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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Kein Ansatz pauschaler Kilometersätze bei Auswärtstätigkeiten und Benutzung von Bahn und Flugzeugen

    | § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStG lässt den Abzug tatsächlicher Aufwendungen für Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit zu. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 räumt sodann ein Wahlrecht ein, anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschale Kilometersätze geltend zu machen, die sich nach der höchsten Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG bestimmen, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) festgesetzt sind. Nach Auffassung des FG Hamburg ist diese Vorschrift in den Fällen nicht anwendbar, in denen für Fahrten, die bei einer auswärtigen Tätigkeit anfallen, die Bahn oder ein (regelmäßig verkehrendes) Flugzeug genutzt wird (FG Hamburg 2.11.18, 5 K 99/16, EFG 19, 155; Rev. BFH VI R 50/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall konnte der Kläger das Wahlrecht zum Ansatz der pauschalen Kilometersätze nicht ausüben mit der Folge, dass er im Ergebnis steuerlich nicht mehr berücksichtigen konnte, als ihm wirtschaftlich an (tatsächlichen) Aufwendungen überhaupt entstanden war. Ihm waren tatsächlich alle Fahrtkosten seitens seines Arbeitgebers steuerfrei erstattet worden.

     

    PRAXISTIPP | Der FG folgte hat im Ergebnis den allgemeinen Grundsatz, dass der Werbungskostenabzug eine Belastung mit Aufwendungen voraussetzt, auf die Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG übertragen (so Fuhrmann in Korn, EStG, § 9 Rz. 109.4; vgl. allgemein zur Belastung mit Aufwendungen als Voraussetzung eines Werbungskostenabzugs: BFH 4.7.90, GrS 1/89, BStBl. II 90, 830). Da die Kläger die zugelassene Revision eingelegt haben, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Daher sollten vergleichbare Fälle bis zur Entscheidung des BFH offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 45914045