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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Steuerliche Behandlung von Bonusleistungen der Krankenversicherung

    | Wird nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen ein gesamter bereits ausgezahlter jährlicher Bonus auf einen Erstattungsbetrag angerechnet, wenn Rechnungen zur Erstattung eingereicht werden, ist diese spätere Verrechnung nach einer Entscheidung FG Thüringen (23.5.19, 3 K 74/19, EFG 19, 1897; Rev. BFH X R 31/19, Einspruchsmuster ) von der Bonusauszahlung unabhängig zu beurteilen und auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über einen „Selbstbehalt“ letztlich im Ergebnis als konkludente Vereinbarung eines „Selbstbehalts“ anzusehen, der zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs führt. |

     

    PRAXISTIPP | Nach Auffassung des BFH (1.6.16, X R 17/15, BStBl. II 16, 989) und in der Folge des BMF (4.5.17, IV C 3-S 2221/16/10001:004, BStBl. I 17, 820) liegt bei Bonusleistungen von Krankenversicherungen zumindest dann keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung vor, wenn eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für präventive gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen erstattet. In diesem Fall stehe die Bonuszahlung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stelle als Kostenerstattung eine steuerfreie Leistung der Versicherung dar. Dagegen stellen Prämienzahlungen, die eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern nach § 53 Abs. 1 SGB V gewährt, Beitragsrückerstattungen dar, die den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG mindern (BFH 6.6.18, X R 41/17, BStBl. II 18, 648). Man darf gespannt sein, wie der BFH nun grundsätzlich über die steuerliche Behandlung von Bonusleistungen entscheidet. Hierzu sind bereits weitere Revisionsverfahren anhängig (X R 16/18; X R 30/18). Die weitere Rechtsentwicklung ist hier sorgfältig zu beobachten.

     
    Quelle: ID 46360502