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  • · Nachricht · Solidaritätszuschlag

    Verfassungswidrigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem 31.12.19

    | Bekanntlich ist der Solidaritätszuschlag seit Jahren Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, die sich vor allem an der Frage entzünden, für welchen Zeitraum die Ergänzungsabgabe überhaupt noch erhoben werden darf. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 nahm die Diskussion erneut Fahrt auf. Umstritten ist diesbezüglich, ob für Zeiträume ab VZ 2020 nunmehr aus diesem Grund eine Verfassungswidrigkeit der fortlaufenden Erhebung des Solidaritätszuschlags anzunehmen ist. In einem Musterverfahren des Bunds der Steuerzahler hat FG Nürnberg dem allerdings eine Absage erteilt und eine Verfassungswidrigkeit auch ab VZ 2020 verneint (FG Nürnberg 29.7.20, 3 K 1098/19, EFG 20, 1771; Rev. BFH IX R 15/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach Auffassung des FG findet der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nach derzeitigem Stand auch für die VZ 2020 und 2021 eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage. Das FG weist insbesondere darauf hin, dass das BVerfG dem Gesetzgeber in Bezug auf eine Ergänzungsabgabe, insbesondere was die Laufzeit angeht, einen sehr weiten Gestaltungsspielraum einräumt. Auch in Bezug auf die gesetzliche Neuregelung durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.19 (BGBl. I 19, 2115) bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liege keine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, dass die Körperschaften ‒ anders als natürliche Personen ‒ nicht in die Abschmelzung des Solidaritätszuschlags ab 2021 einbezogen seien.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die Frage, ob die fortgesetzte Erhebung des Solidaritätszuschlags ab 2020 verfassungsrechtlich zulässig ist, das Interesse einer Vielzahl von Steuerpflichtigen berührt und eine höchstrichterliche Rechtsprechung bislang hierzu nicht vorliegt. Aufgrund dessen besteht derzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum SolZ ab 1.1.20 auf 0 EUR zu stellen und gegen den ablehnenden Bescheid Einspruch einzulegen.

     
    Quelle: ID 47119049