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  • 07.02.2018 · IWW-Abrufnummer 199442

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 12.10.2017 – 1 K 2402/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Hessen

    Urt. v. 12.10.2017

    Az.: 1 K 2402/14

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Die Revision wird zugelassen

    Tatbestand

    Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung des Abzugs von in Eingangsrechnungen über Modeschmuck und Accessoires ausgewiesener Umsatzsteuer als Vorsteuerabzugsbeträge bei der Umsatzsteuer für die Streitjahre.

    Die Klägerin ist im Bereich des Handels mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment tätig. Die Waren werden jeweils in großen Mengen eingekauft. Die Einkaufspreise je Artikel bewegen sich im unteren bis mittleren einstelligen Eurobereich.

    In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2013 machte die Klägerin unter anderem Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von insgesamt 25.157,24 € aus Rechnungen der A vom 05.12.2013 (Rechnungsnummer 131205-05) und 23.12.2013 (Rechnungsnummer 131223-04), der B vom 12.12.2013 (Rechnungsnummer 12.12.2013-3), 18.12.2013 (Rechnungsnummer 18.12.2013-4) und vom 30.12.2013 (Rechnungsnummer 30.12.2013-2), der C vom 17.12.2013 (Rechnungsnummer 1860) und der D vom 05.12.2013 (Rechnungsnummer HSC017) und vom 07.12.2013 (Rechnungsnummer HSC018) über die Lieferung von Modeschmuck und Accessoires geltend. Die Rechnungen enthalten die folgenden Angaben: Bezeichnung des Artikels (z.B. Handschuhe, Schals, Mützen, Gürtel, Ohrringe, Ketten, Armbänder, Ringe), Netto-Einzelpreis je Artikel, Anzahl der gelieferten Artikel, Netto-Gesamtpreise, Umsatzsteuer und Rechnungsbetrag.

    Mit Bescheid vom 10.04.2014 setzte der Beklagte abweichend von der Umsatzsteuervoranmeldung die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2013 i.H.v. 15.540,72 € fest. Dabei berücksichtigte er die erklärten Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der oben genannten Lieferanten in Höhe von insgesamt 25.157,24 € nicht, weil diese eine unzureichende Leistungsbeschreibung enthielten. Es fehlten Angaben tatsächlicher Art, die die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichten. Aufgrund der hieraus resultierenden Abweichung der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen für 2013 setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 21.05.2014 die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2014 von 2.884,00 € auf 5.414,00 € herauf.

    Einen Antrag der Klägerin vom 30.06.2014 auf Änderung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für Dezember 2013 und des Bescheides über die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2014 und Berücksichtigung der nicht anerkannten Vorsteuerbeträge lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 07.07.2014 ab.

    Mit Bescheid vom 18.07.2014 wich der Beklagte von der Umsatzsteuervoranmeldung der Klägerin für Januar 2014 ab und setzte die Umsatzsteuervorauszahlung für diesen Monat i.H.v. 863,57 € fest. Dabei berücksichtigte er erklärte Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 2.548,32 € aus Rechnungen der A vom 31.01.2014 (Rechnungsnummer 140131-02) und der E vom 22.01.2014 (Rechnungsnummer 10601) wiederum nicht, weil diese eine ungenaue und damit mangelhafte Leistungsbeschreibung enthielten. Diese Rechnungen enthalten die Angaben:

    Bezeichnung des Artikels (z.B. Handschuhe, Schals, Mützen, Gürtel, "div. Modeschmuck" (Armband, Ohrring, Kette etc.), Netto-Einzelpreis je Artikel, Anzahl der gelieferten Artikel, Netto-Gesamtpreise, Umsatzsteuer und Rechnungsbetrag.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin gegen die Ablehnung der Änderung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für Dezember 2013 und des geänderten Bescheides über Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2014 sowie gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2014 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Änderungsanträge und des Einspruchs gegen deren Ablehnung und gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2014 wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.06.2014 und 29.08.2014, jeweils in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten, verwiesen. Wegen der im Einspruchsverfahren getroffenen Feststellungen des Beklagten und der Einzelheiten der Begründung der Zurückweisung der Einsprüche wird auf die Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014 in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten verwiesen.

    Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2014 die vorliegende Klage erhoben.

    Während des Klageverfahrens hat die Klägerin am 25.02.2015 die Umsatzsteuererklärung für 2013 und am 23.12.2015 die Umsatzsteuererklärung für 2014 beim Beklagten eingereicht. Der Beklagte hat den Umsatzsteuererklärungen, die die streitigen Vorsteuerbeträge nicht enthielten, in seiner Mitteilung für 2013 über Umsatzsteuer und Bescheid über Zinsen vom 08.05.2015 und der Umsatzsteuererklärung für 2014 allgemein zugestimmt.

    Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend, sie habe die Waren bei verschiedenen Unternehmen im F in G eingekauft.

    Die Rechnungen über diese Waren enthielten Aussagen zum Rechnungs- und Lieferungsdatum, zur Lieferantenanschrift sowie dazu, welche konkrete Lieferung erbracht worden sei, durch die Angabe der Art und handelsüblichen Bezeichnung der Produkte, der Menge und des Preises und erfüllten damit alle Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung. Eine mehrfache Abrechnung dieser Lieferungen in verschiedenen Rechnungen sei ausgeschlossen, weil es sich um Rechnungen über Warenbewegungen handele und nicht über unbewegte Lieferungen. Die Rechnungen seien bezahlt worden. Die spiegelbildliche Darstellung der Einkäufe erfolge in den Büchern der Lieferanten. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung sei im Wesentlichen zu Abrechnungspapieren über sonstige Leistungen ergangen. Diese wiesen aber Eigenarten auf, die sich von der Leistungsart Lieferung deutlich unterschieden. Die sonstigen Leistungen seien überwiegend unstofflich und daher erklärungsbedürftig. Sonstige Leistungen seien häufig auch zeitraumbezogen. Demgegenüber gebe es zur Leistungsbeschreibung bei Lieferungen nur eine ältere BFH-Rechtsprechung. So habe der BFH in seinem Urteil vom 24.04.1986 V R 138/78 für ausreichend erachtet, dass im dort zu entscheidenden Fall der Vorsteuerabzug aus Rechnungen zu gewähren sei, wenn es sich im Wesentlichen bei den gelieferten Waren um Lebensmittel aus einem Kreis von 14 Produktgruppen handele, da in der Rechnung Angaben tatsächlicher Art zum Ausdruck kämen.

    Demgegenüber stütze der Beklagte seine Entscheidungen ausschließlich auf einen unveröffentlichten Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 26.02.2013 (6 V 1825/12), der Wareneinkäufe einer Boutique im Niedrigpreissegment von 2,00 € bis 10,00 € zugrunde gelegen hätten. Dieser Beschluss stütze sich jedoch auf BFH-Rechtsprechung über die Leistungsbeschreibung bei sonstigen Leistungen und übernehme die Anforderungen an derartige Leistungsbeschreibungen eins zu eins als Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung bei einer Lieferung, ohne zu prüfen ob dies aufgrund der unterschiedlichen Leistungsarten überhaupt möglich sei. Die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Leistungsbeschreibung bei sonstigen Leistungen seien im Übrigen zur Verhinderung von Doppelabrechnungen von sonstigen Leistungen entwickelt worden. Dies sei aufgrund der Eigenarten sonstiger Leistungen sachgerecht und nachvollziehbar, zumal den vom BFH zu entscheidenden Sachverhalten vielfach Scheinabrechnungen zugrunde gelegen hätten. Das Kriterium der Verhinderung von Doppelabrechnungen laufe aber bei Warenlieferungen ins Leere.

