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  • 28.08.2007

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 20.09.2005 – 11 K 286/04

    Die Antidumping-Verordnung (EWG) Nr. 2200/90 i.d.F. der Antidumping-Verordnung (EWG) Nr. 1607/92 bzw. der Antidumping-Verordnung (EWG) Nr. 2496/97 verstößt weder gegen die Grund-Verordnungen (EWG) Nr. 2423/88 bzw. Nr. 3283/94 und Nr. 384/96 noch gegen die völkerrechtlichen Vorschriften des Art. VI GATT und die dazu gehörigen Übereinkommen (hier: kein Verstoß gegen GATT 1947, GATT 1994, Antidumping-Kodex 1979 sowie Antidumping-Übereinkommen 1994). Daher war die innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgte Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Silizium, das aus China stammte und im Zeitraum zwischen Juli 1996 und Dezember 1997 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde, rechtmäßig.


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Finanzrechtsstreit

    hat der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2005 durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … ehrenamtlicher Richter … ehrenamtliche Richterin …

    für Recht erkannt:

    I. Die Klage wird abgewiesen.

    II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    III. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Streitig ist die Nacherhebung von Antidumpingzoll im Rahmen der Überführung von Silizium in den zollrechtlich freien Verkehr.

    Im Zeitraum vom 23. Juli 1996 bis zum 30. April 1998 wurden über das Zollamt (ZA) 1018 Sendungen Silizium in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften verbracht. Sämtliche Anmeldungen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr hatte die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, als Vertreterin für verschiedene Unternehmen abgegeben: In 1010 Fällen für die M AG, …, in 5 Fällen für die WF, …, in 2 Fällen für die CM, …, und in einem Fall für die B GmbH,. Die M AG, für die die Klägerin die meisten Einfuhren abwickelte, hatte ihren Sitz in der Schweiz. Geschäftsführer war zum damaligen Zeitpunkt A, der mit Beschluss des Senats vom 23. Juli 2004 gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen wurde. Ob eine Tochtergesellschaft der M AG in K existierte, wie sie in der Zollanmeldung eingetragen wurde, ist streitig.

    Ursprungsland des Siliziums war den Zollanmeldungen zufolge die Schweiz. Aufgrund der mit den Anmeldungen vorgelegten Präferenznachweise beantragte die Klägerin die für schweizerische Ursprungswaren vorgesehene Abgabenbegünstigung, woraufhin die Zollstelle die Waren zollfrei beließ und lediglich Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erhob. Spätere Ermittlungen ergaben jedoch, dass die Präferenznachweise zu Unrecht ausgestellt worden waren und tatsächlicher Ursprung der Waren China war. Der Geschäftsführer der M AG Schweiz wurde inzwischen durch Urteil des LG vom 24. Oktober 2002 (Aktenzeichen) wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision gegen das Urteil hat der BGH mit Beschluss vom 4. Juni 2003 (Aktenzeichen) als unbegründet verworfen.

    Aufgrund dieser Feststellungen erhob das beklagte Hauptzollamt (HZA) mit Steueränderungsbescheid vom 31. Januar 2000 Einfuhrabgaben in Höhe von 30.307.664,63 DM nach (3.235.392,10 DM Zoll-EU, 23.163.167,82 DM Antidumpingzoll und 3.909.104,71 DM EUSt). Der Steueränderungsbescheid war an die Klägerin gerichtet, da das HZA davon ausging, dass die M AG, K, nie existiert habe und somit auch keine Vertretungsvollmacht habe aussprechen können. Auch für die übrigen Unternehmen, die in den Zollanmeldungen als Anmelder angegeben waren, habe die Klägerin keine Bevollmächtigung nachgewiesen.

    Rechtsgrundlage für die Erhebung des Antidumpingzolls waren verschiedene Antidumpingverordnungen (AntidumpingVO) der Europäischen Gemeinschaft zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silizium-Metall aus der Volksrepublik (VR) China. Im Zeitraum der Einfuhren vom 23. Juli 1996 bis 16. Dezember 1997 galt die AntidumpingVO Nr. 2200/90 vom 27. Juli 1990 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – Abl. – 1990 Nr. L 198 S. 57) in der Fassung der AntidumpingVO Nr. 1607/92 vom 22. Juni 1992 (Abl. 1992 Nr. L 170 S. 1), mit der ein Antidumpingzoll in Höhe von 396 ECU pro Tonne eingeführter Ware festgelegt worden war.

    Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hatte den ursprünglich mit der AntidumpingVO Nr. 2200/90 eingeführten Antidumpingzoll in Höhe von 198 ECU pro Tonne mit der Begründung erhöht, die Hersteller/Ausführer hätten den ursprünglich festgesetzten Antidumpingzoll übernommen, wodurch seine Wirkung aufgehoben worden sei (Rdnrn. 21 und 23 der Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 1607/92). Beide Verordnungen waren auf die Grundverordnung (GrundVO) Nr. 2423/88 vom 11. Juli 1988 (Abl. 1988 Nr. L 209 S. 1) gestützt. Diese wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1995 durch die Grundverordnung Nr. 3283/94 vom 22. Dezember 1994 ersetzt (Abl. 1994 Nr. L 349 S. 1), geändert durch die Verordnungen Nr. 355/95 vom 20. Februar 1995 (Abl. 1995 Nr. L 41 S. 2) und Nr. 1251/95 vom 29. Mai 1995 (Abl. 1995 Nr. L 122 S. 1), die ihrerseits zum 6. März 1996 durch die GrundVO Nr. 384/96 vom 22. Dezember 1995 (Abl. 1996 Nr. L 56 S. 1) abgelöst wurde.

    Hinsichtlich der Einfuhren ab dem 17. Dezember 1997 war die AntidumpingVO Nr. 2496/97 vom 11. Dezember 1997 maßgeblich (Abl. 1997 Nr. L 345 S. 1 – in Kraft seit dem 17. Dezember 1997 –), die auf der Grundlage der GrundVO Nr. 384/96 erlassen wurde. Mit dieser AntidumpingVO wurde ein Antidumpingzoll in Höhe von 49 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgelegt.

    Sowohl die GrundVO Nr. 2423/88 als auch die GrundVO Nr. 384/96 stellen in den jeweiligen Erwägungsgründen fest, dass die Regelung in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen festgelegt wurde. In der GrundVO Nr. 2423/88 sind insbesondere diejenigen genannt, die sich aus Art. VI des Allgemeinen Zoll – und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade vom 30. Oktober 1947 – GATT–), aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI GATT 1979 (Antidumping-Kodex 1979, Abl. 1980 Nr. L 71 S. 90) und aus dem Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT (Kodex über Subventionen und Ausgleichszölle, Abl. 1980 Nr. L 71 S. 72) ergeben. Die GrundVO Nr. 384/96 verweist auf die in der GrundVO Nr. 2423/88 genannten Bestimmungen sowie auf das Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des GATT 1994 (GATT 1994 vom 15. April 1994, Abl. 1994 Nr. L 336 S. 11), Antidumping-Übereinkommen 1994 (Abl. 1994 Nr. L 336 S. 103; alle in diesem Zusammenhang relevanten Dokumente zum GATT finden sich in der Textsammlung von Prof. Dr. Wolfgang Benedek „Die Welthandelsorganisation (WTO)”, Beckverlag, München 1998).

    Der von der Klägerin gegen den Bescheid erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2000 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer bei Gericht am 27. Dezember 2000 eingegangen Klage. Diese richtet sich inzwischen nur noch gegen die Erhebung von Antidumpingzoll, nachdem die ursprünglich – unter dem Aktenzeichen 11 K 316/00 – auch gegen die Erhebung von Zoll und EUSt geführte Klage zurückgenommen wurde.

