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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Stromlieferung als selbstständige Hauptleistung neben steuerfreier Vermietung

    | Liefert ein Vermieter seinen Mietern neben der ‒ umsatzsteuerfreien Überlassung von Wohnungen (§ 4 Nr. 12a UStG) ‒ auch den Bezug von über eine Fotovoltaikanlage selbst erzeugten Strom, handelt es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung, sondern um ein eigenständige (Haupt-)Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt (FG Niedersachsen 25.2.21, 11 K 201/19; Rev. BFH XI R 8/21, Einspruchsmuster ). Entscheidend ist nach Auffassung des FG, dass der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen. |

     

    Damit hat das FG der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der es sich bei Stromlieferungen an Mieter um eine Nebenleistung zur Hauptleistung „Vermietung“ handelt (Abschn. 4.12.1 Abs. 5 S. 3 UStAE), eine Absage erteilt.

     

    Im Streitfall war die Entscheidung des FG für den Kläger vorteilhaft, da es ihm in erster Linie um den Vorsteuerabzug auf der Anschaffung der Fotovoltaikanlage ging. Wäre die Stromlieferung ebenfalls steuerfrei, käme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

     

    PRAXISTIPP | Die Besprechungsentscheidung ist für alle Beratungsmandate von Immobilienvermietern von großer praktischer Bedeutung. Steuerliche Berater sollten weitere Entwicklungen aufmerksam verfolgen und ggf. Steuerfestsetzungen offenhalten. Dies gilt ebenso im Hinblick auf die durch den EuGH für unionsrechtswidrig erklärte Steuerbefreiung der Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 4 Nr.13 UStG (EuGH 17.12.20, C-449/19, UR 21, 103 „WEG Tevesstraße“). Das FG Sachsen (23.9.20, 2 K 352/20, EFG 21, 244; Rev. BFH XI R 34/20) hat im Übrigen in diesem Zusammenhang entschieden, dass sowohl Verpflegungsleistungen als auch Parkplatzüberlassung von Hotels eigenständige (Haupt-)Leistungen sind, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen können. Je nachdem, wie der BFH entscheidet, sollten steuerliche Berater auch die Möglichkeit der Option nach § 9 UStG im Auge behalten, sofern eine einheitliche steuerfreie Leistung nicht gewünscht ist und Leistungsempfänger ein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist.

     
    Quelle: ID 47450579