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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Abzugsverbot für eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf Streubesitzdividenden

    | Das FG München (31.7.25, 6 K 2438/22; Rev. BFH I R 24/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen an anderen GmbH bei der Ermittlung des Einkommens nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Streubesitzdividenden voll steuerpflichtig sind. |

     

    Die Klägerin hatte Beteiligungen von je 5,2 % an zwei GmbH erworben, deren Gegenstand jeweils in der Verwaltung eines Hotelgrundstückes bestand. Die beiden GmbH erwarben in der Folge ein mit einem Hotel bebautes Grundstück, verpachteten dies zunächst und veräußerten es anschließend.

     

    Im Streitjahr schütteten die GmbH die jeweils bis dahin ‒ im Wesentlichen aus den jeweiligen Veräußerungen der Immobilien resultierenden ‒ Gewinne an ihre Gesellschafter ‒ und damit auch die Klägerin ‒ aus. Im Rahmen des Jahresabschlusses setzte diese auf die Beteiligungen aufgrund erheblicher Wertminderungen ‒ resultierend aus den oben erwähnten Ausschüttungen und der sich daraus ergebenden voraussichtlich dauerhaften Wertminderung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Wertberichtigungen an. Das FA rechnete diese Teilwertabschreibung in den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheiden nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG außerbilanziell wieder hinzu. Das FG bestätigte diese Rechtsauslegung nun. Die Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 S. 3 KStG waren nach Ansicht des FG im Streitfall erfüllt. Dem Einwand der Klägerin, die Regelung des § 8b Abs. 3 S. 3 KStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen nicht erfasst werden und daher in vollem Umfang steuerlich zu berücksichtigen seien, soweit sie auf eine steuerpflichtige Gewinnausschüttung zurückzuführen sind, erteilte das FG eine Absage. Die Versagung sei vom Wortlaut erfasst. Die Grenze zur Verfassungsmäßigkeit sei nicht überschritten.

     

    PRAXISTIPP | Der Ausgang des Revisionsverfahrens dürfte wegen der großen praktischen Bedeutung für die Gestaltungsberatung mit Spannung erwartet werden. Dabei ist zu beachten, dass die steuerliche Hinzurechnung der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen gemäß § 8b Abs. 3 S. 3 KStG zum Gewinn auch für den Gewerbeertrag nach § 7 S. 1 GewStG maßgebend ist und daher quasi doppelt zu Buche schlägt. Betroffene Mandanten sollten auf dieses steuerliche Risiko bei der Vornahme der Teilwertabschreibungen hingewiesen werden. Im bereits eingetretenen Konfliktfall bleiben nur der Einspruch gegen betroffene Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung des BFH.

     
    Quelle: ID 50611674