    Die Klägerin trägt vor, die Forderungen seien verjährt. Nach Art. 221 Abs. 3 ZK dürfe die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Der angegriffene Bescheid vom 31. Januar 2000 sei der Klägerin am 2. Februar 2000 zugegangen. Dies bedeute, dass die Zollschulden für die Einfuhren bis einschließlich derjenigen vom 24.01.1997 (laufende Nummer 38 der Anlage zu dem angegriffenen Bescheid) verjährt seien. Das HZA könne diese Rechtsfolge nicht durch einen unsubstantiierten Verweis auf Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) vermeiden. Mit strafbaren Handlungen i.S.d. Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK seien nur Straftaten, keine Ordnungswidrigkeiten gemeint.

    Zudem seien die Antidumpingverordnungen nichtig.

    In der AntidumpingVO Nr. 1607/92 fänden sich weder Feststellungen zum Dumping oder der Dumpingspanne noch zur Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft. Die Gemeinschaftsorgane stützten sich in dieser Verordnung vielmehr auf den in Art. 13 Abs. 11 a der Grundverordnung Nr. 2423/88 geregelten „Tatbestand der Übernahme”, wonach ein zusätzlicher Antidumpingzoll erhoben werden könne, wenn der Ausführer den Antidumpingzoll trage.

    Der Antidumping-Kodex 1979 kenne den Tatbestand der Übernahme nicht. In Übereinstimmung mit Art. VI GATT bestimme Art. 1–3 des Kodex 1979, dass Antidumpingzölle nur erhoben werden dürften, wenn sowohl ein Dumping als auch die Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges positiv festgestellt worden seien. Die Feststellung des Dumpings sei danach auch deshalb unverzichtbar, weil die Dumpingspanne als Differenz zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis nach Art. 8 Antidumping-Kodex 1979 die Höchstgrenze der zulässigerweise festsetzbaren Antidumpingzölle bilde. Die AntidumpingVO Nr. 1607/92, die die Grundlage der Erhebung der Antidumpingzölle in Höhe von 396 ECU pro Tonne gebildet habe, habe damit zwar ihrerseits eine Rechtsgrundlage in Art. 13 Abs. 11 a der GrundVO Nr. 2423/88. Diese Regelung widerspreche aber dem höherrangigen Anti-Dumping-Kodex 1979 sowie Art. VI GATT.

    Anerkannt sei, dass die Gemeinschaft an die bestehenden internationalen Verpflichtungen insbesondere diejenigen, die sich aus Art. VI des GATT sowie aus den Übereinkommen zur Durchführung dieses Artikels ergäben, gebunden seien. Die Klägerin verweist insoweit auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Oktober 1997 Rechtssache C-177/96 Belgischer Staat gegen Banque Indosuez u.a., Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz – Sammlung – 1997 I – 5659 Abs. 5; und vom 15. Oktober 1998 Rechtssache T – 2/95, Sammlung 1998 II-3939, Abs. 388.

    In seinem Urteil vom 11. Juni 1992 C-358/89 habe der EuGH die Verordnung Nr. 2808/89 des Rates vom 18. September 1989 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kalzium-Metall mit Ursprung in der VR China und der Sowjetunion und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle auf diese Einfuhren für nichtig erklärt (Sammlung 1992 I – 3813 und EuZW 1992, 606). Ausschlaggebend für diese Entscheidung sei gewesen, dass die Gemeinschaftsorgane im Rahmen eines Antidumpingverfahrens das Vorliegen einer Schädigung nicht ordnungsgemäß festgestellt hätten. Wenn schon eine unrichtige Anwendung der GrundVO die Nichtigkeit einer AntidumpingVO zur Folge habe, müsse dies erst recht dann gelten, wenn eine AntidumpingVO im Widerspruch zu den im Vergleich zur Grundverordnung höherrangigen Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI GATT stehe.

    Nach Art. 2 Abs. 7 der GrundVO Nr. 384/96 werde der Normalwert im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder einschließlich der Gemeinschaft verkauft werde, ermittelt. In der AntidumpingVO Nr. 2496/97 hätten die Gemeinschaftsorgane China ohne weiteres als Land ohne Marktwirtschaft eingestuft (Rdnr. 13 der Erwägungsgründe). Dabei sei unberücksichtigt gelassen worden, dass die Gemeinschaftsorgane im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung bereits an einer Einstufung der VR China als Land im Übergang zur Marktwirtschaft gearbeitet hätten. Denn am 27. April 1998 habe der Rat die Verordnung Nr. 905/98 zur Änderung der GrundVO Nr. 384/96 verabschiedet (Abl. 1998 Nr. L 128 S. 18), die eine andere Ermittlung des Normalwertes bei Einfuhren u.a. aus China vorsehe. Diese, im Zeitpunkt der Verabschiedung der AntidumpingVO Nr. 2496/97 sicherlich bereits bekannte Rechtsentwicklung sei in der Verordnung Nr. 2496/97 gänzlich unberücksichtigt geblieben.

    Bei der Verabschiedung der AntidumpingVO Nr. 2496/97 sei das im Jahre 1994 im Rahmen der Uruguay-Runde vereinbarte Antidumping-Übereinkommen 1994 bereits in Kraft gewesen. Dieses Übereinkommen sehe in Art. 15 vor, dass die Industrielandmitglieder des Übereinkommens, wenn sie Antidumpingmaßnahmen aufgrund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungslandmitglieder besonders berücksichtigen müssten. Entgegen dieser Verpflichtung habe die Kommission ein hoch entwickeltes Industrieland, nämlich Norwegen, als Vergleichsland ausgewählt und hierbei ausdrücklich eingeräumt, dass diese Wahl auf die Angaben im Überprüfungsantrag gemäß der Bekanntmachung vom 27. Juli 1995 zurückgehe (Abl. 1995 Nr. C 193 S. 3). Der Antragsteller des Überprüfungsverfahrens habe aber naturgemäß ein Interesse an der Verteuerung der Silizium-Einfuhren gehabt. Der Normalwert des norwegischen Siliziums sei anhand der in der Gemeinschaft zu zahlenden Preise bestimmt worden (AntidumpingVO Nr. 2496/97, Rdnr. 13 der Erwägungsgründe). Diese Ermittlung des Normalwertes finde zwar eine Stütze in Art. 2 Abs. 7 der GrundVO Nr. 384/96, sei aber in Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens 1994 nicht vorgesehen. Nach dessen Art. 2 Nr. 2.2 könne lediglich der Preis der in ein geeignetes Drittland ausgeführten gleichartigen Ware zugrunde gelegt werden, falls dieser Preis repräsentativ sei.

    Die Auswahl Norwegens als Vergleichsland sei nicht nur aufgrund der immensen Unterschiede zwischen China und Norwegen im Hinblick auf den Entwicklungsstand, insbesondere die Infrastruktur, fehlerhaft, sondern auch wegen der dortigen Marktstruktur. So stellten die Gemeinschaftsorgane fest, dass es in Norwegen zwei Hersteller von Silizium-Metall gebe, die miteinander kooperierten (AntidumpingVO Nr. 2496/97, Rdnr. 16 der Erwägungsgründe). Es liege auf der Hand, dass die Auswahl eines hoch entwickelten Industrielandes als Vergleichsland, dessen Marktstruktur im sachlich relevanten Markt ein kooperierendes Duopol aufweise, zu einem vergleichsweise höheren Normalwert führe. Ein höherer Normalwert habe aber nach der Definition in Art. 1 Abs. 2 Grundverordnung Nr. 384/96 die vereinfachte Feststellung des Dumpings mit entsprechend höheren Dumpingspannen zur Konsequenz.

