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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Übernahme von Beiträgen angestellter Rechtsanwälte

    | Entscheidend für die Annahme von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn ist, dass der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendete Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft hat. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, weil sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das FG Münster hat in diesem Zusammenhang aktuell entschieden, dass die von einer Rechtsanwaltssozietät für eine angestellte Rechtsanwältin übernommenen Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig sind. Eine Übernahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin hat das FG nicht angenommen (FG Münster 1.2.18, 1 K 2943/16 L, Rev. BFH VI R 18/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil kann nur dann verhindert werden, wenn die Darlegung gelingt, dass dieser aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt wird. Das setzt voraus, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und das ggf. eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, dahinter zurücktritt. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen.

     

    PRAXISTIPP | Da in der Praxis insbesondere die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung und zur Rechtsanwaltskammer häufig Teil der Vergütung angestellter Rechtsanwälte ist, sollten der Ausgang des Revisionsverfahrens beachtet und bis dahin betroffene Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheide offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 45477506