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  • · Fachbeitrag · Tarifermäßigung

    Auszahlung eines Versorgungsguthabens aus betrieblicher Altersversorgung (Direktzusage)

    | Besteht ein beitragsorientiertes System der betrieblichen Altersversorgung aus einem vom Unternehmen finanzierten Basiskonto und einem optionalen, durch Entgeltumwandlung finanzierten Aufbaukonto und handelt es sich dabei um zwei selbstständige und auch von den Vertragspartnern von vornherein getrennt behandelte Ansprüche, kommt nach Auffassung des FG München eine Anwendung des § 34 EStG auch dann nicht Betracht, wenn sich der Steuerpflichtige lediglich das Versorgungsguthaben des Aufbaukontos und nicht auch dasjenige des Basiskontos auszahlen lässt. Es handelt es sich hierbei ‒ so das FG ‒ nicht um eine schädliche Teilkapitalauszahlung eines einheitlichen vertraglichen Anspruchs (FG München 5.12.19, 10 K 2705/1; Rev. BFH IX R 3/20 ; Einspruchsmuster). |

     

    Die Auszahlung des auf dem Aufbaukonto angesparten Versorgungsguthabens in einem Betrag führt zu einer atypischen Zusammenballung von Einkünften, die eine höhere Einkommensteuer auslösen könnte, als dies bei einem verteilten Zufluss der Einnahmen der Fall gewesen wäre. Der Annahme außerordentlicher Einkünfte stand im Streitfall auch nicht entgegen, dass sich das Versorgungsguthaben im Wesentlichen aus dem Beitrag aus der Umwandlung eines Teils des Abfindungsanspruchs für den Verlust des Arbeitsplatzes zusammensetzte.

     

    PRAXISTIPP | Es ist bisher höchstrichterlich weder entschieden, ob eine teilweise Umwandlung eines Entschädigungsanspruchs wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes zugunsten der betrieblichen Altersversorgung eine die Anwendung des § 34 EStG ausschließende Teilauszahlung einer einheitlichen Entschädigung darstellt, noch, ob die Inanspruchnahme nur eines Versorgungsguthabens bei einer aus zwei Versorgungskonten bestehenden betrieblichen Altersversorgung der Anwendung der Tarifermäßigung entgegensteht. Diesbezüglich darf der Ausgang des Revisionsverfahrens mit Spannung erwartet werden. Bis dahin bleibt in vergleichbaren Konstellationen nur die Geltendmachung der Tarifermäßigung und bei Ablehnung der Einspruch.

     
    Quelle: ID 46403223