger lasse sich seine beinahe tägliche Arbeit durch Zahlungen vergüten. Die stetig wachsende Frequenz der Beiträge lasse erahnen, dass es im Interesse des Klägers liege, einerseits eine hohe Reichweite mit seinem Angebot zu erzielen und andererseits, auch als Folgewirkung der Reichweitenerhöhung, stetig neue Einnahmen zu erzielen. Die Einnahmen lägen deutlich über den Ausgaben.

    Der Beklagte erließ am 11. April 2022 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2019. Die Änderung erfolgte gemäß § 164 Abs. 2 AO.

    Im Anschluss an die Außenprüfung erließ der Beklagte am 4. Mai 2023 geänderte Einkommensteuerfestsetzungen für alle Streitjahre und setzte Einkommensteuer in Höhe von EUR 27.360 (2017), EUR 21.240 (2018) bzw. EUR 18.520 (2019) fest. Die Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2017 erfolgte gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, die Änderung der Bescheide für 2018 sowie 2019 jeweils gemäß § 164 Abs. 2 AO. Der Beklagte forderte die Nachzahlung von Einkommensteuern in Höhe von EUR 25.569 (2017), EUR 20.091 (2018) bzw. EUR 17.550 (2019).

    Gegen diese Bescheide legte der Prozessbevollmächtigte für den Kläger Einsprüche ein. Zur Einspruchsbegründung trug er vor, dass der Kläger die hier streitigen in 2017 erhaltenen Zahlungen dem Beklagten vollständig als Schenkungen im Sinne des § 30 ErbStG bekannt gegeben habe. Die Zahlungen an den Kläger seien Schenkungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dies sei der eindeutige Sachverhalt und eine Subsumtion des Sachverhalts unter den Wortlaut des Gesetzes. Die vom Beklagten als Betriebseinnahmen qualifizierten Geldzuwendungen seien im Zusammenhang mit dem Internetblog von den Schenkern ohne einen rechtlichen Grund oder rechtliche Verpflichtung erfolgt, um den Kläger zu bereichern. Dass gelegentlich im Verwendungszweck der Banküberweisungen von den Schenkern ein Hinweis auf einen Artikel erfolge, ändere daran nichts. Der Grund für den Bereicherungswillen sei nicht Gegenstand des Tatbestands im Sinne des ErbStG, denn ein Schenkungsgrund würde nicht vom Wortlaut verlangt oder vorausgesetzt werden.

    Da es sich bei den Geldzuwendungen um freigebige Zuwendungen mit Bereicherungswillen (Schenkungen) handele, unterfielen diese dem ErbStG und seien daher kein steuerbares Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Denn das ErbStG sei lex specialis gegenüber dem EStG und existiere nicht beziehungslos neben dem selben System des Steuerrechts. Die Freigiebigkeit, d. h. Zuwendung ohne rechtliche Verpflichtung, sei das entscheidende Tatbestandsmerkmal, nach dem sich die rechtliche Beurteilung und Entscheidung des Finanzamts zu richten habe.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehe zwischen dem Kläger und den Lesern keine Leistungsbeziehung im Sinne des EStG. Die Tätigkeit des Klägers sei weder als die eines Journalisten noch die eines Influencers einzuordnen. Er nutze den Internetblog nur, um seine Meinung kundzutun. Auch der Umstand, dass die technische Entwicklung ihm die Möglichkeit biete, seine Meinung einer unbestimmten Anzahl Menschen gleichzeitig zur Kenntnis zu bringen, ändere daran nichts. Der Beklagte würde, indem er eine journalistische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG behaupte, den Begriff der Leistung im Sinne des Steuerrechts und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in unzulässiger Weise erweitern, weil er das Erfordernis einer dem Leistungsaustausch zugrunde liegenden Vereinbarung übergehe. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und dem individuellen Schenker bestehe in keinem Fall. Es existiere auch keine konkludente Leistungsbeziehung aus dem Grund, dass Leser möglicherweise Geld überwiesen hätten, damit der Kläger weiter Artikel schreiben möge. Es fehle an übereinstimmenden Willenserklärungen über Höhe, Art und Zeitpunkt des Leistungsaustausches. Der Kläger hätte, wollte er als Journalist Geld verdienen und Einnahmen erzielen, eine sogenannte Bezahlschranke vor seine Artikel stellen können.