    Nach ihrem Art. 2 sei die AntidumpingVO Nr. 2496/97 am 17. Dezember 1997 in Kraft getreten. Die Untersuchungen im Hinblick auf das Vorliegen eines Dumping und der Schädigung sei aber bereits zum 30. Juni 1995 abgeschlossen worden (Verordnung Nr. 2496/97, Rdnr. 8 der Erwägungsgründe). Dies bedeute, dass nach der Bekanntmachung vom 27. Juli 1995 keine neuen Untersuchungen stattgefunden haben könnten. Nach Art. 6 der GrundVO Nr. 384/96 stellten Untersuchungen aber eine der Voraussetzungen der Erhebung von Antidumpingzöllen dar. Dies folge aus Art. 5 und 6 Antidumping-Übereinkommen 1994. Die Erhebung von Antidumpingzöllen ohne vorherige Ermittlung der Dumpingspanne sei schon aus dem Grund mit Art. VI GATT und dem hierzu beschlossenen Übereinkommen rechtswidrig, als die Höhe des Zolls mangels Ermittlung der Dumpingspanne nicht entsprechend Art. 9 Antidumping-Übereinkommen 1994 erfolgen könne.

    Der Zeitraum, der zwischen dem Ende der Untersuchung zum 30. Juni 1995 und dem Inkrafttreten der AntidumpingVO Nr. 2496/97 am 17. Dezember 1997 gelegen habe, müsse schon nach den Feststellungen der Kommission zu einer unrichtigen Dumpingspanne führen. Denn die Gemeinschaftsorgane gingen selbst davon aus, dass die Lage auf dem Silizium-Markt unbeständig sei und Preisschwankungen aufträten (AntidumpingVO Nr. 2496/97 Rdnr. 33 der Erwägungsgründe).

    Die erste Einfuhr, die nach dem angegriffenen Bescheid dem Antidumpingzoll der Verordnung Nr. 2496/97 unterliege (Einfuhr vom 17. Dezember 1997), habe einen Rechnungspreis von 60.060 DM und ein Gewicht von 25.025 kg ausgewiesen (laufende Nr. 98 der Anlage zu dem angegriffenen Bescheid). Hieraus errechne sich ein Preis für 100 kg Silizium i.H.v. 240 DM, dementsprechend ein Preis pro Tonne i.H.v. 2.400 DM. Dieser Preis habe im Wesentlichen dem Marktpreis in der Gemeinschaft entsprochen. Zum Beweis dieser Tatsache verweist die Klägerin auf die Forderungsaufstellung der Metallhütten B GmbH, der A Metallhütte B sowie der A GmbH. Die drei genannten Gesellschaften seien Abnehmer der M AG gewesen und hätten sich nach dem Ende der Einfuhren der M AG am 30.04.1998 bei anderen Anbietern mit Silizium eindecken müssen. Mit der Forderungsaufstellung hätten diese Gesellschaften ihre Verluste aus diesen Deckungskäufen der M AG bekannt gegeben. Besonders hinzuweisen sei auf den Umstand, dass es sich bei der jeweils als Lieferanten aufgeführten „L” und „S” um die Hersteller handele, deren Preise die Kommission untersucht haben wolle (Verordnung Nr. 2496/97 Rdnr. 7 b der Erwägungsgründe).

    Des weiteren verweist die Klägerin auf das Schreiben der MWB GmbH an Herrn Rechtsanwalt Dr. vom 3. April 2000. Den dort für die M angegebenen Preisen seien jeweils Beträge von drei DM hinzuzurechnen, da die Wettbewerbspreise auch die um diese drei DM teureren Big Bags beträfen.

    Beide Dokumente belegten, dass bei den Einfuhren kein Dumping vorgelegen habe, denn auch spätere in der Anlage zu dem angegriffenen Bescheid wiedergegebene Rechnungspreise bewegten sich innerhalb der marktüblichen Bandbreite. So betrage der Preis pro Tonne bei der Einfuhr mit der laufenden Nr. 1000 vom 24. April 1998 60.033 DM bei einem Gewicht von 25.014 kg, pro Tonne also 2.399 DM. Bei der Einfuhr mit der laufenden Nr. 1114 ergebe sich ein Preis pro Tonne i.H.v. 2.399 DM.

    Die Einfuhrpreise hätten sich damit an den im fraglichen Zeitraum innerhalb der Gemeinschaft gezahlten Preisen orientiert. Eine Anpassung an den Marktpreis i.S. eines meeting competition vermöge aber Antidumpingmaßnahmen nicht zu rechtfertigen. Wären die in der Anlage zu dem angegriffenen Bescheid aufgelisteten Einfuhren ab dem 17. Dezember 1997 bei der Einfuhr sogleich um 49 % verteuert worden, wären sie, wenn überhaupt, nur mit Verlust weiterverkäuflich gewesen.

    Mit Art. 131 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in der Fassung von Amsterdam sei eine protektionistische Handelspolitik nicht vereinbar. Die Erhebung eines Antidumpingzolles ohne eine GATT-konforme Feststellung der Voraussetzungen diene ausschließlich dem Schutz der Hersteller von Silizium innerhalb der Gemeinschaft und bedeute damit nichts anderes als Protektionismus und eine Abkehr von den eingangs geschilderten Prinzipien des GATT. Aus den oben zu der AntidumpingVO Nr. 2200/90 in der Fassung der AntidumpingVO Nr. 1607/92 dargelegten Gründen sei auch die AntidumpingVO Nr. 2496/97 wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht nichtig.

    Im Übrigen nimmt die Klägerin Bezug auf zwei Gutachten, die sie im Rahmen des Klageverfahrens vorlegte und auf die der Senat verweist. Es handelt sich dabei um das Gutachten des Herrn Prof. Dr. X, Universität R, vom 23. Juni 2000 („Gutachterliche Stellungnahme zur Anwendbarkeit gemeinschaftsrechtliche Antidumpingverordnungen der EG im Rahmen der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO”, im folgenden Gutachten X) und des Herrn Prof. Dr. Y, Universität H, vom 16. Februar 2001 („Zur Anwendbarkeit der Anti-Dumping-Verordnungen 1607/92 und 2496/97 bei der Einfuhr von Silizium-Metall aus der VR China in die EG im Zeitraum vom 23.07.1996 bis 30.04.1998”, im folgenden Gutachten Y). Beide Gutachten kommen zum Ergebnis, dass die beiden maßgeblichen AntidumpingVOen nichtig seien.

    Die Klägerin beantragt,

    den Steueränderungsbescheid des HZA vom 31. Januar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2000 aufzuheben soweit hierin Antidumpingzoll erhoben wurde, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Das beklagte HZA beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Es macht im Wesentlichen geltend, für die betreffenden Einfuhrwaren sei die Zollschuld in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Zollanmeldungen durch die Zollstelle angenommen worden seien. Zollschuldner sei in diesen Fällen der Anmelder. Der Betrag der zu erhebenden Einfuhrabgaben werde anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für die Einfuhrware zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten. Die Zollschuld beinhalte die Verpflichtung einer Person, die für die bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehen Einfuhrabgaben zu entrichten.

    Aufgrund der Ausführungen im Steueränderungsbescheid und der Kenntnisse der Klägerin von dem Sachverhalt habe keine Notwendigkeit bestanden, die Rechtsgrundlagen näher zu spezifizieren. Alle notwendigen Angaben für die rechtliche Beurteilung des Vorgangs seien im Bescheid enthalten gewesen. Eine nach Art. 6 Abs. 3 ZK erforderliche Begründung habe somit vorgelegen. Allein die Benennung des Bescheides sei fehlerhaft gewesen. Da die Bescheide der ursprünglichen Abgabenfestsetzung die Bezeichnung der unzutreffenden Adressaten, d.h. Anmelder, getragen hätten, habe der Verwaltungsakt aufgrund der erstmaligen Erhebung der Einfuhrabgaben gegenüber der Klägerin als Steuerbescheid bezeichnet werden müssen. Gem. § 128 Abs. 1 AO sei der gegen die Klägerin erlassene. Steueränderungsbescheid im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 26. Mai 2000 in einen Steuerbescheid umgedeutet worden. Die Umdeutung habe zu keinen anderen Rechtsfolgen für die Klägerin geführt.

    Gem. Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK dürfe die Mitteilung des Abgabenbetrages an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Da die Zollbehörde im vorliegenden Fall den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag aufgrund einer strafbaren Handlung (Vorlage einer unzulässig ausgestellten Ursprungserklärung) nicht genau habe ermitteln können, gelte für die Festsetzung der Abgaben abweichend von der oben angegebenen Regelung die Verjährungsfrist von zehn Jahren. Dies ergebe sich aus Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 2. Unterabs. AO.