    Abgesehen davon kenne weder das Umsatzsteuergesetz noch das Unionsrecht hinsichtlich des Vorsteuerabzugs derartige Voraussetzungen. Die Übertragung der Anforderungen bei Leistungsbeschreibungen für sonstige Leistungen auf die Abrechnung von Lieferungen führe bei verschiedenen Warengruppen zur Unmöglichkeit des Vorsteuerabzugs und verstoße gegen die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 01.04.2004 (C - 90/02, Bockmühle) aufgestellten Grundsätze. Die vom Hessischen Finanzgericht in seinem Beschluss entwickelten Anforderungen an die Leistungsbeschreibung von Warenlieferungen seien formalistisch und widersprächen insbesondere den Urteilen des BFH vom 24.09.1987 V R 50/85 (BFHE 153, 65 [BFH 30.03.1988 - II R 76/87], BStBl II 1988, 688 [BFH 24.09.1987 - V R 50/85]) und V R 125/86 (BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694 [BFH 24.09.1987 - V R 125/86][BFH 24.09.1987 - V R 125/86]).

    Außerdem widerspreche die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts in seinem Beschluss vom 26.02.2013, dass die Anforderung an den Inhalt der Leistungsbeschreibung bei niedrigpreisigen Artikeln gegenüber hochpreisigen Artikeln gleich sein müsse, dem BFH-Beschluss vom 29.11.2002 V B 119/02, wonach an die Leistungsbeschreibung hochpreisiger Waren andere Anforderungen zu stellen seien als an die Leistungsbeschreibung für niedrigpreisige Waren.

    Letztendlich verstoße die Forderung nach einer differenzierten Leistungsbeschreibung bei niedrigpreisigen Waren gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da der Handel mit sehr niedrigpreisigen Waren bei einem solch gesteigerten Verwaltungsaufwand wirtschaftlich unmöglich würde. Dies sei auch nicht zur Bekämpfung vermeintlicher Umsatzsteuerkriminalität in der Textilbranche gerechtfertigt. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass die Textilbranche in der alltäglichen Praxis ihre Ware aufgliedere, treffe dies gegebenenfalls auf Textilunternehmen zu, die mit hochwertiger Ware handeln und im Rahmen elektronisch gesteuerter Warenwirtschaft mit Produktnummern arbeiten und diese auch bei der Rechnungstellung verwenden. In der Textilbranche mit Billigimporten sei dies jedoch weder üblich noch gerechtfertigt. Dort erfolge eine Gruppenbildung nach Preisgruppen, was in diesem Segment marktüblich sei. Eine darüber hinaus gehende Differenzierung würde zu erheblichen Mehrkosten führen, da die Waren bereits bei der Verpackung nach unterschiedlichen Farben etc. sortiert werden müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.01.2015 und vom 06.05.2015 verwiesen.

    Die Klägerin beantragt,

    den Beklagten zu verpflichten, die Umsatzsteuerfestsetzung für 2013 in Form der am 25.02.2015 beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuererklärung, der das Finanzamt laut Mitteilung vom 08.05.2015 zugestimmt hat, dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 25.842,42 EUR herabgesetzt wird;

    die Umsatzsteuerfestsetzung für 2014 in Form der am 23.12.2015 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 27.319,10 EUR herabgesetzt wird,

    die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren für notwendig zu erklären und