    Bei dem Blog würde es sich um Liebhaberei handeln und diesbezügliche Aufwendungen seien zu streichen. Wegen fehlender übereinstimmender Willenserklärungen in Form von rechtlichen Verpflichtungen könne man nicht davon ausgehen, dass der Kläger von Anfang an eine Erwerbsquelle habe erschaffen wollen. Jeglicher Erwerb sei ungewiss gewesen. Die Tätigkeit könne mangels vertraglicher Bindung mit Lesern nicht als nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht aufgenommen behandelt werden.

    Der Beklagte greife im vorliegenden Fall im Gegensatz zu anderen Personen, wie beispielsweise einem Leierkastenmann, auf die Bereicherung zu, weil diese unbar erfolgt sei und damit der Höhe nach konkret bestimmbar. Insoweit würde die hiesige Besteuerung der Vermögensmehrung ohne sachlichen Grund gegen den Gleichheitsgrundsatz im Steuerrecht verstoßen.

    Darüber hinaus sei der Einkommensteuerbescheid für 2017 nicht gemäß § 173 AO änderbar. Der Kläger habe der Schenkungsteuerstelle des Beklagten Schreiben vom 22. Februar 2019 (für 2017), 2. März 2020 (für 2018) sowie 28. Oktober 2021 (für 2019) mit Anzeigen von Schenkungen gem. § 30 ErbStG übermittelt. Überdies seien die Kontoauszüge übersandt worden, welchen ein Schenkungszusammenhang zu entnehmen gewesen sei. Die Tatsache, dass die Schenker Geldzuwendungen erbracht hätten, die sich auf die Meinungskundgaben des Klägers bezogen hätten, sei dem Beklagten mithin bekannt gewesen. Die bloße Anzeige unter Übersendung der Kontoauszüge sei ausreichend. Auf die Schriftsätze des Prozessvertreters im Einspruchsverfahren wird verwiesen.

    Ein Sachbearbeiter der Schenkungsteuerstelle des Beklagten teilte der Rechtsbehelfsstelle während des Einspruchsverfahrens mit, dass die vom Klägervertreter genannten Schreiben vom 22. Februar 2019, 2. März 2020 sowie 28. Oktober 2021 mit Anzeigen von Schenkungen gem. § 30 ErbStG nicht vorlägen. Die Schenkungsteuerstelle dokumentiere alle eingegangenen Anzeigen, sodass diese abrufbar seien. Zum Kläger sei kein Vorgang ermittelbar. Möglicherweise seien die Anzeigen mangels Verwandtschaftsverhältnisses an den Festsetzungsplatz weitergeleitet worden. Laut Beklagtem liege am Festsetzungsplatz nur eine von der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle weitergeleitete Anzeige für 2018, keine hingegen für 2017 und 2019 vor.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 2024 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Es gebe keine genaue Definition des Begriffs "selbständige Tätigkeit", sondern nur eine Aufzählung der dazugehörigen Tätigkeiten. Wie auch bei gewerblichen Einkünften werde auf die folgenden vier Merkmale abgestellt: Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sowie Gewinnerzielungsabsicht, welche im vorliegenden Fall vorlägen. Es liege eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, weil der Kläger mit seiner Tätigkeit mittels journalistischem Blog Einnahmen erziele. Die Gewinnerzielungsabsicht sei eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden könne. Die professionelle Aufmachung des Blogs (mit der Möglichkeit der Newsletteranmeldung und des Abschlusses eines Abos), die jederzeit gegenwärtige Möglichkeit der "Spende" per einfachem Knopfdruck, die eigene Werbung für den Blog und die Berücksichtigung der Ausgaben für den Blog in den EÜRs der sonstigen journalistischen Tätigkeit stellten Indizien für die vorhandene Gewinnerzielungsabsicht des Klägers dar. Außerdem habe der Kläger Aufwendungen für Gastartikel und Bildrechte getätigt. Die genannten Indizien ließen auf eine Art Betriebsführung schließen, die nach ihrer Wesensart auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt sei, mit Gewinn zu arbeiten. Auch wenn die Höhe des Gewinns unkalkulierbar sei, so habe der Kläger doch sämtliche Vorkehrungen getroffen, um Einnahmen zu erzielen, insbesondere die eigene Werbung für den Blog und hin und wieder der Hinweis auf die schlechte Liquiditätslage des Internetauftritts. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Nachrichtenplattform als selbständige Tätigkeit einzustufen. Letztlich habe der Kläger selbst diese Zuordnung vorgenommen, indem er Ausgaben für den Blog im Rahmen der Gewinnermittlung für seine sonstige journalistische Tätigkeit gewinnmindernd abgezogen habe.