    Die Ermittlungen des Zollfahndungsamtes und insbesondere die Aussagen von Angestellten der von der M AG in Schweiz beauftragten Speditionsfirmen (u.a. der bei der Klägerin angestellten Herren und) belegten, dass die in diesem Zusammenhang beteiligten Personen, gegen die Ermittlungsverfahren wegen hinreichenden Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet worden seien, von den falschen Ursprungsangaben und den fehlerhaften Zollanmeldungen gewusst und auch ausdrücklich ein solches Vorgehen im Hinblick auf die Verkürzung von Abgaben bezweckt und gebilligt hätten. Für die Anwendung der verlängerten Festsetzungsverjährung sei unerheblich, wer die Abgaben hinterzogen habe. Es komme im Wesentlichen darauf an, dass es sich um objektiv hinterzogene Abgaben gehandelt habe. Dies sei auch der Fall, wenn nicht der Abgabenschuldner, sondern ein Dritter die Steuerhinterziehung begangen habe. Somit hätten die Einfuhrabgaben für den gesamten Zeitraum vom 23. Juli 1996 bis zum 30. April 1998 festgesetzt werden können. Entschuldigungsgründe, die einer verlängerten Festsetzungsverjährung widersprächen, seien zumindest wegen mangelnder Sorgfaltspflicht der Klägerin im Hinblick auf die fehlenden Vertretungsvollmachten nicht ersichtlich.

    Die Antidumpingbestimmungen regelten detailliert alle Verfahren, die zur Festsetzung eines Antidumpingzollsatzes führen. Innerhalb der einzelnen Verfahrensabschnitte werde den Beteiligten Rechtsschutz gewährt. Antidumpingzölle könnten aufgrund veränderter Verhältnisse ihre Eignung zur Dumpingabwehr verlieren. Die ursprüngliche Verordnung werde dadurch jedoch nicht rechtswidrig. Die Antidumping-Regelungen böten vielmehr verschiedene Möglichkeiten, einer solchen Entwicklung Rechnung zu tragen. Auch enthielten sie Bestimmungen über die Rückerstattung von Antidumpingzoll für die Fälle, in denen die Dumpingspanne tatsächlich niedriger als der Antidumpingzoll ist. Über diese Fälle habe jedoch die Kommission zu entscheiden. Von den vorgelegten Einfuhrpreise könne jedenfalls nicht generell auf die Rechtswidrigkeit der Antidumping-VOen geschlossen werden.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Verfahrensakte des abgetrennten Klageverfahrens wegen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer 11 K 316/00, in dessen Rahmen die Umsatzsteuerakten des Finanzamts K über die M AG vorgelegt worden waren, wurde zum Verfahren beigezogen.

    Am 20. September 2005 wurde die Sache mündlich verhandelt. Im Rahmen der Verhandlung wies der Senat darauf hin, dass das GATT möglicherweise Handelsbeziehungen mit Staatshandelsländern gar nicht regeln wollte. Insoweit verweist der Senat auf die Sitzungsniederschrift.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Das beklagte HZA hat zu Recht – und innerhalb der Festsetzungsfrist – gegenüber der Klägerin Antidumpingzoll in der angegebenen Höhe festgesetzt (siehe hierzu unter A. I.). Die Antidumpingzölle sind auf der Grundlage der AntidumpingVO Nr. 2200/90 i.d.F. der AntidumpingVO Nr. 1607/92 bzw. der Antidumping-VO Nr. 2496/97 ordnungsgemäß festgesetzt worden. Die genannten AntidumpingVOen sind nicht nur mit den GrundVOen Nr. 2423/88 bzw. Nr. 3283/94 und Nr. 384/96 vereinbar (siehe unter A. II. und III.). Sie stehen auch im Einklang mit den völkerrechtlichen Vorschriften des Art. VI GATT und den dazu gehörigen Übereinkommen (siehe hierzu unter A. IV.).

    A.

    I. Wirksamkeit des Steuerbescheids gegenüber der Klägerin unter zollschuld- und verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten

    Unstreitig ist nach der AntidumpingVO Nr. 2200/90 i.d.F. der AntidumpingVO Nr. 1607/92 bzw. der AntidumpingVO Nr. 2496/97 – bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Verordnungen – Antidumpingzoll in der jeweils festgesetzten Höhe entstanden. Die Klägerin ist nach Art. 201 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 ZK als Vertreterin ohne Vertretungsmacht in allen der Abgabenfestsetzung zugrunde liegenden Fällen Schuldnerin der Abgaben. Dies ist inzwischen unstreitig.

    Festsetzungsverjährung war zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch nicht eingetreten.

    Grundsätzlich darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Miteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist (Art. 221 Abs. 3 ZK in der bis 18. Dezember 2000 geltenden Fassung). Nach § 169 Abs. 2 S. 2 1. Alternative AO beträgt die Festsetzungsfrist, wenn die Steuer hinterzogen wurde, zehn Jahre.

    Mit Urteil des Landgerichts H. vom 24. Oktober 2002 wurde A hinsichtlich der vorliegend relevanten Einfuhren von Silizium als Verantwortlicher der M AG, Schweiz, wegen gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 373, 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 AO, 25 Abs. 2, 52 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision gegen das Urteil wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2003 als unbegründet verworfen. Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Schmuggels setzt die Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben (oder – im vorliegenden Fall nicht einschlägig den BannB durch Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften) tatbestandlich voraus. Nach § 169 Abs. 2 S. 2 1. Alternative AO beträgt daher die Festsetzungsfrist zehn Jahre. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch nicht abgelaufen.

    II. Vereinbarkeit der AntidumpingVO Nr. 2200/90 und der AntidumpingVO Nr. 1607/92 mit der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnungen geltenden GrundVO Nr. 2423/88

    Ein materieller Verstoß der AntidumpingVO Nr. 2200/90 und der diese ändernden AntidumpingVO Nr. 1607/92 gegen die GrundVO Nr. 2423/88 – Verfahrensfehler sind weder erkennbar noch wurden solche geltend gemacht – liegen nach Auffassung des Senats nicht vor.

    Nach Art. 12 Abs. 1 der GrundVO Nr. 2423/88 wird – mit qualifizierter Mehrheit auf einen nach Konsultationen von der Kommission unterbreiteten Vorschlag – ein endgültiger Antidumping- oder Ausgleichszoll festgesetzt, wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergibt, dass Dumping oder eine Subventionierung im Untersuchungszeitraum und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen erfordern.

    1. Vorliegen eines Dumping

    Nach Art. 2 Abs. 1 der GrundVO Nr. 2423/88 kann ein Antidumping Zoll auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht. Eine Ware gilt dabei als Gegenstand eines Dumpings, wenn der Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware (Abs. 2 der Vorschrift). Im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft wird der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 5 der GrundVO Nr. 2423/88 auf angemessene und nicht unvertretbare Weise auf einer der folgenden Grundlagen bestimmt:

    Auf der Grundlage

    der Preise, zu denen die gleichartigen Ware eines Drittlandes mit Marktwirtschaft zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt dieses Landes oder an andere Länder einschließlich der Gemeinschaft tatsächlich verkauft wird, oder

    des rechnerisch ermittelten Wertes der gleichartigen Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder

    falls weder die nach Buchstabe a ermittelten Preise noch der nach Buchstabe b rechnerisch ermittelte Wert eine angemessene Grundlage darstellen, so ist der tatsächlich für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft gezahlte oder zu zahlende Preis zugrunde zu legen und erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne zu berichtigen.

    Zum Zeitpunkt des Erlasses der AntidumpingVO Nr. 2200/90 (27. Juli 1990) war die VR China unstreitig als Land ohne Marktwirtschaft einzustufen. Auch die Klägerin bezeichnet die VR China erst ab Mitte der 90er Jahre als Land im Übergang zu Marktwirtschaft.

