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  • · Nachricht · Reisekostenrecht

    Bildungseinrichtung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses als erste Tätigkeitsstätte

    | Bekanntlich hat der Gesetzgeber ‒ rechtsprechungsbrechend ‒ im Rahmen des ab VZ 2014 geltenden Reisekostenrechts als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung angesehen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Das FG Nürnberg hat nun erstmals zur Frage der „Vollzeitigkeit“ einer Bildungsmaßnahme Stellung bezogen und entschieden, dass jedenfalls bei einem auf mehr als drei Monate angelegten, in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolvierten Fortbildungslehrgang am Ort der Bildungseinrichtung diese Einrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte gemäß § 9 Abs. 4 S. 8 EStG wird (FG Nürnberg 9.5.18, 5 K 167/17, Rev. BFH VI R 24/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall erklärte der Kläger im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei den sonstigen Werbungskosten Aufwendungen für einen im Zeitraum vom 8.9. ‒ 18.12.14 in Vollzeit absolvierten Schweißtechnikerlehrgang bei der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in A-Stadt. Das FA sah die auswärtige Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte an und ließ Kosten für Unterkunft sowie Mehraufwendungen für Verpflegung nicht zum Abzug als (vorweggenommene) Werbungskosten zu. Der Begriff der Bildungsmaßnahme sei nicht durch Dauer oder Umfang beschränkt. Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass der nur drei Monate dauernde Lehrgang die gesetzlichen Voraussetzungen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme nicht erfülle. Im Unterschied zu einem Studenten, der von vornherein für viele Jahre an den Studienort ziehe, habe er in seinem nur drei Monate dauernden Lehrgang überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, seine beruflich veranlassten Mehraufwendungen zu reduzieren. Gleichwohl hatten Einspruch und Klage keinen Erfolg.

     

    PRAXISTIPP | Die Frage, ab welcher zeitlichen Dauer ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme die aufgesuchte Bildungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 4 S. 8 EStG zur ersten Tätigkeitsstätte werden lassen, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Bis dahin sollten steuerliche Berater die streitbefangenen Aufwendungen unter Hinweis auf das Revisionsverfahren VI R 24/18 in voller Höhe geltend machen, Einspruch einlegen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Sofern deren Voraussetzungen vorliegen, kann manchen Mandanten auch durch Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geholfen werden.

     
    Quelle: ID 45541023