    Überschneidungen zwischen Einkommensteuer und Schenkungsteuer seien im Regelfall ausgeschlossen. Bei Vermögensvorteilen, die ein Steuerpflichtiger durch eine der Einkommensteuer unterliegende Erwerbshandlung erziele, fehle es insbesondere an der Freigebigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 ErbStG. Auch wenn die Leser des Blogs grundsätzlich keine Zahlungen entrichten müssten, um die Artikel lesen zu können, zahlten sie doch aufgrund dieser Tätigkeit. Dies sei aus den angegebenen Verwendungszwecken ersichtlich.

    Gemäß Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ((BFH), Urteile vom 14. März 2006 - VIII R 60/03 und vom 30. November 2016 - VIII R 41/14) komme es für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs nicht auf die zivilrechtliche Grundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst seien nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für die betrieblichen Leistungen darstellten. Es sei weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet worden sei, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme habe. Betriebseinnahmen könnten auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhalte, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden solle. Erforderlich sei nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweise.

    Die Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2017 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sei rechtmäßig. Die Tatsache der Existenz steuerpflichtiger Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sei nachträglich (nach dem Zeitpunkt der Einkommensteuerfestsetzung 2017) bekannt geworden. Die Beurteilung, ob es sich bei Zahlungen um einen Fall einer "echten" Schenkung handele, obliege der zuständigen Finanzbehörde. Dazu hätte der Kläger eine entsprechende Erklärung abgeben müssen. Ein Schreiben vom 22. Februar 2019, mit welchem die Schenkungen unter Übersendung von Kontoauszügen aufgeschlüsselt angezeigt worden sein sollen, sei in der Akte nicht zu finden. Die Kontoauszüge und PayPal-Übersichten seien erstmals durch die Betriebsprüfung angefordert worden.

    Sofern das benannte Schreiben der Erbschaftsteuerstelle vorgelegt worden sei, sei fraglich, ob sich die zuständige Dienststelle die Kenntnis der anderen Dienststelle zurechnen lassen müsse. Die Rechtsprechung verneine dies grundsätzlich für das Verhältnis zwischen Erbschaftsteuerstellen und Einkommensteuer-Veranlagungsstellen (BFH vom 14. Januar 1998 - II R 9/97, BStBl II 1998, 371; vom 17. November 1998 - VIII R 24/98, BStBl II 1999, 223).

    Das nachträgliche Bekanntwerden beruhe nicht auf einer Verletzung der ihm, dem Beklagten, obliegenden Ermittlungspflicht. Da der Steuerberater des Klägers angegeben habe, die vermeintlichen Schenkungen dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt zu haben, habe er, der Beklagte, bei der Einkommensteuerfestsetzung davon ausgehen können, dass die Überprüfung dieser Einnahmen durch die zuständige Stelle erfolge. Es hätten sich keinerlei Zweifel am Vorliegen einer echten Schenkung aufgedrängt. Das Schreiben vom 2. März 2020, mit welchem die Schenkungen für das Kalenderjahr 2018 angezeigt worden seien, sei am 12. Juni 2020 von der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle übersandt worden. Daher könne davon ausgegangen werden, dass ein vermeintliches Schreiben für 2017, sofern dieses bei der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle eingegangen wäre, ebenfalls weitergeleitet worden wäre.

    Der Kläger hat am 28. Mai 2024 die hiesige Klage wegen der Einkommensteuer für 2017 erhoben. Mit weiterer Klage gleichen Datums hat der Kläger wegen der Einkommensteuer für 2018 und 2019 Klage erhoben, zunächst geführt unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 14 K 14068/24. Mit Beschluss vom 12. November 2024 hat das Gericht das Verfahren 14 K 14068/24 mit dem hiesigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Zur Begründung verweist der Klägervertreter auf seine Schriftsätze im Einspruchsverfahren und trägt im Wesentlichen vor, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen um Schenkungen unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handele. Jeder Zuwendende tätige seine Zuwendung im Bewusstsein, dass er zur Vermögenshingabe rechtlich nicht verpflichtet sei.

