· Nachricht · Umwandlungsteuergesetz
Teleologische Reduktion des § 22 Abs. 1 S. 1 2. Hs. UmwStG bei Sperrfristverstößen innerhalb des ersten Zeitjahres
Das FG Niedersachsen (2.4.25, 9 K 147/22; Rev. BFH X R 14/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der Einbringungsgewinn I bei Sperrfristverstößen im ersten Zeitjahr begünstigt zu besteuern ist. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 2. Hs. UmwStG ist danach aus teleologischen Gründen dahingehend zu reduzieren, dass die Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG Anwendung finden, wenn das sperrfristschädliche Ereignis bereits innerhalb des ersten Zeitjahres eintritt.
Steuerlicher Übertragungsstichtag und Einbringungszeitpunkt war im Streitfall der 1.1.19. Die Sperrfrist begann damit erst am 2.1.19. Das erste Zeitjahr endete damit erst mit Ablauf des 1.1.20. Das Eigentum an den erhaltenen Anteilen der ABC-GmbH war vorliegend aber jedenfalls spätestens am 1.1.20 (0:00 Uhr) auf die XY-GmbH übergegangen. Der ermittelte Einbringungsgewinn I war daher aus Sicht des FG nicht um 1/7 zu mindern. Dieser ungekürzte Einbringungsgewinn I war indes – so das FG – nach §§ 16, 34 EStG begünstigt zu besteuern.
PRAXISTIPP — Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 UmwStG dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass eine Anwendung der Vergünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 EStG nur ausgeschlossen ist, wenn der Abbau der stillen Reserven des Einbringungsgewinns I bereits begonnen hat (d. h. nach Ablauf mindestens eines Zeitjahres). Zudem erscheint eine Klarstellung durch den BFH geboten, nach welchen Maßstäben das „Zeitjahr“ i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 3 UmwStG zu berechnen ist. Das FG hatte die hierzu die Auffassung vertreten, dass der siebenjährige Zeitraum nach § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB taggenau zu berechnen sei. Da es zum Umwandlungssteuerrecht ohnehin nur wenige Entscheidungen des BFH gibt, darf die Revisionsentscheidung mit Spannung erwartet werden. Für die Gestaltungsberatung in Konzernstrukturen dürfte der Ausgang von erheblicher Relevanz sein. Bereits betroffene Feststellungsbescheide sind jedenfalls bis zur höchstrichterlichen Klärung offenzuhalten. |