    hilfsweise im Unterliegensfall,

    die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, es sei entgegen der Behauptung der Klägerin durchaus möglich, die Textilwaren nach Größe, Farbe, Hersteller etc. zu differenzieren. In der täglichen Besteuerungspraxis legten die Unternehmen der Textilbranche regelmäßig Rechnungen mit derartigen Differenzierungen vor. Teilweise enthielten sie auch Artikel- oder Chargennummern, weshalb Beanstandungen wegen mangelhafter Leistungsbeschreibung die Ausnahme seien. Die Behauptung der Klägerin, eine Präzisierung der Leistungsbeschreibungen im Textilhandel im Niedrigpreissegment führe zu einem faktischen Abzugsverbot von Vorsteuern und zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, sei nicht nachvollziehbar. Soweit sie sich insoweit auf bestimmte Warengruppen wie Schüttgut, Flüssigkeiten, Gase und Lebensmittel beziehe, seien diese mit Textilien oder Modeaccesoires nicht vergleichbar. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine präzisere Leistungsbeschreibung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führe, da auch bei Massenware eine Differenzierung nach den bereits erwähnten Kriterien ohne weiteres möglich sei.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kenne das Unionsrecht sehr wohl eine Zielsetzung der Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen, Steuerumgehungen und Steuerhinterziehung, was vom EuGH in zahlreichen Entscheidungen, beispielsweise in seinen Urteil vom 18.12.2014 (C -131, 163, 164/13) bestätigt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei von Bedeutung, dass die Problematik der Umsatzsteuerhinterziehung in der Textilbranche in Fachkreisen seit langem bekannt sei, ebenso wie die sich hieraus ergebenden Konsequenzen, nämlich die Anforderungen an die Leistungsbeschreibungen bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs durch die Finanzämter.

    Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

    Gründe

    Die Klage hat gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltenden Umsatzsteuererklärungen für 2013 vom 25.02.2015 und für 2014 vom 23.12.2015, denen der Beklagte zugestimmt hat, zum Gegenstand.

    Die Klage ist unbegründet.

    Die Steuerfestsetzungen für 2013 und 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
    Der Beklagte hat bei der Umsatzsteuer für die Streitjahre den Abzug der in den Rechnungen der A vom 05.12.2013 (Rechnungsnummer 131205-05), 23.12.2013 (Rechnungsnummer 131223-04) und vom 31.01.2014 (Rechnungsnummer 140131-02), der B vom 12.12.2013 (Rechnungsnummer 12.12.2013-3), 18.12.2013 (Rechnungsnummer 18.12.2013-4) und vom 30.12.2013 (Rechnungsnummer 30.12.2013-2), der C vom 17.12.2013 (Rechnungsnummer 1860), der D vom 05.12.2013 (Rechnungsnummer HSC017) und vom 07.12.2013 (Rechnungsnummer HSC018) und der E vom 22.01.2014 (Rechnungsnummer 10601) ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuerabzugsbeträge zu Recht versagt, weil diese Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) an eine zur Ausübung des Vorsteuerabzugs berechtigende Rechnung nicht genügen.

    1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten.

    Diese Anforderung steht im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSysRL - vgl. Urteil des BFH vom 02.09.2010 V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235 [BFH 02.09.2010 - V R 55/09] zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste Richtlinie). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis.

    Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist, und eine mehrfache Abrechnung der Leistung ausschließen. Zur Konkretisierung der erbrachten Lieferung oder Leistung kann in der Abrechnung zwar auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen aber eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2014 V R 28/13, BFHE 244, 126 [BFH 16.01.2014 - V R 28/13], BStBl II 2014, 876 [BFH 02.04.2014 - I R 68/12][BFH 02.04.2014 - I R 68/12] und vom 15.05.2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836; BFH-Beschluss vom 29.03.2016 XI B 77/15, BFH/NV 2016, 1181 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    b) Für den Bereich des Handels von Kleidungsstücken, speziell von Freizeitbekleidung im Niedrigpreissegment, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Hose, Bluse) für eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht genügt.

    Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden (Urteile des Hessischen FG vom 23.06.2015 6 K 1826/12 und des FG Hamburg vom 30.09.2015 5 K 85/12, beide n.v., zitiert nach juris, sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 2 V 34/16, n.v., zitiert nach juris). Eine solche weitergehende Umschreibung der Ware kann beispielsweise über die Herstellerangaben bzw. die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen (so Urteil des Hessischen FG vom 23.06.2015 6 K 1826/12, n.v., zitiert nach juris). In Betracht kommt auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose etc. (so Urteil des FG Hamburg vom 30.09.2015 5 K 85/12, n.v., zitiert nach juris sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 2 V 34/16, n.v., zitiert nach juris). Der 6. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat seine Auffassung u.a. damit begründet, dass die Identifikation von Kleidungsstücken allein über abstrakte Warenbezeichnungen im Vergleich zur großen Mehrheit der Textileinzelhändler nicht "handelsüblich" im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sei und die konkrete Gefahr einer willentlichen oder unwillentlichen Doppelabrechnung des Lieferanten begründe. Auch im Niedrigpreissegment des Textileinzelhandels erfolge der typische Weiterverkauf an Endverbraucher in einem Ladenlokal nach Ausstellung und Anprobe, was eine Sortierung nach Modelltypen und Größen erfordere. Daher sei es nicht handelsüblich, in großen Mengen Kleidungsstücke zu beziehen, deren Größe und Modelltyp anhand der Rechnung in keiner Weise überprüft werden könne. Kein Einzelhändler könne ein Interesse daran haben, das Risiko einzugehen, in nahezu unbegrenzter Menge ein immer gleiches Kleidungsstück in der immer gleichen Größe zu erhalten. Der erfolgreiche Verkauf an Laufkundschaft in einem Ladenlokal erfordere vielmehr auch im Niedrigpreissegment bereits aus Platzgründen die Bereithaltung der repräsentativen Größen und ein Mindestmaß an Steuerung der im Einzelnen angebotenen Modelltypen und Ausführungen durch den Einzelhändler (Urteil des Hessischen FG vom 23.06.2015 6 K 1826/12 n.v., zitiert nach juris).

    c) Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits in seinem Urteil vom 31.07.2017,1 K 323/14, EFG 2017, 1774, angeschlossen und entschieden, dass die bloße Angabe einer Gattung (z.B. Hose, Pulli, Oberteile, Jacke) keine handelsübliche Bezeichnung darstellt und nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung genügt. Er folgt insbesondere der Auffassung und den Ausführungen des 6. Senats des Hessischen Finanzgerichts in seinem oben zitierten Urteil, die nach Auffassung des Senats gleichermaßen für Großhändler gelten, da auch deren Waren mittelbar über weitere Händler in den Einzelhandel gelangen.

    Dabei gelten diese Überlegungen in gleicher Weise für den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Handel mit Modeschmuck, Uhren und Accessoires. Auch insoweit stellt die bloße Angabe einer Gattung (z.B. Armbänder, Ketten, Halsketten, Portemonnaies, Kappen) keine handelsübliche Bezeichnung dar.

    Der Senat vermag nicht der, in den Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren zum Ausdruck kommenden, Auffassung zu folgen, dass innerhalb einer Branche, hier des Handels mit Modeschmuck, Uhren, Accessoires, hinsichtlich der Frage, welche Bezeichnung einer Leistung (noch) handelsüblich ist, nach verschiedenen Verkehrskreisen - nämlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits, dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits - zu differenzieren sei. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des BFH vom 29.11.2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518, über eine Nichtzulassungsbeschwerde, in dem er dahingehend erkannt hat, dass es für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zur Identifizierung einer Leistung nicht ausreiche, wenn über hochpreisige Uhren und Armbänder mit bloßen Gattungsbezeichnungen "Uhren" und "Armbänder" abgerechnet werde. Eine Aussage darüber, dass im Handel mit Waren im Niedrigpreissegment grundsätzlich geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind, dahingehend, dass bloße Gattungsbezeichnungen stets ausreichen, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Vielmehr hat der BFH in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass die Feststellung des Finanzgerichts in dem entschiedenen konkreten Einzelfall, dass die Leistungsbeschreibungen in den dort streitgegenständlichen Rechnungen eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen nicht ermöglichten, nicht von den vom BFH aufgestellten Grundsätzen abweiche. Er hat darüber hinaus sowohl in dieser Entscheidung als auch in seinen bereits zitierten nachfolgenden Entscheidungen deutlich gemacht, dass es sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles richtet, was zur Erfüllung der Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung erforderlich ist und dabei der Ausschluss einer mehrfachen Abrechnung einer Leistung von wesentlicher Bedeutung ist.

