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  • · Nachricht · Kapitalertragsteuer

    Steuerfolgen einer rückwirkenden Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft für eine im Rückwirkungszeitraum vorgenommene Gewinnausschüttung

    | Wird ein Einzelunternehmen, zu dessen Betriebsvermögen die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört, nach § 20 Abs. 1 UmwStG und mit steuerlicher Rückwirkung nach § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG in eine weitere Kapitalgesellschaft eingebracht, stellt sich die Frage nach den Steuerfolgen für eine zuvor im Rückwirkungszeitraum von der GmbH an das Einzelunternehmen (Einbringenden) vorgenommene Gewinnausschüttung. Das FG Münster (11.10.19, 10 K 2506/17 Kap, EFG 19, 2015; Rev. BFH VIII R 35/19, Einspruchsmuster ) hat hierzu entschieden, dass bei einer solchen Konstellation die Gewinnausschüttung der übernehmenden Gesellschaft als Empfänger zuzurechnen ist und dort nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG zu 95 % steuerbefreit sein kann. |

     

    Nach Auffassung des FG kommt es im Verhältnis zwischen der übernehmenden Gesellschaft und dem Einbringenden nicht aufgrund der rückwirkenden Einbringung als solcher zu einer „Weiterausschüttung“. Auch eine kurz nach der Gewinnausschüttung vorgenommene Überweisung vom betrieblichen auf das private Bankkonto des Einbringenden soll danach aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 20 Abs. 5 S. 2 UmwStG nicht als vGA, sondern weiterhin als Entnahme zu qualifizieren sein.

     

    PRAXISTIPP | Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH hinsichtlich der vorliegenden Konstellation positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind bei bereits eingetretenen Konfliktfällen Einspruch und ggf. Klage geboten. Bei vergleichbaren angedachten Umstrukturierungen sollte jedoch das Problem der steuerlichen Behandlung der vorherigen Gewinnausschüttung bedacht werden.

     
    Quelle: ID 46762566