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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Steuerfreiheit der Umsätze aus einem Fahrsicherheitstraining

    Nach einer Entscheidung des FG Niedersachsen (5.9.24, 5 K 250/16; Rev. BFH V R 37/25, Einspruchsmuster ) sind Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings gem. § 4 Nr. 22a UStG umsatzsteuerfrei, wenn es sich um Schulungsmaßnahmen handelt, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet sind.

     

    Wenn die Übernahme der Kosten für ein Fahrsicherheitstraining durch Berufsgenossenschaften nach Auffassung des BFH indiziert, dass diese Kursteilnehmer aus beruflichen Gründen an den Schulungen teilnehmen und die dabei erlangten theoretischen und praktischen Kenntnisse einen direkten Bezug zu ihrem Beruf aufweisen und über 50 % aller Teilnehmer der sog. „geschlossenen“ und „gemischten“ Kursen Angehörige einer Berufsgenossenschaft mit entsprechender Kostenübernahme sind, indiziert dies nach Ansicht des FG wegen derselben einheitlichen Ausgestaltung aller Fahrsicherheitstrainings zugleich deren Eignung zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse. Der direkte Berufsbezug werde nicht dadurch aufgehoben, dass die Teilnehmer die erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten auch für das Führen von Privatfahrzeugen verwenden könnten (vgl. BFH 17.11.22, V R 33/21 [V R 26/18]).

     

    PRAXISTIPP — Nach Zurückverweisung an das FG hat der BFH gegen die erneute Entscheidung des FG im zweiten Rechtsgang nun die Revision zugelassen. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist nach der Entscheidung des BFH im ersten Rechtsgang richtlinienkonform nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dahingehend einschränkend auszulegen, dass nicht alle Vorträge, Kurse und Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten „wissenschaftlicher oder belehrender Art“ im Sinne dieser Vorschrift befreit sind, sondern nur diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht sowie als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen seien. Diese Voraussetzung hat das FG als erfüllt angesehen. Bleibt abzuwarten, wie der BFH sich hierzu positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind betroffene Umsatzsteuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 50714392