Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Nachfolge

    Kürzung der Altenteiler-Versorgungsleistungen auf Basis neuer Ertragsprognose bei Umstellung des übertragenen Betriebs von Eigenbewirtschaftung auf Betriebsverpachtung

    Das FG Niedersachsen (27.11.24, 9 K 11023/22; Rev. BFH X R 7/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die strukturelle betriebliche Umstellung des übertragenen Betriebs von der Eigenbewirtschaftung hin zu einer Betriebsverpachtung eine nicht lediglich unerhebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Folge hat, die eine neue Ertragsprognose erforderlich macht. Dies soll ungeachtet dessen gelten, ob die an dem Versorgungsvertrag Beteiligten von ihrer vertraglich vereinbarten Änderungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch machen oder nicht. Vorbehaltlich eines Verhaltens wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) komme es nicht darauf an, ob die im Zeitpunkt des Übergabevertragsschlusses prognostizierten Nettoerlöse bei unveränderter (ursprünglicher) Eigenbewirtschaftung weiter objektiv erzielbar wären, wenn die tatsächliche Bewirtschaftungsform hiervon abweicht. Wenngleich der Begriff der erzielbaren Erlöse in Abgrenzung zu den tatsächlich erzielten Erlösen abstrakt zu bestimmen sei, habe sich die Erzielbarkeit gleichwohl an dem konkreten Betrieb (einschließlich dessen Bewirtschaftungsform) zu orientieren.

     

    Diese Rechtsauslegung führte im Streitfall dazu, dass bei der im Schätzungswege vorzunehmende Prognose auf die tatsächlich durch den verpachteten Betrieb erzielten Nettoerlöse zurückgegriffen werden konnte. Die neue Ertragsprognose ist dabei nach Auffassung des FG nicht auf die in den Streitjahren tatsächlich erzielte Nettopacht beschränkt.

     

    PRAXISTIPP — Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte wiederkehrende Leistungen, die nicht aus den erzielbaren Nettoerträgen des übernommenen Vermögens gezahlt werden können, sind nicht als dauernde Last abziehbar. Sie stellen Entgelt für das übernommene Vermögen dar (BFH 12.5.03, GrS 1/00, BStBl. II 04, 95; 13.12.05, X R 61/01, BStBl. II 08, 16). Für die Unterscheidung zwischen privater Versorgungsrente und entgeltlichem Veräußerungsgeschäft ist grundsätzlich auf eine Ertragsprognose im Zeitpunkt der Übergabe des Vermögens abzustellen. Weder zu der Frage, ob der Rückgang der tatsächlichen Ertragskraft infolge des Wechsels von der Eigenbewirtschaftung hin zur Betriebsverpachtung eine neue Ertragsprognose erforderlich macht, noch zu der konkreten Durchführung der Ertragsprognose existiert höchstrichterliche Rechtsprechung. Für die Gestaltungs- und Abwehrberatung in der Landwirtschaft dürften diese Fragen von äußerster Praxisrelevanz sein. Jedenfalls sollten steuerliche Berater vor einer beabsichtigten Betriebsverpachtung auf diese „Steuerfalle“ und die möglichen gravierenden steuerlichen Folgen aufmerksam machen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen hilft dann nur der Einspruch gegen betroffene Steuerbescheide und die Hoffnung auf eine positive Beurteilung durch den BFH.

     
    Quelle: ID 50643585