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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Nachträgliche Anpassung eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrags

    | Das FG Berlin-Brandenburg (8.7.25, 8 K 8150/23; Rev. BFH I R 19/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Voraussetzung für eine ertragsteuerliche Organschaft, dass der Gewinnabführungsvertrag (GAV) auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden muss (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG) auch dann erfüllt, wenn während der erforderlichen Laufzeit die Laufzeit des GAV nach hinten verschoben wird (im Streitfall: statt 2019 bis 2023 auf 2020 bis 2024), soweit keine Anhaltspunkte für eine steuerlich motivierte Änderung ersichtlich sind. Die Laufzeitänderung führt danach nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung, wenn der GAV von Anfang an zivilrechtlich wirksam war, es zum ursprünglichen Beginn nur am Erfordernis der finanziellen Eingliederung mangelte (im Streitfall: Mehrheit der Stimmrechte nicht ab 1.1.19). |

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Der Ausgang des Revisionsverfahrens dürfte insbesondere für die Abwehrberatung von großer praktischer Bedeutung sein. Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleibt die nachträgliche Laufzeitanpassung des GAV trotz des günstigen FG-Urteils konfliktanfällig. Auf weiterhin mögliche nachteilige Steuerauswirkungen sollte daher hingewiesen werden. Im Konflikt bleiben ggf. nur der Einspruch und der Hinweis auf das Besprechungsurteil.

     
    Quelle: ID 50638173