    Zur Feststellung des Dumpings hatte der Verordnungsgeber in der AntidumpingVO 2200/90 den Normalwert nach Art. 2 Abs. 5 Buchstabe c der Grund VO Nr. 2423/88 bestimmt. Zur Begründung führte er in den Rdnr. 3 und 4 der Erwägungsgründe aus, er habe sich mit Herstellern in vier verschiedenen Ländern in Verbindung gesetzt. In Ermangelung einer zufriedenstellenden Zusammenarbeit seitens dieser Unternehmen bleibe keine andere Möglichkeit, als den Normalwert auf der Grundlage des in der Gemeinschaft für die gleichartige Ware zu zahlenden Preises zu ermitteln, der gem. Art. 2 Abs. 5 Buchstabe c der GrundVO Nr. 2423/88 um eine angemessene Gewinnspanne zu berichtigen sei. Da der Kommission keine sonstigen Feststellungen vorgelegen hätten, seien die Ausfuhrpreise endgültig und im Einklang mit Art. 7 Abs. 7 Buchstabe b der GrundVO Nr. 2423/88 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, das heiße den von Eurostat veröffentlichten Einfuhrpreisen, festgesetzt worden (Rdnr. 5 der Erwägungsgründe zur AntidumpingVO 2200/90).

    Diese Vorgehensweise ist nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Zwar geht schon aus dem Wortlaut der GrundVO Nr. 2423/88 hervor, dass der Normalwert vorrangig nach den in den Buchstaben a) und b) genannten Methoden zu bestimmen ist. Der Verordnungsgeber hat jedoch in den Erwägungsgründen zur AntidumpingVO 2200/90 dargelegt, warum eine Bestimmung des Normalwertes auf der Grundlage der in Art. 2 Abs. 5 Buchstabe a) und b) der GrundVO Nr. 2423/88 nicht möglich war (Rdnr. 3 bis 5 der Erwägungsgründe).

    Auch die Ermittlung des Ausfuhrpreises entspricht den Vorgaben der GrundVO Nr. 2423/88, insbesondere Art. 7 Abs. 7 Buchstabe b der GrundVO, auf die der Verordnungsgeber in Rdnr. 5 der Erwägungsgründe zu AntidumpingVO Nr. 2200/90 ausdrücklich Bezug nimmt. Nach Art. 7 Abs. 7 Buchstabe b der GrundVO können vorläufige oder endgültige Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden, wenn eine betroffene Partei oder ein Drittland den Zugang zu Informationsquellen verweigern oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen. Nach den Feststellungen in Rdnr. 4 der Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2200/90 waren diese Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die diese Feststellungen in Zweifel ziehen könnten. Im Übrigen hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden Kommission) zusätzlich den auf diese Weise ermittelten Ausfuhrpreis durch einen Vergleich mit den Informationen der Ausführer verifiziert, die den Fragebogen der Kommission teilweise beantwortet hatten (Rdnr. 6 der Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2200/90).

    Anhaltspunkte dafür, dass der in den Rdnr. 8 bis 10 der Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2200/90 vorgenommene Vergleich und die Festlegung der Dumpingspanne gegen die GrundVO Nr. 2423/88 verstoßen könnten, sind für den Senat weder ersichtlich, noch hat die Klägerin solche geltend gemacht.

    2. Vorliegen einer Schädigung

    In Abs. 11 bis 17 der Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2200/90 hat der Verordnungsgeber ausführlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach eine Schädigung vorlag. Dabei verweist er auf die VO Nr. 720/90 vom 22. März 1990 (Abl. 1990 Nr. L 80 S. 9) zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls. Dort hatte der Verordnungsgeber eine Schädigung anhand der Entwicklung der Einfuhren aus China und deren Anteil am Gesamtverbrauch in der Gemeinschaft, anhand der Entwicklung der Preise der Einfuhren von Waren mit Ursprung in der VR China im Vergleich zu den Preisen der Gemeinschaftshersteller und anhand der Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft belegt (Rdnr. 18 bis 27 der Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 720/90). Im Weiteren hatte der Verordnungsgeber die Ursächlichkeit der Einfuhren von Silizium Metall mit Ursprung in der VR China für die Schädigung des Wirtschaftszweiges und ein Interesse der Gemeinschaft an der Wiederherstellung einer fairen Wettbewerbssituation festgestellt (Rdnr. 28 bis 34 der Erwägungsgründe zur Verordnung Nr. 720/90).

    In den Rdnr. 11 ff. der Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2200/90 bestätigte der Verordnungsgeber diese Feststellungen und überprüfte Einwendungen sowohl der Gemeinschaftshersteller als auch der Verarbeitungsunternehmen und Einführer. Die Gemeinschaftshersteller hatten der Kommission Beweismittel vorgelegt, nach denen die Ausfuhrpreise der chinesischen Hersteller/Ausführer um weitere rund 10 Prozent gesunken waren. Die Kommission lehnte es jedoch ab, diese Entwicklung zu berücksichtigen, da sie nach dem Untersuchungszeitraum stattgefunden hatte. Die Einwendungen der Verarbeitungsunternehmen und eines Einführers, dass aus den in der Verordnung Nr. 720/90 ausgeführten Daten lediglich das Bestehen einer normalen Wettbewerbssituation ersichtlich werde und dass die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lediglich auf ein unzulängliches Kosten-Leistungs-Verhältnis zurückzuführen sei, wies der Verordnungsgeber mangels entsprechender Nachweise ebenfalls zurück. Auf einen weiteren, bereits im Laufe der ersten Untersuchungen vorgebrachten Widerspruch eines Einführers, wonach kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren der chinesischen Ware und der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandenen Schädigung bestünde, da im Untersuchungszeitraum Billigeinfuhren aus anderen Drittländern stattgefunden hätten, betonte die Kommission unter Verweis auf die Rdnr. 28 bis 31 der Erwägungsgründe zur Verordnung Nr. 720/90 erneut, dass die Preise für Einfuhren aus anderen Drittländern im Untersuchungszeitraum erheblich über den Preisen für chinesische Waren gelegen hätten (zum Ganzen siehe Rdnr. 12 bis 16 der Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2200/90).

    X führte dazu in seinem Gutachten auf Seite 15 aus, für den Einkaufspreis sei der Zollwert der eingeführten Ware maßgeblich. Dieser Zollwert stimme mit dem Preis überein, den die M AG bei den Einfuhren ihren Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt habe. Die Preise, zu denen die M AG die Siliziumlieferungen in den Bereich der Gemeinschaft eingeführt habe, entspreche im wesentlichen den Verkaufspreisen der Silizium-Hersteller innerhalb der Gemeinschaft. Eine Forderungsaufstellung der Lieferpreise der M AG belege, dass deren Preise unwesentlich höher als die auf dem Gemeinschaftsmarkt bezahlten Preise gewesen seien. Diese Differenz resultiere daraus, dass die damaligen Preise in der EG kurzfristig wegen eines Nachfrageüberhanges für Silizium erhöht worden seien. Im Jahr 1998, nachdem die M AG nicht mehr als Marktteilnehmer aufgetreten sei, hätten die norwegischen Produzenten dieselben Preise verlangt, welche die M AG zuvor in Rechnung gestellt habe. Bereits aus diesem Grund entfalle eine Schädigung der Produzenten in der Gemeinschaft durch Dumpinglieferungen.

    Unabhängig von der Richtigkeit dieses Vorbringens ist es nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der AntidumpingVO Nr. 2200/90 in der Fassung der AntidumpingVO Nr. 1607/92 in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten X stellt bei seiner Argumentation auf eine behauptete Sachlage zum Zeitpunkt der streitigen Einfuhren, also der Jahre 1996 bis 1998 ab, wogegen für den Erlass der Verordnung die Untersuchungen vor dem 27. Juli 1990 (Erlass der Verordnung) maßgeblich waren.