    d) Gemessen an diesen Grundsätzen enthalten die in Kopie vorgelegten streitigen Eingangsrechnungen keine hinreichenden Angaben, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

    Die in den Rechnungen enthaltene bloße Angabe einer Gattung ("Kette", "Ohrring", "Gürtel", "Handyzubehör", "Schals", "Geldbörse", "Ring", "Armband", "Mütze", "Handschuhe", "Krawatten", "Uhr", "Div. Modeschmuck (Armband, Ohrring, Kette, etc)" in den Rechnungen der A, B, C und E sowie "Jewelery", "Hat", "Tape", "Plastic Gift", "Paper Label", "Cap", "Scarf", "Watch Box", "Watch", "Glove", "Belt" in den Rechnungen der D) stellt keine handelsübliche Bezeichnung dar. Das Fehlen jeglicher weiterer Umschreibungen der Artikel lässt eine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachprüfbare Feststellung der Lieferungen, über die mit den vorgelegten Rechnungen abgerechnet worden ist, nicht zu und vermag - auch im Hinblick auf die im drei- und vierstelligen Bereich liegende Anzahl der in den Rechnungen aufgeführten Artikel - die Gefahr einer willentlichen oder unwillentlichen mehrfachen Abrechnung der Leistung in mehreren Rechnungen nicht auszuschließen, mit der Folge, dass die Rechnungen daher nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG genügen.

    e) Dem steht auch nicht das Urteil des EuGH vom 15.09.2016 C-516/14, DStR 2016, 2216 entgegen.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.09.2016 C-516/14 zum Einen entschieden, dass nach dem Wortlaut des Art. 226 Nr. 6 der MwStSysRL erforderlich ist, die abgerechneten Lieferungen bzw. die sonstigen Leistungen in einer solchen Weise zu präzisieren, dass die Finanzbehörden die Möglichkeit haben, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren.

    Zum Anderen hat der EuGH festgestellt, dass einem Steuerpflichtigen, der im Besitz einer Rechnung ist, die nicht die in Art. 226 Nr. 6 der MwStSysRL genannten Voraussetzungen (Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen) erfüllt, der Vorsteuerabzug nicht versagt werden kann, wenn die Finanzbehörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um prüfen zu können, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, und sie sich dabei nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken dürfen, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen haben.

    Mithin geht nach Auffassung des Senats auch der EuGH in seiner ersten Feststellung davon aus, dass sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, was zur Erfüllung der Voraussetzung des Art. 226 Nr. 6 der MwStSysRL erforderlich ist.

    Zu seiner zweiten Feststellung hat der EuGH klargestellt, dass es Sache des den Vorsteuerabzug begehrenden Steuerpflichtigen ist, nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt und dass er hierzu selbst die Belege, die für die Beurteilung der Frage, ob der begehrte Vorsteuerabzug gewährt werden kann, notwendig erscheinen, gegebenenfalls auf Verlangen der Finanzbehörden beizubringen hat.

    Im Falle der Klägerin hat der Senat gerade festgestellt, dass die Beschreibung der gelieferten Waren nur der Gattung nach in den streitgegenständlichen Rechnungen dem Beklagten nicht ermöglicht, die Lieferungen, über die abgerechnet wurden, eindeutig und mit nur begrenztem Aufwand festzustellen. Sonstige Belege, die eine derartige Feststellung ermöglichen könnten, wie Bestellunterlagen, Lieferscheine, Korrespondenz mit den Lieferanten, liegen nicht vor.

    2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    3. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Der BFH hat, soweit ersichtlich, zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in den Fällen der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über die Lieferung von Waren, hier Modeschmuck, Uhren, Accessoires, im Niedrigpreissegment bislang nicht entschieden.

    RechtsgebieteUStG, MwSt Sys RLVorschriftenUStG, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5; UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwSt Sys RL, Art. 226 Nr. 6