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  • · Nachricht · Schenkungsteuer

    Berücksichtigung des Erbbauzinses bei unentgeltlicher Übertragung eines Erbbaurechts

    | Wird ein ‒ im Streitfall unbebautes ‒ Erbbaurecht unentgeltlich übertragen, stellt sich schenkungsteuerlich die Frage nach der Höhe der Bemessungsgrundlage. Das FG Münster hat aktuell entschieden, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses an die Grundstückseigentümer in diesem Zusammenhang keine Gegenleistung darstellt und die Übertragung damit nicht als gemischt freigebige Zuwendung zu qualifizieren ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses ist danach gemäß § 192 BewG mit der Bewertung des Erbbaurechts i. S. v. § 193 BewG abgegolten und wird nicht mehr von der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer abgezogen (FG Münster 21.6.18, 3 K 621/16 Erb, EFG 18, 1456; Rev. eingelegt, Einspruchsmuster). |

     

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Schenkungen unter Leistungsauflagen den gemischten Schenkungen gleichzustellen (BFH 17.10.01, II R 72/99, BStBl. II 02, 25). Die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen wird dabei wie eine als Leistungsauflage zu berücksichtigende Verpflichtung angesehen (vgl. BFH 11.1.02, II B 55/00, BFH/NV 02, 790; ebenso FG München 29.3.06, 4 K 306/06, EFG 06, 1082; dem folgend etwa Halaczinsky, UVR 17, 303, 311). Teilweise wird das Erbbaurecht in der steuerrechtlichen Literatur dagegen ‒ ähnlich einem Gesellschaftsanteil ‒ als einheitliches Rechts- und Pflichtenbündel angesehen, das die Erbbauzinsverpflichtung als untrennbaren Bestandteil mit umfasst (vgl. Gebel, BB 02, 2365; ders. in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz. 158). Das FG Münster hat sich nun der letztgenannten Rechtsaufassung angeschlossen und ist davon ausgegangen, dass die Erbbauzinsverpflichtung vom Erbbaurecht als dessen untrennbarer Bestandteil umfasst ist und deshalb eine erwerbsmindernde Berücksichtigung wie eine Leistungsauflage nicht in Betracht kommt.

     

    PRAXISTIPP | Die seit 1996 geltenden Regelungen zur Bedarfsbewertung (zunächst in § 148 BewG und seit dem 1.1.09 in §§ 192 bis 194 BewG) gehen davon aus, dass der Erbbauzins Eingang in die Bewertung nach dem BewG findet und deshalb weder als gesondertes Recht noch als Belastung anzusetzen ist (§§ 148 Abs. 1 Satz 3, 192 S. 2 BewG). Die Regelungen dienen zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, bei der Besteuerung von realitätsgerechten Verkehrswerten auszugehen. Die Verkehrswertermittlung für Erbbaurechte erfolgt dabei unter Einbeziehung des Erbbauzinses (BFH 22.1.09, II R 9/07). Es bleibt auch diesbezüglich abzuwarten, ob der BFH seine Rechtsprechung neu ausrichtet. Der Ausgang des Revisionsverfahrens dürfte wegen der Breitenwirkung äußerst praxisrelevant sein. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind auf jeden Fall Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45541024