Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden bei doppelter Erfassung von Einkünften

    | Nach einer Entscheidung des FG Münster (15.2.19, 14 K 2122/16 E, EFG 20, 629; Rev. BFH VIII R 9/20, Einspruchsmuster ) können bestandskräftige Einkommensteuerbescheide, in denen die Einkünfte eines angestellten Chefarztes aus im Krankenhaus erbrachten wahlärztlichen Leistungen doppelt, nämlich sowohl in den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als auch in denjenigen aus freiberuflicher Tätigkeit enthalten sind, nicht mehr geändert werde. Das FG geht davon aus, dass es sich bei der Doppelfassung nicht um eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO handelt und eine Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen Vorliegens eines groben Verschuldens ebenfalls nicht in Betracht kommt. Die Änderungsmöglichkeit des § 174 Abs. 1 AO soll ausgeschlossen sein, wenn ein Sachverhalt in ein und demselben Steuerbescheid doppelt berücksichtigt wurde. |

     

    PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall macht auf eine in der Praxis häufiger auftretende Steuerfalle aufmerksam. Auch im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann es zu einem „Qualifikationskonflikt“ kommen, der dazu führt, dass Einkünfte doppelt oder überhaupt nicht erklärt und besteuert werden. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Einnahmen aus Nebentätigkeiten, die ‒ wie etwa bei einem angestellten Chefarzt, der wahlärztliche Leistungen selbstständig oder unselbstständig erbringen kann ‒ einen nicht ganz eindeutigen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufweisen. Der steuerliche Berater sollte daher im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung prüfen, ob Einnahmen aus der selbstständigen Nebentätigkeit bereits im Rahmen der Lohnsteueranmeldungen als Bruttoarbeitslohn versteuert wurden. Bei Feststellung einer Doppelerfassung sollte dies dem FA angezeigt werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass dieses die von dem Arbeitgeber im LSt-Abzugsverfahren übermittelten Werte übernimmt. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben nur der Einspruch und das Hoffen auf eine günstige Entscheidung des BFH, der immerhin das Verfahren über die NZB an sich gezogen hat.

     
    Quelle: ID 46762565