    Der Beklagte unterwerfe die freigebigen Zuwendungen zu Unrecht der Einkommensteuer. Es fehle an der Kausalität im Sinne eines wirtschaftlichen Zusammenhangs, weil die Ursache (Meinungsveröffentlichung) nicht notwendige Bedingung einer Folge (Zuwendung) sei. Da sowohl Blog als auch Verfügung beiderseits freiwillig seien, könne keine Kausalität im Sinne einer notwendigen Bedingung vorliegen. Der Kläger nehme nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Die Subsumtion unter den Begriff Einkommenserzielungsabsicht scheitere daran, dass er seine Zeit oder "Leistung" selbst, freigebig, kostenlos erbringe und er zudem nur freigebige Zahlungen in Empfang nehme.

    Wenn der BFH davon spreche, dass es keiner rechtsgeschäftlichen Vereinbarung bedürfe, meine er nicht, dass die beiderseitige Freiwilligkeit einer Verfügung ignoriert werden dürfe, wie die entschiedenen Fälle deutlich machten. Denn diese fielen in den Bereich z. B. einer Trinkgeldhingabe für geleistete Dienste. Diese seien vermittelt durch eine gewerbliche, berufliche Tätigkeit des Leistungsempfängers.

    Die Schenkungsanzeige des Klägers für das Jahr 2017 sei dem Beklagten mit Anschreiben vom 22. Februar 2019 nebst Anlagen per Postbrief bis 500g am selben Tag übersandt worden. Der Einwurf in den Postkasten sei durch den Steuerberater des Klägers selbst erfolgt und sei im Postausgangsbuch unter der Nummer XXX von ihm notiert worden. Der Betreff weise die "Anzeige von Schenkungen" aus. Der Brief sei allgemein an den Beklagten gerichtet gewesen, ohne dass er eine besondere Veranlagungs- oder Steuerstelle bezeichnet hätte. Ein Postrücklauf sei nicht verzeichnet worden. Aufgrund der geübten Verwaltungspraxis beim Beklagten dürfe man davon ausgehen, dass das Schreiben vom 22. Februar 2019 an die Veranlagungsstelle des Beklagten weitergeleitet worden sei. Dass ein Vorgang für 2017 fehle, gebe keine weitergehende Erkenntnis, denn ein solcher Vorgang fehle auch für 2019, obgleich der Sendebericht den Zugang beweise.

    Aus den beigefügten Kontoauszügen sei im Verwendungszweck Grund und Zweck der "mehreren Hundert" Einzelschenkungen zwischen EUR 4,10 und EUR 1.000 ersichtlich. Die hohe Anzahl und der Verwendungszweck der Schenkungen hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowohl der Schenkungsteuerstelle wie auch später der Veranlagungsstelle auffallen müssen.

    Der Kläger beantragt,

    die Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2019 vom 4. Mai 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2024 zu ändern und die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit um EUR 68.110,36 (2017), EUR 56.271,12 (2018) bzw. EUR 50.728,30 (2019) zu mindern;

    sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt überdies Folgendes aus: Die Tätigkeit im Rahmen der Nachrichtenplattform des Klägers lasse sich unter § 18 EStG subsumieren. Anders als vom Klägervertreter dargestellt, begründe nicht der Erhalt der Zahlungen selbst die Erwerbstätigkeit. Ohne die Tätigkeit auf seiner Nachrichtenplattform hätte der Kläger keine Zahlungen erhalten. Darüber hinaus sei anzumerken, dass Einkünfte aus Bettelei und der Sammlung von Pfandflaschen, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch einkommensteuerbar sein könnten und somit grundsätzlich steuererklärungspflichtig seien. Insbesondere sei dies der Fall bei gewerbs- oder bandenmäßigem Betteln bzw., wenn die Tätigkeit die Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG erfülle.

    Dem Gericht haben zur Beratung und Entscheidung jeweils ein Band Einkommensteuerakten, Betriebsprüfungsakte und Hinweisakte sowie eine Heftung BetriebsprüfungsArbeitsakte vorgelegen.
    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird nicht im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte hat zu Recht die streitbefangenen Zahlungen an den Kläger im Zusammenhang mit seinem Internetblog B... als Betriebseinnahmen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt (nachfolgend I.). Den Einkommensteuerbescheid für 2017 konnte er gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern (nachfolgend II.).

