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Zahlungen eines IT-Dienstleisters für Mitwirkungshandlungen im Rahmen einer IT-Migration
| Das FG Münster (11.3.25, 15 K 3303/20 U ; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Kompensationszahlungen, die eine Bank von ihrem IT-Dienstleister für bestimmte im Rahmen einer IT-Migration erforderlichen Mitwirkungshandlungen erhält, nicht der Umsatzsteuer unterliegen. |
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, dauerhaft Leistungen von einem konzernangehörigen IT-Dienstleister bezogen. Im Zuge einer Systemumstellung führte der IT-Dienstleister ein neues Kernbanksystem ein, was eine IT-Migration nach sich zog. Die Migration erfolgte auf Grundlage eines Projektvertrags, in dem detaillierte Mitwirkungspflichten der Klägerin geregelt waren. Diese betrafen u. a. die Bereitstellung von Projektpersonal, Datenpflege, Schulungen, Tests sowie das Begleiten des Migrationsprozesses am betroffenen Wochenende. Diese Mitwirkungen waren zwingend notwendig, da der IT-Dienstleister keinen Zugriff auf interne Systeme und Prozesse der Bank hatte. Hätte die Klägerin den Migrationsvertrag und den neuen Servicevertrag nicht abgeschlossen, wäre sie gezwungen gewesen, sich einen externen IT-Dienstleister zu suchen. Nach erfolgreicher Migration erhielt die Klägerin vom IT-Dienstleister eine pauschale Kompensationszahlung je umgestelltem Arbeitsplatz.
Das FA ging von einem Leistungsaustausch zwischen den Mitwirkungshandlungen und der Kompensationszahlung an und unterwarf die Zahlung daher der Umsatzsteuer. Vergeblich machte die Klägerin geltend, dass es sich um eine nicht steuerbare Beistellung handele. Die Mitwirkungshandlungen seien notwendiger Bestandteil des Projekts gewesen und hätten keinen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil für den Dienstleister bedeutet.
Das FG folgte schließlich der Klägerin. Ihre Mitwirkungshandlungen stellten keine eigenständige steuerbare Leistung dar. Sie hätten ausschließlich dazu gedient, die Migration durchzuführen, seien projektimmanent und aufseiten der Klägerin notwendig gewesen, ohne dem Dienstleister einen selbstständigen, verbrauchsfähigen Vorteil zu verschaffen. Es habe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Mitwirkungshandlungen und der Kompensationszahlung bestanden. Die Zahlung sei nicht als Gegenleistung für eine Leistung, sondern zur Unterstützung der Klägerin im Rahmen der Systemumstellung erfolgt.
Auch eine Minderung des Entgelts i. S. v. § 17 UStG liege nicht vor, da die Kompensation nicht in Zusammenhang mit den Abrechnungen für den neu geschlossenen Servicevertrag gestanden und auch nicht die Bemessungsgrundlage beeinflusst habe.
Nach Ansicht des FG handelte es sich bei der Kompensationszahlung wirtschaftlich um ein Entgelt für die Eingehung des neuen Servicevertrags durch die Klägerin, da sich eine entsprechende Verknüpfung aus den abgeschlossenen Verträgen ergab. Ob insoweit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, hat das FG offengelassen. Die Zahlung sei jedenfalls als Entgelt für die Eingehung einer Geldverbindlichkeit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei.
PRAXISTIPP | Ob die zugelassene Revision auch eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt. In der Praxis dürften vergleichbare umsatzsteuerliche Probleme im Rahmen einer IT-Migration durchaus häufiger vorkommen, auch in Konzernstrukturen mit konzernangehörigen IT-Dienstleistern. In Konfliktfällen bietet die Begründung des FG zahlreiche Argumentationshilfen gegen die Annahme der Umsatzsteuerpflicht für entsprechende Kompensationszahlungen der IT-Dienstleister. Bei Widerstand der FÄ bleiben gleichwohl bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Steuerpflicht nur der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage. |