· Nachricht · Umsatzsteuer
Lieferung von alkoholischen Flüssigkeiten durch Landwirt
| Das FG Baden-Württemberg (24.4.24, 14 K 2016/21; Rev. BFH V R 37/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Umsätze aus der Brennerei eines Landwirts, der das von ihm angebaute Obst teilweise zu Alkohol verarbeitet und mittels einer Destillieranlage diverse Obstbrände produziert, die er zum Teil selbst abfüllt und als Schnäpse an Laufkundschaft und Hofläden verkauft und zum verbleibenden Teil als Rohalkohol an Großhändler verkauft, der Regelbesteuerung zu unterwerfen sind und nicht der Versteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG. |
Die Herstellung von Alkohol ist danach umsatzsteuerrechtlich auch dann kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb i. S. d. § 24 Abs. 2 S. 2 UStG, wenn sie mit Mitteln ausgeübt wird, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Denn Alkohol ist nach Überzeugung des FG weder ein landwirtschaftliches Erzeugnis i. S. v. Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 der MwStSystRL noch die Herstellung von Rohalkohol aus Maische eine landwirtschaftliche Dienstleistung i. S. v. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL.
PRAXISTIPP | Die Streitfrage dürfte wegen der Breitenwirkung eine erhebliche praktische Bedeutung haben. Auch die steuerliche Auswirkung ist nicht unterschätzen. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze in Form der Lieferung von alkoholischen Flüssigkeiten zwar auf 19 % festgesetzt. Nach § 24 Abs. 1 S. 3 UStG werden die Vorsteuerbeträge bei Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung jedoch auf einen pauschalen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage der getätigten Umsätze festgelegt (in 2024: 9 %), sodass in der Folge die Ausgangsumsätze reduziert besteuert werden. Bei Lieferung gewöhnlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG) führt dies zur einer 0 %-Besteuerung bzw. zu einer faktischen Steuerbefreiung für den Landwirt, bei der Lieferung von alkoholischen Flüssigkeiten zu einer Reduzierung der Steuer auf 10 % in 2024. Wenn die vorsteuerbelasteten Aufwendungen gering sind, hat der Landwirt also ein Interesse bei der Lieferung von alkoholischen Flüssigkeiten unter die Durchschnittssatzbesteuerung zu fallen. Es steht zu erwarten, dass letztlich nur der EuG, der seit dem 1.9.24 anstelle des EuGH für Fragen der Mehrwertsteuer zuständig ist (vgl. Wäger, UR 24, 357), eine Klärung herbeiführen kann. Bis dahin sollten betroffene Umsatzsteuerbescheid in jedem Fall offengehalten werden. |