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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten einer Kapitalgesellschaft anlässlich der Veräußerung einer Enkelgesellschaft durch die Tochtergesellschaft im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses

    | Das FG Düsseldorf (26.2.25, 7 K 1811/21 K; Rev. BFH I R 7/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass dem Abzug von Rechts- und Beratungskosten einer Kapitalgesellschaft anlässlich der Veräußerung einer Enkelgesellschaft durch die Tochtergesellschaft im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses weder § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG i. V. m. § 8b Abs. 2 oder Abs. 3 KStG oder die Figur des „abgekürzten Vertragswegs“ entgegensteht, noch eine verdeckte Einlage vorliegt. |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, Anteile an ihrer Tochtergesellschaft ‒ also einer Enkelgesellschaft der Klägerin, veräußert. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen (z. B. für eine Due-Diligence-Prüfung) in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen. Das beklagte FA sah diese Ausgaben als Veräußerungskosten der Tochtergesellschaft an, die im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG nur teilweise abziehbar seien. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass die Kosten allein ihr und nicht der Tochtergesellschaft zuzurechnen und auf ihrer Ebene ohne Anwendung des § 8b KStG in voller Höhe abzugsfähig seien.

     

    Das FG ließ die streitigen Aufwendungen in voller Höhe zum Abzug zu. Eine Zurechnung der Kosten zur Tochtergesellschaft komme nicht in Betracht. Eine verdeckte Einlage liege mangels eines einlagefähigen Wirtschaftsguts nicht vor, da die Klägerin in der konkreten Konstellation nicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch ‒ etwa aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag ‒ verzichtet habe.

     

    Eine Anwendung von § 8b KStG scheide aus. Insbesondere § 8b Abs. 2 KStG sei trotz des bestehenden Organschaftsverhältnisses (vgl. § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG) nicht einschlägig. Denn die Klägerin habe keine eigene Beteiligung verkauft und bei der Tochtergesellschaft seien die von dieser nicht getragenen Beratungskosten nicht im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Auch die Annahme eines sogenannten „abgekürzten Vertragswegs“ lehnte das FG ab, da die rechtliche Gestaltung des Sachverhalts für den Abzug entscheidend sei. Eine fingierte Zuwendung ‒ anders als ggf. im Bereich von Vermietungseinkünften ‒ komme nicht in Betracht.

     

    PRAXISTIPP | Die vorliegende Fallkonstellation dürfte ‒ insbesondere in Konzernstrukturen ‒ häufiger vorkommen und die Frage, ob derartige Beratungsleistungen in voller Höhe oder im Ergebnis nur zu 5 % abzugsfähig sind, je nach Höhe der Beratungsleistungen auch wirtschaftlich relevant sein. Die Besprechungsentscheidung hilft vorläufig in der Abwehrberatung. Ob der BFH den Argumenten des FG Düsseldorf aber im Ergebnis folgt, bleibt abzuwarten. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind daher in Konfliktfällen der Einspruch und der Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das Besprechungsurteil und das BFH-Az. geboten.

     
    Quelle: ID 50451337