    3. Interesse der Gemeinschaft und Höhe des Antidumpingzolls

    Auch das Vorliegen eines Interesses der Gemeinschaft an der Herstellung einer fairen Wettbewerbssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt und an der Fortsetzung der gemeinschaftseigenen Produktion hat der Verordnungsgeber hinreichend dargelegt (Rdnr. 18 ff. der Erwägungsgründe zur AntidumpingVO 2200/90). Insbesondere hat er ausreichend begründet, warum dieses Interesse der Gemeinschaft das Interesse der Abnehmer/Verarbeiter, aus den unlauteren Praktiken Vorteil zu ziehen, überwiegt.

    Das Gleiche gilt für die Berechnung der Höhe des Antidumpingzolls. In den Rdnrn. 23 bis 25 Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2200/90, auf die der Senat verweist, sind die Berechnungsgrundlagen – teilweise unter Verweis auf die in den Rdnrn. 36 und 37 der Erwägungen zum Erlass der Verordnung Nr. 720/90 – ausführlich und nachvollziehbar dargelegt.

    4.Rückerstattungsregelung

    Soweit das Gutachten X das Fehlen einer speziellen Rückerstattungsregelung in der GrundVO Nr. 2423/88 moniert (S. 9 des Gutachtens), weist der Senat auf Art. 16 Abs. 1 der GrundVO hin. Danach wird der Mehrbetrag erstattet, wenn der Einführer nachweisen kann, dass der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne oder den Betrag der Subvention unter Berücksichtigung der Anwendung gewogener Durchschnitte übersteigt.

    5.Voraussetzungen für die Erhebung eines zusätzlichen Antidumpingzolls durch die AntidumpingVO Nr. 1607/92

    Voraussetzung für die Einführung eines zusätzlichen Antidumpingzolls ist, dass der Antidumpingzoll ganz oder teilweise, mittelbar oder unmittelbar, vom Ausführer getragen wurde und die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern (Art. 13 Abs. 11 der GrundVO Nr. 2423/88). Dem entsprechend ist die AntidumpingVO Nr. 1607 „insbesondere auf Art. 12 und Art. 13 Abs. 11” der GrundVO Nr. 2423/88 gestützt (Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 1607/92). Dabei regelt Art. 12 der GrundVO allgemein die Voraussetzungen für das Ergreifen endgültiger Maßnahmen.

    Wenn eine unmittelbar betroffene Partei hinreichende Beweise unterbreitet, aus denen sich ergibt, dass der Zoll vom Ausführer getragen wurde, zum Beispiel dass der Wiederverkaufspreis an den ersten unabhängigen Käufer der mit dem Antidumpingzoll belasteten Ware nicht um den Betrag erhöht ist, der dem Antidumpingzoll entspräche, wird dieser Sachverhalt untersucht und den betroffenen Ausführern und Einführern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Stellt sich heraus, dass der Antidumpingzoll ganz oder teilweise, mittelbar oder unmittelbar, vom Ausführer getragen wurde und die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern, wird – nach Konsultationen – ein zusätzlicher Antidumpingzoll erhoben (Art. 13 Abs. 11 Buchstabe b der GrundVO Nr. 2423/88). Dabei findet auf Untersuchungen im Zusammenhang mit diesem Absatz

    Art. 7 Abs. 7 der GrundVO Nr. 2423/88 Anwendung, nach dem bei mangelnder Mitwirkung der Beteiligten die Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden können (Art. 13 Abs. 11 Buchstabe d der GrundVO Nr. 2423/88).

    a)Einleitung einer Untersuchung

    Den Erwägungsgründen zufolge erhielt die Kommission einen Antrag vom „Verbindungsausschuss der Hersteller von Ferrolegierungen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft” im Namen aller Gemeinschaftshersteller von Silizium Metall, demzufolge der Antidumpingzoll ganz oder teilweise von den betroffenen Herstellern/Ausführern getragen wurde (Rdnr. 2 der Erwägungsgründe). Die Kommission hielt die in dem Antrag enthaltenen Beweise für die Übernahme des Antidumpingzolls durch die Hersteller/Ausführer für ausreichend und veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung nach Art. 13 Abs. 11 der GrundVO Nr. 2423/88. Sie unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen Hersteller/Ausführer und Einführer und gab den betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen. Es legten jedoch nur drei betroffene Einführer, auf die ein sehr geringer Anteil der Einfuhren entfiel, ihren Standpunkt schriftlich dar. Von den Herstellern/Ausführern nahm keiner Stellung. Nur ein Vertreter der Abnehmer äußerte sich zur Sache. Keiner der betroffenen Parteien beantragte eine Überprüfung der AntidumpingVO Nr. 2200/90. Nach Ansicht des Verordnungsgebers deuteten im übrigen die der Kommission vorliegenden Angaben nicht darauf hin, dass veränderte Umstände eine solche Überprüfung auf Initiative der Kommission rechtfertigten (Erwägungsgründe Rdnr. 3 bis 7).

    Schon aus diesen Erwägungsgründen geht hervor, dass – anders als die Klägerin offenbar meint – nicht grundsätzlich ein neuer Antidumpingzoll erhoben werden sollte, sondern lediglich die Frage eines zusätzlichen Antidumpingzolls Gegenstand der AntidumpingVO Nr. 1607/92 ist.

    b)Übernahme des Antidumpingzolls durch die Hersteller/Ausführer

    Wegen der mangelnden Mitarbeit sowohl der Hersteller/Ausführer als auch der Einführer in der Gemeinschaft traf die Kommission ihre Entscheidungen gem. Art. 7 Abs. 7 Buchstabe b der GrundVO Nr. 2423/88 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (Rdnr. 10 der Erwägungsgründe der AntidumpingVO Nr. 1607/92). Bei der Untersuchung betreffend die Übernahme des Antidumpingzolls durch die Hersteller/Ausführer wurde der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988, der für die Festsetzung des Antidumpingzolls herangezogen worden war, mit dem Zeitraum von der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls bis zu Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung – 1. April 1990 bis 30. September 1991 – verglichen (Rdnr. 8 der Erwägungsgründe). Verfügbare Informationen waren insbesondere die Zollstatistiken über den Einfuhrpreis des Rohstoffes. Dabei wurden die statistisch ausgewiesenen Preise durch die Angaben bestätigt, die bei den an der Untersuchung mitarbeitenden Einführern in der Gemeinschaft und einem Vertreter der Abnehmer eingeholt werden konnten. Nach Ansicht des Verordnungsgebers geht aus diesem Angaben klar hervor, dass der Einfuhrpreis (cif-Preis (cost, Insurance, freight), unverzollt und vor Erhebung des Antidumpingzolls) von Siliziummetall mit Ursprung in der VR China nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls in der Gemeinschaft erheblich gesunken ist. Damit zeige sich, dass die Hersteller/Ausführer von Siliziummetall mit Ursprung in der VR China den Antidumpingzoll ganz bzw. teilweise getragen hätten, in dem sie ihre Preise bei Ausfuhr in die Gemeinschaft nach der Einführung des Antidumpingzolls gesenkt hätten.

