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  • · Nachricht · Kraftfahrzeugsteuer

    Steuerbefreiung für Tankanhänger

    Das FG Münster (16.6.26, 2 K 327/24 Kfz; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass ein Tankanhänger dann nicht nach § 3 Nr. 7 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, wenn er auch dafür genutzt wird, um die in landwirtschaftlichen Betrieben geernteten bzw. anfallenden Produkte zur Biogasanlage zu befördern, um die Produkte für die gewerbliche Tätigkeit zu verwenden.

     

    Im zugrundeliegenden Streitfall hatte eine KG eine (gewerbliche) Biogasanlage betrieben. Die einzige Kommanditistin der KG führt als Einzelunternehmerin und als Gesellschafterin mehrere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in räumlicher Nähe zur Biogasanlage. Sie ist Halterin von Tankanhängern. Mit diesen ließ sie von Landwirten im Streitzeitraum Schweinegülle für den Betrieb der Biogasanlage anliefern und Gärreste wieder auf den landwirtschaftlichen Flächen ausbringen. Eine eigene Zugmaschine besitzt die Klägerin nicht. Vergeblich beantragte die KG beim Hauptzollamt die Steuerbefreiung für die beiden Anhänger nach § 3 Nr. 7 KraftStG. Das Hauptzollamt lehnte die Steuerbefreiung ab und setzte Kraftfahrzeugsteuer fest. Im Einspruchsverfahren vertrat die KG die Auffassung, es komme für die Steuerbefreiung lediglich darauf an, wie die Fahrzeuge genutzt würden. Die Anhänger würden nämlich ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet. Standort und Halter der Anhänger seien für die Steuerbefreiung nicht relevant. Dieser Auffassung folgte das Hauptzollamt nicht und wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Das FG folgte nun dieser Bewertung. Bei § 3 Nr. 7 KraftStG handele es sich um eine verwendungsbezogene Steuerbefreiung, die ihren Zweck, aber auch ihre Beschränkung, in der Begünstigung der Transporte der Land- und Forstwirtschaft – nicht der gewerblichen Unternehmen – finde. Da der Betrieb einer Biogasanlage wegen der Energielieferung an Energieversorger eine gewerbliche Tätigkeit darstelle, scheide die Steuerbefreiung für die KG aus.

     

    PRAXISTIPP — Da die Problematik höchstrichterlich nicht geklärt ist, hat das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der BFH hat danach zu klären, ob die Verwendung von Fahrzeugen zur Beförderung von landwirtschaftlichen Produkten zu einer gewerblich betriebenen Biogasanlage, die nicht zum Betrieb des Landwirts gehört, eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG ausschließt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind daher in vergleichbaren Konstellationen, die in der Praxis nicht selten anzutreffen sein werden, der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage geboten.

     
    Quelle: ID 50920970