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  • · Nachricht · Kindergeld

    Wohnsitz des im Ausland ausgebildeten, sich dort zusammen mit einem Elternteil aufhaltenden Kindes

    | Nach mittlerweile gefestigter BFH-Rechtsprechung (25.9.14, III R 10/14 ; 23.6.15, III R 38/14 ) behält ein Kind während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Ausbildung seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt. Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil mit dem Kind im Ausland lebt und nur ein Elternteil dauerhaft in der deutschen Wohnung (FG Berlin-Brandenburg 4.7.18, 3 K 3220/17; Rev. BFH III R 46/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall stritten die Kindesmutter (Klägerin) und die Familienkasse um die Kindergeldberechtigung bei längerem ausländischem Schulbesuch der Kinder. Die Mutter hielt sich mit den Kindern zusammen im Ausland (Pakistan) auf. Mutter und Kinder kamen in den dreimonatigen Sommerferien regelmäßig zusammen nach Deutschland, wo sich der Vater und der ältere Bruder aufhielten. Streitpunkt war die Frage, ob die Kinder noch ihren Wohnsitz in Deutschland hatten oder es sich nur noch um Besuchsaufenthalte handelte. Gegen die auf fehlenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gestützten Rückforderungsbescheide legte die Klägerin vergeblich Einspruch ein. Erst das FG gab der Klägerin Recht und stützte sich dabei auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zu im Ausland (allein) studierenden Kindern.

     

    PRAXISTIPP | Welche Kriterien für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes gelten, wenn ein Elternteil mit dem Kind im Ausland lebt, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Da mit Widerstand der Familienkassen zu rechnen ist, sind Einspruch und ggf. Klage gegen Ablehnungs- oder Rückforderungsbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 45643692