    I. Die streitbefangenen Zahlungen an den Kläger im Zusammenhang mit seinem Internetblog B... sind Betriebseinnahmen im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

    1. Der Kläger erzielt mit seinem Internetblog Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Selbständige Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ein in Satz 2 der Norm genannter freier Beruf, der selbständig und nachhaltig mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - VIII R 74/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238, juris Rn. 46; Wacker in: Schmidt, EStG, 44. Aufl. 2025, § 18 Rn. 5; Wernsmann/Meickmann in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz Kommentar, 334. Lieferung, 5/2023, § 18 EStG Rn. B 2).

    a) Mit dem Betreiben seines Internetblogs B... übt der Kläger einen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Beruf (Katalogberuf) oder jedenfalls einen ähnlichen Beruf aus.

    Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehört gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG die Berufstätigkeit der Journalisten und ähnlicher Berufe.

    Ein gesetzlich normiertes Berufsbild des Journalisten gibt es nicht. Ebenso wenig ist geregelt, wer die Berufsbezeichnung Journalist tragen darf. Die Berufstätigkeit des Journalisten erfordert des Weiteren keine bestimmte Vorbildung (Hochschulstudium, Journalistenschule o.ä.). Die Vorbildung kann deshalb allenfalls als Beweisanzeichen gewertet werden (BFH, Urteil vom 16. September 2014 - VIII R 5/12, BFHE 247, 214, BStBl II 2015, 217, juris Rn. 24). Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Berufstätigkeit des Journalisten auf Informationen über gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtet, bei der die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die "kritische Auseinandersetzung" mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet das Berufsbild ausmacht. Dabei gehört es zum Wesen der selbständig ausgeübten journalistischen Tätigkeit, dass der Journalist sich mit den Ergebnissen seiner Arbeit unmittelbar oder mittelbar über ein Medium (Zeitung, Zeitschrift, Film, Rundfunk, Fernsehen oder Internet) schriftlich oder mündlich an die Öffentlichkeit wendet und damit an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien (u.a. Fernsehen) mitwirkt (vgl. nur BFH, Urteil vom 16. September 2014 - VIII R 5/12, BFHE 247, 214, BStBl II 2015, 217, juris Rn. 25 m. V. a. weitere BFH-Rechtsprechung). Diese Kriterien gelten auch für den Betrieb eines Internetblogs (Wernsmann/Meickmann in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz Kommentar, 334. Lieferung, 5/2023, § 18 EStG, Rn. B 249).

    Mit dem Betreiben seines Internetblogs B... erfüllt der Kläger die vom BFH ausgearbeiteten Kriterien für eine journalistische Tätigkeit oder jedenfalls einer ähnlichen Tätigkeit. Der Kläger veröffentlicht auf seinem Internetblog fast täglich überwiegend eigene Beiträge in unterschiedlichem Umfang, in denen er überwiegend über aktuelle politische und gesellschaftliche Geschehnisse schreibt und sich mit diesen kritisch auseinandersetzt und Stellung bezieht. Er nutzt mithin das Medium Internet, um die Öffentlichkeit zu erreichen. Unter Berücksichtigung der Anzahl von Zahlungen von Lesern an den Kläger - das Gericht geht davon aus, dass nur ein Teil der Leserschaft Zahlungen leistet - erreichte der Kläger eine solche Öffentlichkeit in den Streitjahren.

    b) Der Kläger betreibt den Internetblog selbständig, weil er nicht weisungsgebunden ist und auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit des Klägers ergibt sich aus der fast täglichen Veröffentlichung der Beiträge auf dem Internetblog.

    c) Entgegen der Auffassung des Klägers beteiligt sich dieser mit dem Betrieb seines Internetblogs am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

    aa) Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert, dass eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - III R 61/97 -, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, juris Rn. 59). Dieses Merkmal dient dazu, solche Tätigkeiten auszuklammern, die zwar in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden, aber nicht auf Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind, wobei neben Sach- und Dienstleistungen auch geistige und andere immaterielle Leistungen Gegenstand gewerblicher Tätigkeit sein können (BFH, Urteil vom 16. September 2015 - X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, juris Rn. 18; BFH, Urteil vom 7. November 2018 - X R 34/16, BFH/NV 2019, 686, juris Rn. 28, zu Preisgeldern aus Turnierpokerspielen). Es muss sich mithin um eine Tätigkeit handeln, die unmittelbar einem Leistungsaustausch dient (BFH, Urteil vom 15. Juni 1960 - IV 49/58 U, BFHE 71, 270, Rn. 10). Im Falle von freiwilligen Leistungen wird in der Rechtsprechung ein Leistungsaustausch angenommen, wenn zwischen den gegenseitigen Leistungen eine innere Verknüpfung gegeben ist in dem Sinne, dass die Zahlungen davon abhängig sind oder geleistet werden, weil der Leistende die von ihm erwartete Tätigkeit entwickelt hat (Finanzgericht (FG) Niedersachsen, Urteil vom 15. Dezember 1978 - V (IV) 109/73, EFG 1979, 184, juris Rn. 16, m. V. a. Reichsfinanzhof vom 19. Juli 1935 - V 500/34, RStBl 1935, 1152; vom 24. August 1938 - V 306/37, RStBl 1938, 903, zu Spenden an einen Missionar).

    bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die freiwilligen Zahlungen aus der Leserschaft stehen in Verbindung zu der Veröffentlichung der Beiträge des Klägers auf seinem Internetblog. Die Tätigkeit des Klägers ist mithin unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Dezember 1978 - V (IV) 109/73, EFG 1979, 184) auf einen Leistungsaustausch gerichtet und er beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Aus Sicht des entscheidenden Senats haben die Leser die Zahlungen geleistet, um eine Vergütung für veröffentlichte Beiträge zu zahlen und/oder um die Fortführung des Internetblogs mitzufinanzieren. Die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten jeweils über die auf dem Internetblog angegebenen Zahlungswege (Überweisung oder PayPal). Der Kläger überschrieb den Hinweis auf die Zahlungsmöglichkeiten zu seinen Gunsten wie folgt: "...". Als Betreff sollte im Falle einer Überweisung "..." angegeben werden. Aus der Perspektive der Leser konnte dies nur so verstanden werden, dass entsprechende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Internetblog und den veröffentlichten Beiträgen stehen. Der Ausweis der Zahlungsmöglichkeiten lässt aus Sicht des Senats vielmehr sogar auf eine gewisse Erwartungshaltung des Klägers auf Einnahmen von den Lesern des Internetblogs für seine diesbezügliche Tätigkeit schließen. An diesem Verständnis ändert nach Auffassung des Senats auch die Bezeichnung von Zahlungen auf der Homepage als "Spende" nichts. Denn Spende dürfte in diesem Zusammenhang aus Lesersicht eher im Sinne einer Freiwilligkeit der Zahlung im Zusammenhang mit dem Internetblog (ob und der Höhe nach) zu verstehen sein und gerade nicht den Zusammenhang zu der Leistung des Klägers entfallen lassen.

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und den zahlenden Lesern (über die Leistungen des Klägers und die jeweiligen Entgeltzahlungen der Leser - beispielsweise mittels einer Bezahlschranke) nicht erforderlich für eine Beteiligung des Klägers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Aus Sicht des Senats kann es hier - entgegen der Klägersicht - für die Beurteilung einer Beteiligung des Klägers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Konsum des Internetblogs durch die Leser erst nach der Zahlung eines Entgelts (Bezahlschranke) möglich ist oder, ob die Leser die Zahlungen über die auf dem Blog aufgeführten Zahlungswege bei freiem Zugang zu den Inhalten freiwillig leisten. In beiden Fällen ist die Tätigkeit des Klägers auf einen ein Leistungsaustausch in zuvor erläutertem Sinne gerichtet, weil er eine Leistung der Leser erwartet; nur ist die Leistung der Leser im Falle der Bezahlschranke zwingend und ohne Bezahlschranke ungewiss - sowohl ob eine Zahlung stattfindet als auch die Höhe einer etwaigen Zahlung.

    d) Der Kläger handelte mit Gewinnerzielungsabsicht.

    aa) Die Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Totalgewinn in diesem Sinne ist das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 - GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (BFH, Urteil vom 27. Mai 2009 - X R 62/06, juris Rn. 25-26).

