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  • · Fachbeitrag · Rückstellungen

    Bildung einer Rückstellung für Zusatzbeiträge an die Handwerkskammer

    | Bemessen sich die Handwerkskammerzusatzbeiträge nach bindender Festlegung durch einen Beschluss der Vollversammlung über die Festlegung der Beitragshöhe nach dem Gewerbeertrag drei Jahre vor dem Beitragsjahr, so dass bis zum bzw. am Bilanzstichtag des Jahres 31.12.09 das künftige Entstehen der Verpflichtung zur Zahlung der Zusatzbeiträge 2010, 2011, 2012 hinreichend wahrscheinlich und - wie für öffentlich rechtliche Verpflichtungen zu fordern - wirtschaftlich verursacht, inhaltlich und zeitlich hinreichend konkretisiert sowie sanktionsbewehrt ist, sind in der Bilanz Rückstellungen auszuweisen (Thüringer FG 7.7.15, 2 K 505/14, EFG 15, 1513; Rev. BFH X R 30/15, Einspruchsmuster). |

     

    Fragen rund um die Bilanzierung von Rückstellungen sind sehr relevant für die Gestaltungspraxis und angesichts der restriktiven Auffassungen der Verwaltung durchweg streitanfällig. Für Handwerkskammerzusatzbeiträge, die auf bis zum Bilanzstichtag entstandenen Gewinnen beruhen, ist nach Auffassung des FG jedenfalls dann eine Rückstellung zu bilden, wenn derartige Beiträge in den Vorjahren von der Handwerkskammer stets nach gleicher Bemessungsgrundlage festgesetzt wurden und zu erwarten war, dass die Festsetzungspraxis beibehalten wird. Bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Rechtsansicht teilt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten entsprechende Rückstellung gebildet werden. Bei zu erwartendem Widerstand der Finanzämter sind Einspruch und Klage geboten.

     

    PRAXISHINWEIS | Zu offenen Fragen und Neuerungen bei Rückstellungen, insbesondere Rückstellungen für Aktienoptionspläne, wegen Altersteilzeit, für Ansammlungsrückstellungen, für Drohverluste für schwebende Geschäfte über Handelswaren, für Handwerkskammerbeiträge, für Rückforderungen von Honoraren für ärztliche Verordnungen, für Instandhaltungsverpflichtungen, für Mitwirkungsverpflichtungen bei Kartellverfahren, für Kostenüberdeckungen, für Nachsorgeverpflichtungen bei Mülldeponien, für Verpflichtungen aus der EU-Chemikalienverordnung (sog. Reach-Verordnung der EU), für Rücknahmeverpflichtungen von Elektronikgeräte, für Schadenersatzansprüche (gerichtlich geltend gemachte bzw. angedrohte Ansprüche) sowie für Vorteile (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG) siehe ausführlich Oser/Wirtz, StuB 16, 3.

     
    Quelle: ID 44010263