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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei paralleler geringfügiger Beschäftigung und Festanstellung

    | Bei Beschäftigung in mehreren Betrieben desselben Steuerpflichtigen kann ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wenn die Tätigkeiten nicht deutlich abgrenzbar sind ( FG Niedersachsen 26.9.17, 14 K 241/16 ). |

     

    Der Kläger hat einen Betrieb für den Vertrieb und die Verarbeitung von Klebstoffen und Klebstoffzubehör sowie eine Buchbinderei. Neun seiner Arbeitnehmer waren in dem einen Betrieb in Festanstellung und zusätzlich in dem anderen Betrieb als geringfügig Beschäftigte angestellt. Der Lohnsteuerprüfer sah ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis mit gemeinsamer Lohnsteuerpflicht, da die Tätigkeiten nicht zueinander abgrenzbar waren. Das FG schließt sich der Meinung an.

     

    Tätigkeiten sind zueinander abgrenzbar wenn die Aufgaben und Arbeitszeiten so ausgestaltet sind, dass sie eindeutig dem jeweiligen Arbeitsverhältnis zugeordnet werden können. Es muss erkennbar sein, wann die Tätigkeit der Hauptbeschäftigung und wann die Tätigkeit der Nebenbeschäftigung ausgeübt wurden. Dieses ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer z. B. die Hauptbeschäftigung tagsüber und die Nebenbeschäftigung in den Abendstunden oder am Wochenende erbringt. Auch muss die vereinbarte Gesamtstundenzahl für den Arbeitnehmer machbar sein.

     

    Im Urteilsfall waren die Arbeitnehmer in der Hauptbeschäftigung 40 Wochenstunden mit bis zu neun Überstunden angestellt. Die Nebenbeschäftigung sollte nochmal in zehn bis zwölf Wochenstunden erbracht werden. Es wurde für jeden Monat ein voller Nebenverdienst abgerechnet. Stundenaufzeichnungen gab es nicht. Es war nicht erkennbar, wann welche Tätigkeit erbracht wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Nebentätigkeit zu Zeiten erbracht wurde, zu denen die Haupttätigkeit ausgeübt werden sollte. Die Aufgabenbeschreibungen in den Arbeitsverträgen entsprachen nicht den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis kann lt. FG bereits dann vorliegen, wenn aus der einen Beschäftigung erworbene Kenntnisse für die andere Tätigkeit genutzt werden. Die Abrechnung der Betriebe in unterschiedlichen Lohnbuchführungen, die Meldungen über unterschiedliche Berufsgenossenschaften und zivilrechtlich getrennte Arbeitsverträge können Mängel in der Trennung der Tätigkeiten nicht heilen.

     

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45172353