    Die Absicht der Gewinnerzielung ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Es muss deshalb im Einzelfall anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden (BFH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, juris Rn. 16). bb) Aus Sicht des Senats handelte der Kläger vorliegend mit Gewinnerzielungsabsicht. Der Kläger war durch die fast tägliche und teilweise mehrfache tägliche Veröffentlichung von Beiträgen auf seinem Internetblog in einer Weise tätig, die ihm eine Vielzahl von Lesern ermöglichte. Überdies wies er auf dem Internetblog auf jeder Seite auf die Spendenmöglichkeit hin. Dies lässt auf seine Erwartung nicht nur unerheblicher Zahlungen der Leser schließen. Der Kläger erzielte in den Streitjahren auch unter Berücksichtigung der erklärten Ausgaben im Zusammenhang mit dem Internetblog bereits einen Überschuss. Gründe für einen absehbaren Ausgabenüberschuss in den Folgejahren sind nicht ersichtlich. Der Senat geht deshalb von einem Streben des Klägers nach einem Totalgewinn aus.

    2. Die streitgegenständlichen Zahlungen sind Betriebseinnahmen des Klägers, weil diese durch den Betrieb seines Internetblogs veranlasst sind.

    II. Der mit der hiesigen Klage angegriffene Einkommensteuerbescheid für 2017 konnte gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden.

    Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Die Tatsachen sind im vorliegenden Fall die von den Lesern im Streitjahr 2017 im Zusammenhang mit dem Internetblog des Klägers geleisteten Zahlungen an ihn. Sie führen zu einer höheren Einkommensteuer.

    Diese Tatsachen sind jeweils nachträglich bekannt geworden.

    1. Nachträglich werden Tatsachen oder Beweismittel bekannt, wenn deren Kenntnis nach dem Zeitpunkt erlangt wird, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist (BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - VI R 21/13, BFHE 248, 116, BStBl II 2017, 4, juris Rn. 18). Hierbei kommt es auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde, und zwar der Personen an, die innerhalb der Behörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten. Dabei gilt für jede Stelle innerhalb der Behörde das als bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt (BFH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588).

    2. Maßgebender Zeitpunkt für die Kenntniserlangung ist im Streitfall das Datum des Erlasses des Einkommensteuerbescheides für 2017, mithin der 7. März 2019, weil an diesem Tag die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen war. Bis zu diesem Tag haben die in der für die Einkommensteuerfestsetzung zuständigen Veranlagungsstelle tätigen Personen keine Kenntnis von den hier streitgegenständlichen Zahlungen an den Kläger im Zusammenhang mit dem Internetblog erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Informationen über die streitgegenständlichen Zahlungen in der Veranlagungsstelle auch nicht zu den Akten gelangt. Ein entsprechender Inhalt ist den Akten des Beklagten nicht zu entnehmen. Der Hinweis in der Einkommensteuererklärung für 2017 unter "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung", wonach sich aufgrund zahlreicher Schenkungen an den Kläger im Kalenderjahr 2017 die Erstellung der Steuererklärungen 2017 leider verzögert habe, führt noch nicht zu einer Kenntniserlangung der Veranlagungsstelle über die hier streitgegenständlichen Zahlungen an den Kläger, weil jegliche Angaben zum Hintergrund der Zahlungen fehlen.

    Selbst wenn der Senat die vom Kläger dargelegte Übersendung der Anzeige nach § 30 ErbStG nebst Überweisungsnachweisen am 22. Februar 2019 aufgrund des Postausgangsbuches des Steuerberaters als festgestellt betrachten würde, so dürfte zunächst nur die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle Kenntnis erlangt haben, weil diese für Anzeigen § 30 ErbStG zuständig ist. Die Weiterleitung an die Veranlagungsstelle (auf deren Kenntnis es ankommt) ist nicht nachgewiesen, weder die Akten der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle noch die Akten der Veranlagungsstelle haben einen entsprechenden Inhalt. Wäre nach dem erläuterten internen Procedere beim Beklagten eine Weiterleitung der Anzeige an die Veranlagungsstelle erfolgt, so wäre diese aus Sicht des Senats bei gewöhnlichem Ablauf nicht in der Zeit vom 22. Februar 2019 bis 7. März 2019 zu unterstellen. Denn die Schenkungsteuerstelle hätte die angezeigten Schenkungen zunächst prüfen müssen. Für das Streitjahr 2018 beispielsweise hat der Kläger mit Schreiben vom 2. März 2020 Schenkungen angezeigt und diese Mitteilung wurde erst am 12. Juni 2020 nach Rücksprache mit dem Steuerberater von der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle an die Veranlagungsstelle übersandt. Die Tatsachen der von den Lesern im Zusammenhang mit dem Internetblog des Klägers geleisteten Zahlungen sind somit nachträglich bekannt geworden.

    Die Revisionszulassung erfolgt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.