Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Reisekostenrecht

    Begriff des weiträumigen Tätigkeitsgebiets

    | Mit der Änderung des Reisekostenrechts ab VZ 2014 ist unklar, was unter einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3, 4 EStG zu verstehen und inwieweit die Rechtsprechung des BFH zur alten Rechtslage (großräumige Arbeitsstätte) anzuwenden ist. Das FG Köln hat sich nun dieses Problems angenommen und entschieden, dass das betriebliche Schienennetz als erste Tätigkeitsstätte eines Werksbahn-Lokführers anzusehen sein kann; jedenfalls in dem Fall, wenn die Fläche aus geographischen Gründen als geschlossen und nicht beliebig erweiterbar erscheint und zeitlich innerhalb von 45 Minuten vollständig befahren werden kann (FG Köln 11.7.18, 4 K 2812/17; Rev. BFH VI R 36/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Diese Rechtsauslegung soll auch dann gelten, wenn das Schienennetz nicht auf betriebseigenem Gelände verläuft.

     

    PRAXISTIPP | Der Abgrenzung erste Tätigkeitsstätte/Auswärtstätigkeit ist insbesondere bei weitläufigen Tätigkeitsgebieten (etwa Werksgelände, Waldgebiet, Bergwerk oder Lotsenrevier o. Ä.) besonders schwierig und konfliktanfällig und hat zudem erhebliche steuerliche Auswirkungen. Bekanntlich können Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Gleiches gilt, wenn dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird. Ein Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 4a S. 2 EStG scheidet aus, wenn eine erste Tätigkeitsstätte ‒ wenn auch eine großflächige ‒ vorhanden ist. Für andere Fahrten gilt dagegen die Beschränkung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG auf die Entfernungskilometer nicht. Vielmehr können die tatsächlich gefahrenen Kilometer (in der Regel Hin- und Rückfahrt) und zudem Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Die weiteren Rechtsentwicklungen sind daher sorgfältig zu verfolgen und bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfragen sollten betroffene Steuerbescheide unbedingt offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 45727015