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  • · Nachricht · Umsatzsteuerliche Organschaft

    Finanzielle Eingliederung im Falle einer Mehrheitsbeteiligung ohne Stimmrechtsmehrheit

    | Das FG Schleswig-Holstein ist in einer aktuellen Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass die für die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG erforderliche finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters auch dann vorliegt, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50 % der Stimmrechte verfügt und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäftsführer tätig ist (FG Schleswig-Holstein 3.7.18, 4 K 35/17; Rev. BFH XI R 16/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Klägerin ist eine GmbH, an der A mit 51 % und C e.V. mit 49 % beteiligt sind. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr E, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der A und geschäftsführender Vorstand des C e.V. war. Nach dem Gesellschaftsvertrag hatte jeder Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sieben Stimmen und entsandte in die Gesellschafterversammlung bis zu sieben Vertreter/innen mit jeweils einer Stimme, die nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen entscheiden konnten. Bei Entscheidungen, die unmittelbar das jeweils von einem Gesellschafter der Klägerin zur Verfügung gestellte Anlagevermögen betrafen, konnten die Stimmen pro Gesellschafter nur einheitlich abgegeben werden Die Vertreter/innen waren zudem an die Anweisungen des entsendenden Gesellschafters gebunden. Das FA erkannte im Anschluss an eine Außenprüfung die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der A als Organträgerin und der Klägerin nicht an, da es an einer finanziellen Eingliederung der Klägerin fehlte. Die A sei zwar mehrheitlich an der Klägerin beteiligt, sei aber mangels Stimmrechtsmehrheit nicht in der Lage, Beschlüsse bei der Klägerin durchzusetzen. Dieser Rechtsauffassung folgte das FG im anschließenden Klageverfahren nicht und gab der Klage statt.

     

    PRAXISTIPP | Gegen das Urteil hat das FG Kiel die Revision zugelassen, da vom V. und vom XI. Senats des BFH abweichende Auffassungen zu den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung vertreten werden. Dem Organträger muss danach auch die Mehrheit der Stimmrechte zustehen, damit er seinen Willen in der Organgesellschaft durch Mehrheitsbeschluss durchsetzen kann (BFH 8.8.13, V R 18/13, BStBl II 17, 543; 15.12.16, V R 14/16, BStBl II 17, 600; 19.1.16, XI R 17/11, BStBl II 17, 581 und XI R 38/12, BStBl II 17, 567). Bis zur abschließenden Klärung der Voraussetzungen für die finanzielle Eingliederung sollten betroffene Steuerbescheide offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 45643695