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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichtinanspruchnahme von bereitgestellten Mahlzeiten

    | Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind gemäß § 9 Abs. 4a S. 8 EStG die zu gewährenden Verpflegungspauschalen zu kürzen (für Frühstück um 20 %, für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % für einen vollen Kalendertag). Eine solche Kürzung ist nach Auffassung des FG Baden-Württemberg unabhängig davon vorzunehmen, ob der Steuerpflichtige die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat ( FG Baden-Württemberg 12.12.17, 5 K 432/17 ; Rev. BFH VI R 16/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte ein Berufssoldat Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht. Ihm wurden aber in der Kaserne sowohl Frühstück und Abendessen als auch ein Mittagessen zur Verfügung gestellt. Nur das Mittagessen nahm er tatsächlich ein. Gleichwohl nahm das FA die Kürzung der Verpflegungspauschale auch für die nicht in Anspruch genommene Verpflegung vor. Das FG hielt dies für rechtens.

     

    PRAXISTIPP | Die vorliegende Streitfrage resultiert aus der gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts, zu der im hier streitgegenständlichen Punkt, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist. Aufgrund dessen ist der steuerliche Berater gehalten, die Verpflegungspauschalen bei unterbliebener tatsächlicher Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten weiterhin in voller Höhe zum Werbungskostenabzug zu beantragen, bei entsprechender Kürzung gegen die betroffenen Steuerbescheide Einspruch einzulegen und im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

     
    Quelle: ID 45477507