    In diesem Zusammenhang kann auch die von X als Gegenargument angeführte Vergleichsberechnung mit den Einfuhren der Firma M AG die Feststellungen der Kommission nicht widerlegen, da auch diesbezüglich die vorgetragenen Tatsachen – bei unterstellter Richtigkeit – einen im Rahmen der AntidumpingVO Nr. 1607/92 nicht relevanten Erhebungszeitraum bereffen (siehe oben unter A II. 2.).

    c) Feststellungen zum Dumping

    Soweit im Gutachten X, die ordnungsgemäße Feststellung eines Dumpings – unter anderem auch – für die AntidumpingVO Nr. 1607/92 verneint wird, folgt der Senat dem nicht. Das Gutachten differenziert bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit der (jeweiligen) Grundverordnung nämlich nicht zwischen der maßgeblichen AntidumpingVO Nr. 2200/90, der sie ändernden AntidumpingVO Nr. 1607/92 und der AntidumpingVO Nr. 2496/97. Auf Seite 13 seines Gutachtens stellt X lediglich fest, „Im Hinblick darauf, dass für die Zeit vor dem 23.8.1998 die Feststellungen des Rates zur marktwirtschaftliche Situation in China unzutreffend waren und die dortigen Verhältnisse unzutreffend bewertet wurden, waren die Verordnung Nr. 607/92 …” (gemeint ist die AntidumpingVO Nr. 1607/92) „… und Nr. 2496/97 nicht durch die jeweils zu Grunde liegende Grundverordnung gedeckt.” Gleichzeitig geht er davon aus, dass sich die VR China seit dem Jahre 1996 im Übergang zur Marktwirtschaft befand (Seite 12 des Gutachtens X). In seiner Zusammenfassung auf Seite 16 führt er weiter aus: „Die Verordnungen (EG) Nr. 1607/92 und Nr. 2496/97 sind fehlerhaft, weil kein Dumping vorlag und der Status der VR China als Land im Übergang zur Marktwirtschaft nicht berücksichtigt sowie ein als Vergleichsland nicht geeignetes Land ausgewählt wurde.” Warum auch im Falle der AntidumpingVO Nr. 1607/92 kein Dumping vorgelegen haben soll, wird über diese beiden, ersichtlich lediglich die Antidumpingverordnung Nr. 2496/97 betreffenden Argumente hinaus nicht konkretisiert.

    Das Gutachten Y bemängelt, auf Seite 19, in der AntidumpingVO Nr. 1607/92 fänden sich keine Feststellungen zum Dumping und zur Dumpingspanne. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der AntidumpingVO Nr. 1607/92 die AntidumpingVO Nr. 2200/90 nicht etwa aufgehoben, sondern lediglich geändert wurde. Dementsprechend heißt es in Art. 1 der Verordnung: „Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2200/90 erhält folgende Fassung: …”. Hinsichtlich des ursprünglichen, mit der AntidumpingVO Nr. 2200/90 eingeführten Antidumpingzolls in Höhe von 198 ECU je Tonne brauchte der Verordnungsgeber daher keine Feststellungen zu treffen, da diese Verordnung insoweit ihre Gültigkeit behielt. Dementsprechend führte er in Rdnr. 24 der Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 1607/92 aus, bei der vorliegenden Änderung der AntidumpingVO Nr. 2200/90 handle es sich nicht um eine Änderung des Antidumpingzolls i.S.v. Art. 15 Abs. 1 der GrundVO Nr. 2423/88, durch den sich die Geltungsdauer des Antidumpingzolls verlängert hätte.

    Der Verordnungsgeber durfte sich daher auf Feststellungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erhebung eines über den in der AntidumpingVO Nr. 2200/90 festgelegten hinausgehenden Antidumpingzolls beschränken. Dem ist der Verordnungsgeber – wie vorstehend dargelegt – nachgekommen.

    d) Geltungsdauer der Maßnahme

    Die AntidumpingVO Nr. 1607/92 galt während des gesamten Zeitraums der ersten Einfuhren (23. Juli 1996 bis 16. Dezember 1997), für die ein Antidumpingzoll in Höhe von 396 Ecu/t festgesetzt wurde.

    Grundsätzlich treten endgültige Antidumpingmaßnahmen fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten sowohl das Dumping als auch die Schädigung betreffenden Überprüfung außer Kraft. Dies ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 S. 1 der – die GrundVO Nr. 2423/88 ersetzenden – GrundVO Nr. 3283/94 (a.a.O.).

    Zwar bewirkt die durch die AntidumpingVO Nr. 1607/92 vorgenommene Änderung der AntidumpingVO Nr. 2200/90 keine Verlängerung der Geltungsdauer. Dies wird in Rdnr. 24 der Erwägungsgründe der AntidumpingVO Nr. 1607/92 ausdrücklich klargestellt, wonach es sich bei der Änderung nicht um eine Änderung im Sinne des bei Erlass der Verordnung geltenden Art. 15 Abs. 1 der GrundVO Nr. 2423/88 handelt. Eine Ausnahme gilt nach der die GrundVO Nr. 2423/88 aufhebenden GrundVO Nr. 3283/94 allerdings, wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche. Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von sich aus oder auf einen Antrag hin eingeleitet, der von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellt wird. Die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft (Art. 11 Abs. 2 der GrundVO Nr. 3283/94).

    Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen im Februar 1995 (Abl. 1995 Nr. C 35 S. 3 vom 11. Februar 1995) wurde bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gestellt. Am 27. Juli 1995 gab die Kommission daraufhin die Einleitung der Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen bekannt (Abl. 1995 Nr. C 193 S. 3). Zwar wurde diese nicht innerhalb der in Art. 11 Abs. 5 der zu diesem Zeitpunkt gültigen GrundVO Nr. 3283/94 vorgesehenen Frist von zwölf Monaten abgeschlossen. Diese Frist ist jedoch nicht zwingend. In Art. 11 Abs. 5 heißt es lediglich: „Diese Überprüfungen werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach der Einleitung der Überprüfungen abgeschlossen.”

    Die Überprüfung endete am 11. Dezember 1997 mit dem Erlass der AntidumpingVO Nr. 2496/97. Bis zu diesem Zeitpunkt blieb somit die AntidumpingVO Nr. 2200/90 i.d.F. der AntidumpingVO Nr. 1607/92 in Kraft.

    III. Vereinbarkeit der AntidumpingVO Nr. 2496/97 mit der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gültigen GrundVO Nr. 384/96

    1.Verfahrensfehler

    Verfahrensfehler beim Zustandekommen der beiden Verordnungen sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die GrundVO Nr. 384/96 liegt auch kein Fristenverstoß vor. Zwar wurde die „Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China” am 27. Juli 1995 bekannt gemacht (Abl. 1995 Nr. C 193 S. 3), die AntidumpingVO Nr. 2496/97 jedoch erst am 11. Dezember 1997 und damit erst mehr als 28 Monate später erlassen. Dies verstößt jedoch nicht gegen die Vorgaben der GrundVO Nr. 384/96 in Art. 11 Abs. 5. Danach werden Überprüfungen ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen. Schon dem Wortlaut nach ist diese Frist nicht zwingend. Der Verordnungsgeber hat in Rdnr. 10 der Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2496/97 hinreichend dargetan, warum in dem konkreten Fall die Frist von 12 Monaten nicht eingehalten werden konnte.

    2.Materielle Verstöße

    Nach Art. 1 Abs. 1 der GrundVO Nr. 384/96 kann ein Antidumpingzoll auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht. Dabei gilt eine Ware als „gedumpt”, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr – Ausfuhrpreis – in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr – Normalwert – (vgl. Abs. 2 der Vorschrift). Dabei gilt als gleichartige Ware eine solche, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heißt, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind (Abs. 4 der Vorschrift).

    a) Ware und gleichartige Waren

    Dass es sich bei dem in der Gemeinschaft hergestellten Silizium und dem eingeführten Silizium um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 der GrundVO Nr. 384/96 handelt, hat der Verordnungsgeber in den Randziffern 11 und 12 der Erwägungsgründe zur AntidumpingVO 2496/97 ausführlich dargelegt. Der Senat hat keinen Zweifel an diesen Feststellungen.

    b) Vorliegen eines Dumping

    aa) Verfahren zur Ermittlung des Normalwertes

    Der Verordnungsgeber war bei Erlass der AntidumpingVO Nr. 2496/97 davon ausgegangen, dass China ein Land ohne Marktwirtschaft sei. Nach Art. 2 Abs. 7 der Grund-VO wird im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder das rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises ermittelt, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder einschließlich in die Gemeinschaft verkauft wird (Vergleichsland, Rdnr. 13 der Erwägungsgründe), oder, falls dies nicht möglich ist, auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der, falls notwendig, um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. Dies gilt insbesondere für Einfuhren aus Ländern, auf die die Verordnung Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1997 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 (Abl. 1994 Nr. L 67 S. 89) Anwendung findet.

