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  • · Nachricht · Private Vermögensverwaltung

    Besteuerung von Doppel-Devisentermingeschäften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung

    | Das FG München (3.4.25, 11 K 2041/21; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung durch das Tätigen von Devisentermingeschäften mit der Folge der Annahme von Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht überschritten wird, wenn der Betreibende weder über eine Büroorganisation noch über einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt und auch nicht gewonnene berufliche Erfahrungen bei seinen Devisentermingeschäften einzusetzen vermag. Gegen die Annahme eines Gewerbebetriebs spricht danach, wenn er weder als gewerbsmäßiger Wertpapierhändler noch „bankähnlich“ bzw. „bankentypisch“ auftritt und seine Tätigkeit der eines Wertpapierhandelsunternehmens nicht vergleichbar ist. Privatanleger, die ihre Ankaufstätigkeit und Verkaufstätigkeit neben einer Hauptbeschäftigung und außerhalb der üblichen Arbeitszeiten in ihrer Freizeit ausüben, entsprächen nicht dem Bild des Finanz-„Unternehmens“. |

     

    Im Streitfall hatte die Klage Erfolg, weil nach Ansicht des FG die im Streitjahr über verschiedenen Banken getätigten Devisentermingeschäfte des Klägers nicht der Besteuerung unterlagen. Es handele sich weder um gewerbliche Einkünfte (keine Überschreitung der privaten Vermögensverwaltung) noch könne einer Versteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen. Es lägen insbesondere keine Termingeschäfte i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG vor. Die streitigen Devisentermingeschäfte waren ‒ so das FG ‒ auch nicht i. S. d. § 22 Nr.2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerbar. Der Umtausch des wirtschaftlichen Ergebnisses der Devisentermingeschäfte in EUR führe ebenfalls zu keinem steuerbaren Ergebnis.

     

    PRAXISTIPP | Das Besprechungsurteil bietet für die Abwehrberatung zahlreiche Argumentationshilfen in Konfliktfällen an, in denen die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von den Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist. Danach wird eine Zuordnung von Wertpapiergeschäften zum gewerblichen Bereich regelmäßig nur dann in Frage kommen, wenn die Tätigkeit auch dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (z. B. das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen) oder andere bei einer privaten Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen vorliegen. Bei Überschreiten gewisser Umfänge und hohem Finanzierungsbedarf ist aber trotz der positiven Entscheidung des FG München weiterhin mit Widerstand der FÄ zu rechnen. Ggf. bleibt dann nur der Rechtsweg.

     
    Quelle: ID 50497072