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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Handel mit nicht-fungilen Kryptowerten

    | Soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht hatte sich das FG Niedersachsen (10.7.25, 5 K 26/24 ; Rev. zugelassen; Einspruchsmuster ) mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Handels mit nicht-fungiblen Kryptowerten (sog. Non-Fungible Token, NFT) auseinanderzusetzen. Das FG kam zu der Überzeugung, dass bei einem unternehmerischen, entgeltlichen Handel aus dem Inland mit NFT zu digitalen Bilddateien im Rahmen von Kollektionen (sog. NFT Collectibles), bei dem nicht das Sammelobjekt selbst, sondern nur ein Datenbankeintrag auf einer dezentralen Blockchain gehandelt wird, mit dem sich ein Erwerber als „Eigentümer“ des digitalen Guts ausgeben kann, die NFT-Transaktionen keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG darstellen; eine Pseudonymisierung der Krypto-Wallet-Adressen der Leistungsempfänger stehe insofern der Umsatzsteuerbarkeit nicht entgegen. |

     

    Im Streitfall handelte der Kläger im Jahr 2021 als Einzelunternehmer aus dem Inland mit NFT zu digitalen Bilddateien im Rahmen von Kollektionen als Sammelobjekte (sog. NFT Collectibles). Die NFT-Verkäufe erfolgten über die weltweit genutzte Plattform „OpenSea“ als digitalem Marktplatz durch Verwendung von sog. Smart Contracts. Dabei wurde nicht das jeweilige digitale Bild bzw. Sammelobjekt selbst, sondern nur ein Datenbankeintrag auf einer dezentralen Blockchain gehandelt, mit dem sich ein Erwerber als „Eigentümer“ des digitalen Guts ausgeben konnte. Die Transaktionsvorgänge wurden auf der jeweiligen Blockchain u. a. mit den zugehörigen pseudonymisierten Krypto-Wallet-Adressen des Verkäufers und der Käufer gespeichert. Die Erwerber teilten dem Kläger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder vergleichbare ausländische Bescheinigungen mit. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass seine Umsätze aus den NFT-Verkäufen nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, da die Käufer als Leistungsempfänger nicht identifizierbar seien.

     

    Das FA sah das anders und unterwarf die Umsätze der Regelbesteuerung.

     

    Das Niedersächsische Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Der Kläger sei unstreitig Unternehmer und habe mit den Transaktionen zu NFT Collectibles keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG gegen Entgelt erbracht. Leistungsempfänger seien die Käufer der NFT und nicht die NFT-Handelsplattform OpenSea. Insofern hätten im Streitjahr 2021 nicht die Voraussetzungen der Fiktionsregelung einer Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11a UStG vorgelegen. Die Pseudonymisierung der Krypto-Wallet-Adressen der Leistungsempfänger dem Leistungstatbestand stehe dem nicht entgegen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Käufer Unternehmer gewesen seien. Bei der Erbringung von solchen sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit den NFT-Transaktionen an Nichtunternehmer als Leistungsempfänger handele es sich um auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen gemäß § 3a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 i. V. m. S. 2 Nr. 3 UStG. Der Kläger habe seine erweiterten Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten bei der Feststellung des Wohnsitzes oder Ansässigkeitsstaats der Leistungsempfänger verletzt. Es sei jedoch wegen der weltweiten Nutzung von OpenSea nicht anzunehmen, dass der Kläger die Leistungen ausschließlich im Inland erbracht habe. Da das Gericht den genauen Anteil der im Inland erbrachten Leistungen des Klägers nicht ermitteln konnte, schätzte es die umsatzsteuerbaren Umsätze des Klägers unter Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles auf die Hälfte seiner streitgegenständlichen Umsätze aus den Verkäufen der NFT. Nach Auffassung des Gerichts waren im Streitfall keine Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen einschlägig. Auch habe kein strukturelles Vollzugsdefizit vorgelegen.

     

    PRAXISTIPP | Das FA hat zwar durch die Zulassung der Revision den Weg für eine höchstrichterliche Überprüfung geebnet. Das Urteil ist jedoch rechtskräftig geworden, sodass sich die steuerliche Praxis auf die Urteilsgründe wird einstellen müssen. Steuerliche Berater sollten davon ausgehen, dass zumindest ein Teil der Handelsumsätze im Inland erfolgt. Ggf. kann hier ein günstiges Ergebnis erzielt werden im Hinblick auf den Umfang der Inlands- zu den Auslandsumsätze. Im Konfliktfall bleiben nur der Einspruch sowie die finanzgerichtliche Klage und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung durch den BFH.

     
    Quelle: ID 50571835