    Die Klägerin bestreitet, dass es sich zum Zeitpunkt des Erlasses der AntidumpingVO Nr. 2496/97 bei China um ein Land ohne Marktwirtschaft handelte. Der Senat verweist daher zunächst auf die Verordnung Nr. 519/94, auf die Art. 2 Abs. 7 der GrundVO Nr. 384/96 Bezug nimmt. Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 gilt die Verordnung für die Einfuhr der unter den Vertrag fallenden Waren mit Ursprung in den in Anhang 1 aufgeführten Drittländern, in dem auch die VR China genannt ist. Die Verordnung wurde mehrfach geändert, Anhang 1 bereits mit der Verordnung Nr. 839/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Liste der Länder in Anhang 1 der Verordnung Nr. 519/94 (Abl. 1995 Nr. L 85 S. 9). Die VR China ist von dieser Änderung jedoch nicht betroffen. Lediglich Estland, Lettland und Litauen wurden aus dem Anhang gestrichen.

    Der Verweis in den Gutachten X (Seite 12) und Y (Seite 21) auf Rechtsänderungen in Kanada und Australien bereits im Jahr 1996 widerspricht dieser Einstufung nicht. Zum einen ist in dem im Gutachten X auf Seite 12 zitierten Bericht „Antidumpingrecht: Vorschlag zur Änderung des Status von Russland und der VR China” (EuZW 1998, 195, Fußnote 27 des Gutachtens) kein Hinweis auf den im Gutachten behaupteten Zeitpunkt der Rechtsänderungen enthalten. Zum andern räumen die in dem Bericht erläuterten Änderungen China und Russland lediglich einen solchen Status ein, der es den jeweiligen Antidumpingbehörden erlaubt, auf der Basis von Einzelfallentscheidungen die Preise oder Kosten der lokalen Produzenten/Exporteure in Russland bzw. China zur Normalwertberechnung heranzuziehen.

    Der Hinweis, die Kommission habe bereits in der ersten Hälfte des Jahres 1998 von diesen Rechtsänderungen gewusst und im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Einführung der neuen Grundverordnung darauf hingewiesen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Diese Erkenntnisse hat die Kommission nämlich in der – die Grund-VO Nr. 384/96 ändernden – Verordnung Nr. 905/98 umgesetzt. Allerdings führt die Umsetzung nicht zu einer vollständigen Behandlung als Land mit Marktwirtschaft. Zwar ist es richtig, dass nach dem geänderten Art. 2 Abs. 7 Buchstabe a der GrundVO Nr. 384/96 die VR China grundsätzlich nicht mehr automatisch als Land ohne Marktwirtschaft angesehen wird; auch erfolgt die Ermittlung des Normalwertes im Fall von Einfuhren aus der VR China nach dem neuen Art. 2 Abs. 7 Buchstabe b der GrundVO Nr. 384/96 nunmehr auf der Grundlage des in Art. 2 Absätze 1 bis 6 geregelten normalen Verfahrens. Dies gilt jedoch nur, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller und entsprechend den unter Buchstabe c genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen. Andernfalls findet Art. 2 Abs. 7 Buchstabe a der Verordnung Anwendung, der sich auf Länder ohne Marktwirtschaft bezieht.

    Ein solcher Antrag muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftliche Bedingungen tätig ist. Dabei sind in dem neuen Art. 2 Abs. 7 Buchstabe c der Verordnung genaue Kriterien zur Beurteilung festgelegt. Auch in den Erwägungen zur Verordnung Nr. 905/98 stellt der Verordnungsgeber fest, dass sich der Reformprozess in der VR China zwar zu einer grundlegenden Änderung der Volkswirtschaften dieser Länder gefuhrt habe. Als Folge führt er jedoch lediglich aus, dass nunmehr für bestimmte Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen. Erst mit der Verordnung Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der VR China und zur Änderung der Verordnung Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern wurde China aus der Liste der Länder ohne Marktwirtschaft in Anhang 1 der Verordnung Nr. 519/94 gestrichen (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 427/2003, Abl. 2003 Nr. L 65 S. 1).

    Damit wird deutlich, dass die Gemeinschaftsorgane die VR China zwar nicht mehr von vornherein als Land ohne Marktwirtschaft einstuften, handelspolitische Konsequenzen hieraus jedoch lediglich für bestimmte Unternehmen zogen und dies auch nur, so weit dementsprechende, umfangreiche Nachweise erbracht wurden. Diese Handhabung ist auch im Hinblick auf den damaligen Kenntnisstand der wirtschaftlichen Entwicklung Chinas nicht zu beanstanden.

    bb) Vergleichsland

    Die Wahl eines geeigneten Drittlandes mit Marktwirtschaft ist unter gebührender Berücksichtigung aller zuverlässigen Informationen, die zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehen, auf nicht unvertretbare Weise auszuwählen (Art. 2 Abs. 7 Satz 2 der GrundVO Nr. 384/96). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit danach die Wahl Norwegens gegen die Vorgaben der GrundVO Nr. 384/96 verstoßen soll.

    Schon in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung hatte die Kommission ihre Absicht bekannt gegeben, Norwegen als angemessenes Drittland mit Marktwirtschaft für die Ermittlung des Normalwertes heranzuziehen. Diese Wahl entsprach dem Überprüfungsantrag, nach dem die norwegischen Hersteller der betroffenen Ware gemessen an der Kostenstruktur und der Fertigungstechnik zu den weltweit fortschrittlichsten Unternehmen gehörten, sodass ein angemessener Normalwert für die betroffenen Ware ermittelt werden könne (Rdnr. 14 der Erwägungsgründe). Zwar wurden gegen diese Wahl Einwände erhoben und Estland bzw. Rumänien und Brasilien als Vergleichländer vorgeschlagen. Jedoch fehlte es nach Ansicht der Kommission an den nötigen Nachweisen, dass diese Länder besser als Vergleichsland geeignet seien als Norwegen (Rdnr. 15 der Erwägungsgründe).

    Die Klägerin moniert, die Kommission sei mit der Wahl Norwegens als Vergleichsland dem Vorschlag des Antragstellers des Überprüfungsverfahrens gefolgt, der jedoch naturgemäß ein Interesse an der Verteuerung des Silizium Einfuhren gehabt habe. Auch hätten die Gemeinschaftsorgane selbst festgestellt, dass es in Norwegens zwei Hersteller von Siliziummetall gegeben habe, die miteinander kooperierten.

    Zwar ist es richtig, dass ein Antragsteller im Überprüfungsverfahren in der Regel ein Interesse daran haben dürfte,

    VorschriftenEWGV 2200/90, EWGV 2496/97, EWGV 1607/92, EWGV 2423/88 Art. 12 Abs. 1, EWGV 2423/88 Art. 2 Abs. 1, EWGV 2423/88 Art. 2 Abs. 5 Buchst. c, EWGV 2423/88 Art. 7 Abs. 7 Buchst. b, EWGV 2423/88 Art. 13 Abs. 11, EWGV 3283/94 Art. 11 Abs. 2 S. 1, EWGV 3283/94 Art. 11 Abs. 5, EWGV 384/96 Art. 1 Abs. 1, EWGV 384/96 Art. 1 Abs. 2, EWGV 384/96 Art. 1 Abs. 4, EWGV 384/96 Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, EWGV 384/96 Art. 2 Abs. 7 Buchst. b, EWGV 384/96 Art. 2 Abs. 7 Buchst. c, EWGV 384/96 Art. 6 Abs. 1, EWGV 384/96 Art. 11 Abs. 8, GATT Art. VI Abs. 1 Buchst. b, GATT Art. XVII, EWGV 720/90, EWGV 519/94, Antidumpingkodex 1979 Art. 2 Abs. 4, Antidumping-Übereinkommen 1994 Art. 2 Abs. 2.2