Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Aufwendungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands seiner Arbeitnehmer

    | Übernimmt ein Arbeitgeber die Aufwendungen für die Teilnahme von einzelnen (im Streitfall: von Betriebsärzten ausgesuchten) Arbeitnehmern an einer als „Gesundheitstraining“ bezeichneten mehrwöchigen Kur, die sich ‒ mit dem Ziel, dem teilnehmenden Arbeitnehmer durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil (betreffend u. a. „Bewegungsförderung“, „gesunde Ernährung“, „psychische Gesundheit“) näherzubringen ‒ als eine die individuelle Gesundheitskompetenz des Arbeitnehmers stärkende Maßnahme des Arbeitgebers in Form einer „aktiven Selbstvorsorge“ zu einem bewussten Umgang mit eigenen Ressourcen darstellt und keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist, so führt diese Übernahme der Aufwendungen nach Auffassung des FG Nürnberg (8.5.25, 4 K 438/24; Rev. BFH VI R 9/25, Einspruchsmuster ) zu steuerbarem Arbeitslohn, der unter Anwendung von § 3 Nr. 34 EStG i. H. v. 500 EUR steuerfrei und in Höhe des übersteigenden Betrags steuerpflichtig ist. |

     

    PRAXISTIPP | Die Beratungspraxis sollte beachten, dass die Frage, ob sich eine unentgeltlich überlassene Sachzuwendung als geldwerter Vorteil (steuerbarer Arbeitslohn) oder als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweist (kein steuerpflichtiger Arbeitslohn), in großen Teilen von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn die betriebliche Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den vorgefundenen objektiven Tatumständen ab. Speziell für den Bereich der Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Belegschaft tendiert die Rechtsprechung dazu, übernommene Aufwendungen als steuerbaren Arbeitslohn anzusehen (BFH 21.11.18, VI R 10/17, BStBl. II 19, 404). Auch wenn die Stärkung der Gesundheitskompetenz stets im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, fallen diese Maßnahmen nach Ansicht des BFH v. a. in den Bereich der privaten Lebensführung der Belegschaft. Auf dieses Lohnsteuerrisiko sollten Mandanten hingewiesen werden. Davon abgesehen bleiben in bereits eingetretenen Konfliktfällen nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung im Revisionsverfahren des Besprechungsfalls.

     
    Quelle: ID 50611677