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  • · Nachricht · Tonnagebesteuerung

    Voraussetzungen für die Option zur Tonnagebesteuerung bei Mehrschiffsgesellschaften

    | § 5a EStG setzt die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus. Die Vorschrift gibt zwar keine bestimmte Mindestzeit für den Betrieb vor, aus dem Zweck der Vorschrift als Lenkungsnorm mit Subventionscharakter ergibt sich jedoch, dass eine langfristige Bindung des aktiven Schifffahrtsbetriebs an den Standort Deutschland zu fordern ist. Wird ein schuldrechtlicher Vertrag über die Veräußerung eines Schiffes bereits innerhalb eines Jahres nach Erwerb geschlossen, spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Schiffsgesellschaft schon zu Beginn nicht die erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb gehabt hat. Dies hat der BFH für Einschiffsgesellschaften entschieden ( BFH 26.9.13, IV R 46/10, BStBl. II 14, 253). Aktuell hat nun das FG Niedersachsen (14.1.21, 1 K 28/17, EFG 22, 1814; Rev. BFH IV R 7/22, Einspruchsmuster ) entschieden, dass diese Grundsätze auch für Mehrschiffsgesellschaften gelten. |

     

    Im Streitfall hatte eine KG in 2008 ein Frachtschiff erworben und noch im gleichen Jahr konzernintern weiterveräußert. Im Folgejahr erwarb sie ein zweites Schiff, das sie seither einsetzte. Vergeblich begehrte die KG beim FA und FG die Anwendung der Tonnagebesteuerung.

     

    PRAXISTIPP | Nach einer Nichtzulassungsbeschwerde der KG hat der BFH die Revision zugelassen. Es kann nun höchstrichterlich geklärt werden, ob die vom BFH aufgestellten Kriterien hinsichtlich des langfristigen Betriebs als Voraussetzung für das Recht zur Wahl der Tonnagebesteuerung auch für Mehrschiffsgesellschaften gelten. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind weiterhin Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Feststellungsbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 49019295