Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übernahme eines Gastronomiebetriebs

    | Die Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen hinsichtlich eines in gepachteten Räumlichkeiten geführten Gastronomiebetriebs sind nach Auffassung des FG Düsseldorf erfüllt, wenn das bewegliche Inventar und die feste Ladeneinrichtung vom Vorbetreiber erworben wird, der Mietvertrag für die Gastronomieräume „fortgeführt“, der (Geschäfts-)Namen unverändert übernommen und am bisherigen Betrieb/Bistrokonzept keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden. Eine kurzzeitige Renovierungsphase, die Beschaffung zusätzlicher unwesentlicher Wirtschaftsgüter sowie des Warenbestands sollen insoweit unerheblich sein (FG Düsseldorf 13.10.17, 1 K 3395/15 U; Rev. BFH XI R 37/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte der Kläger im Frühjahr 2015 einen ‒ bereits seit Jahrzehnten existierenden ‒ Gastronomiebetrieb vom vorherigen Betreiber übernommen. Er schloss dazu zwar einen neuen Mietvertrag für die Räumlichkeiten ab, der ursprüngliche Mietvertrag wurde aber Bestandteil des neuen Mietvertrags. Die Miethöhe blieb unverändert, eine Kaution wurde zwischen Alt- und Neumieter ausgeglichen. Da das Finanzamt von einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen ausging (§ 1 Abs. 1a UStG), waren die Vorsteuern aus dem Kaufvertrag für das bewegliche Inventar, Ladeneinrichtung etc. nicht abziehbar. Das FG Düsseldorf sah das auch so. Das FG hat sich dabei ausdrücklich von der Auffassung distanziert, dass bereits der bloße Neuabschluss eines Mietvertrags über das Ladenlokal ‒ bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen ‒ zum Nichtvorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen führt (anderer Ansicht wohl FG Düsseldorf 27.3.15, 5 K 2502/12 U, BB 15, 2773).

     

    PRAXISTIPP | In Abgrenzung zu dem Besprechungsfall liegen nach der Rechtsprechung des BFH die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen dagegen nicht vor, wenn der (bisherige) Pächter einer Gaststätte lediglich ihm gehörende Teile des Inventars einer Gaststätte ‒ im dortigen Streitfall: Kücheneinrichtung nebst Geschirr und Küchenartikeln ‒ veräußert und der Erwerber den Gaststättenbetrieb sowie das übrige Inventar durch einen weiteren Vertrag von einem Dritten pachtet (BFH 4.2.15, XI R 42/13, BStBl. II 15, 616). Für die Praxis dürfte es somit darauf ankommen, ob die übertragenen Wirtschaftsgüter den Erwerber nicht in die Lage versetzen, die Gaststätte zu betreiben oder noch weitere Gegenstände zum Betrieb der Gaststätte erforderlich sind. Bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens sollten betroffene Steuerscheide in jedem Fall offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 45311360