Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Frühstück und Parkplatzgestellung bei einer Hotelübernachtung

    | Das FG Sachsen (23.9.20, 2 K 352/20, EFG 21, 244; Rev. BFH XI R 34/20, Einspruchsmuster ) geht davon aus, dass es sich sowohl bei Verpflegungsleistungen als auch bei der Parkplatzüberlassung von Hotels um eigenständige (Haupt-)Leistungen handelt, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen können. Die Frage der Vereinbarkeit des Aufteilungsgebots mit der EuGH-Rechtsprechung in der Sache „Stadion Amsterdam“ ( EuGH 18.1.18, C-463/16 Stadion Amsterdam) stellte sich daher für das Gericht nicht. |

     

    § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG sieht für Übernachtungsleistungen von Hotels grds. die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vor. Nach den Gesetzesmaterialien sollte der ermäßigte Steuersatz nur für reine Beherbergungsleistungen und nicht weitere Leistungen des Hotels wie Verpflegung (insbes. Frühstück), Telefon und Internet, Pay-TV, Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen und sonstige Pauschalangebote gelten (Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 17/147, 9). Die danach gebotene Aufteilung hat der BFH (etwa 24.4.13, XI R 3/11, BStBl. II 14, 86) auf ältere Rechtsprechung des EuGH (6.5.10, C-94/09 Kommission/Frankreich, HFR 10, 781) gestützt. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (18.1.18, C-463/16 Stadion Amsterdam, HFR 18, 252) sind hieran Zweifel aufgekommen. Danach gilt für eine einheitliche Leistung, die aus Haupt- und Nebenleistungen besteht, grds. der Mehrwertsteuersatz des Hauptbestandteils, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann. Der BFH hat die Streitfrage zuletzt offengelassen in BFH 13.6.18, XI R 2/16, BStBl. II 18, 678.

     

    PRAXISTIPP | Das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG ist nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (28.11.18, 7 K 7314/16, EFG 19, 294, rkr.) auch nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 18.1.18 (C-463/16 Stadion Amsterdam) mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar. Dieser Ansicht hat sich zwischenzeitlich das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 24.9.20 (6 K 2273/17, EFG 20, 1887; Rev. BFH XI R 35/20) vollumfänglich angeschlossen. Man darf gespannt sein, ob der BFH eine Vorlage zum EuGH für erforderlich hält. Jedenfalls ist bis zur Klärung der Rechtslage anzuraten, betroffene Umsatzsteuerbescheide mit dem Einspruch anzufechten und unter Hinweis auf die vorgenannten Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

     
    Quelle: ID 47240523