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Erfassung der Nutzflächen im Wohngebäude für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge bei ausschließlicher Wohnnutzung
Das Niedersächsisches FG (27.2.26, 1 V 179/25; Beschwerde zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass – falls in einem Gebäude keine andere Nutzung als eine Wohnnutzung erfolgt – im gleichen Gebäude vorhandene Nutzflächen nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 NGrStG ohne Ansatz bleiben.
Im Streitfall war die Antragstellerin Eigentümerin eines in einem …schutzgebiet belegenen Grundstücks, auf dem sich neben einem landwirtschaftlichen Betrieb u. a. das streitbefangene EFH befindet. In der Grundsteuererklärung erklärte sie für das EFH eine Grundstücksfläche von 1.649 m2, eine Wohnfläche von 162 m2 und eine Nutzfläche von 173 m2. Zudem beantragte die Antragstellerin eine Grundsteuerermäßigung. Im Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge – Hauptfeststellung auf den 1.1.22 – erfasste das FA die Wohn- und Nutzfläche sowie die Fläche des Grund und Bodens mit den erklärten Werten. Das FA führte aus, das Gebäude diene zu 48,35 % der Wohnnutzung. Für die Wohn- und die Nutzfläche teilte es nachrichtlich mit, dass diese grundsteuerermäßigt nach § 6 Abs. 3 NGrStG seien. Gleichzeitig erließ das FA einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 1.1.25), wobei es bei der Wohn- und der Nutzfläche eine Ermäßigung für Denkmalschutz von 25 % berücksichtigte. Im Einspruchs- und AdV-Verfahren rügte die Antragstellerin verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge und des Grundsteuermessbescheides. Solche Zweifel bestanden aus Sicht des FG nur insoweit, als für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge bei ausschließlicher Wohnnutzung auch Nutzflächen im Wohngebäude erfasst worden waren. Im Übrigen hatte der Antrag keinen Erfolg. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert nach Auffassung des FG wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehle es an einem derartigen Interesse, könne im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestünden.
PRAXISTIPP — Verfahrensrechtlich sollten steuerliche Berater beachten, dass Einwendungen gegen einen Grundlagenbescheid wie den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge nur in einem Verfahren gegen diesen Bescheid und nicht auch in einem Verfahren gegen den Folgebescheid (Grundsteuermessbescheid) geltend macht werden können (§ 351 Abs. 2 AO; vgl. BFH 12.11.25, II R 31/24, DB 26, 99). Einfachrechtlich dürfte die Besprechungsentscheidung wegen der Breitenwirkung große praktische Bedeutung haben. Bei den flächendeckend ergangenen Bescheiden über die Grundsteueräquivalenzbeträge sind die FÄ i. d. R. den Angaben der Steuerpflichtigen in den Grundsteuererklärungen ohne weitere Nachprüfung gefolgt. Falls die Mandanten daher versehentlich Nutzflächen erklärt haben, obwohl diese sich im ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Haus befinden, könnte in den Bescheiden zu viel Nutzfläche erfasst sein. In laufenden Einspruchsverfahren könnte diese Einwendung noch geltend gemacht werden. Ohne offenes Einspruchsverfahren sollten steuerliche Berater einen Antrag auf Fortschreibung stellen, um hier ggf. zu Unrecht erfasste Nutzfläche für die Zukunft korrigieren zu lassen. Mittlerweile ist die verfassungsrechtliche Überprüfung des Niedersächsischen Grundsteuermodells durch das Niedersächsische FG erfolgt (18.6.26, 1 K 38/24; Rev. zugelassen: verfassungsgemäß). |