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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Verlustabzugsverbots bei unterjährigem Wechsel der Gesellschafter im Fall des Bestehens einer körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft

    | Das FG Düsseldorf (9.12.24, 6 K 1772/20 K, G, F; Rev. BFH I R 11/25, Einspruchsmuster ) hatte über die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG und § 8d KStG i. V. m. § 10a GewStG bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel im Fall einer mehrstufigen körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zu entscheiden. |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin Rechtsnachfolgerin weiterer Kapitalgesellschaften, die in einer mehrstufigen Organschaftsstruktur verbunden waren. Die beteiligten Kapitalgesellschaften waren dabei zum Teil sowohl Organträger als auch Organgesellschaft. Im Streitjahr 2017 wurden sämtliche Anteile an der ausländischen Muttergesellschaft der obersten deutschen Organträgerin an einen konzernfremden Erwerber veräußert. Dies stellte unstreitig einen schädlichen Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c Abs. 1 KStG dar. Das beklagte FA wandte die Verlustabzugsbeschränkung in der Weise an, dass es die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs angefallenen Verluste der Organgesellschaften zeitanteilig kürzte, bevor diese dem Organträger zugerechnet wurden. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass bei unterjährigem Beteiligungswechsel eine vertikale Ergebnissaldierung der Ergebnisse im Organkreis oder eine Zwischenkonsolidierung vorzunehmen sei. Zudem machte sie die Anwendung des § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) geltend. Das FA war dagegen der Ansicht, dass eine unterjährige Ergebniskonsolidierung ausscheide. Das FG gab der Klage teilweise statt. Die unterjährigen Verluste seien bis zum schädlichen Erwerb bei der Anwendung des § 8c KStG (i. V. m. § 10a GewStG) zu berücksichtigen. Die Verluste, die unter der alten Kontrolle und alten wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft entstanden seien, müssten aus dem Verlustverfall ausgeklammert werden. Eine getrennte Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung auf jeder Ebene der Organschaft widerspreche dem Zweck der Norm.

     

    Die Anwendung des § 8d KStG auf die Verluste aus vororganschaftlicher Zeit lehnte das FG jedoch ab. Zum einen scheitere dies daran, dass die betroffenen Organgesellschaften gleichzeitig Organträger gewesen seien (§ 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG). Zum anderen lägen durch die Organträgereigenschaft mehrere Geschäftsbetriebe und damit nicht ausschließlich derselbe Geschäftsbetrieb, wie es § 8d Abs. 1 S. 1 KStG erfordere, vor.

     

    PRAXISTIPP | Der Fall eines unterjährigen Gesellschafterwechsels bei mehrstufigen körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaften dürfte in der Praxis durchaus häufiger vorkommen, sodass die Problematik des Besprechungsfall eine Relevanz insbesondere bei der Beratung von Konzernstrukturen haben sollte. Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleibt hier ein Steuerrisiko, ob eine unterjährige Ergebniskonsolidierung bei der Anwendung von § 8c KStG in Organschaftsfällen in Betracht kommt. Da in vergleichbaren Konstellationen mit Widerstand der FÄ zu rechnen ist, bleiben ggf. nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung durch den BFH.

     
    Quelle: ID 50497073