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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuergesetz

    Vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital

    | Das FG Münster (16.1.25, 8 K 2751/21 F; Rev. BFH II R 5/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass kein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt, wenn ein Gesellschafter, der bereits allein am Vermögen der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, den Anteil des anderen, nicht am Vermögen beteiligten Gesellschafters mittelbar hinzuerwirbt. Auch bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft sei für den „Anteil der Gesellschaft“ i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen (sog. Pro-Kopf-Betrachtung) abzustellen. |

     

    Ein steuerbarer Anteilserwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG setzt voraus, dass der Erwerber nicht bereits vor Abschluss des Rechtsgeschäfts 90 % der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft hält. Der vom FG zu beurteilende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass die Klägerin bereits unmittelbar zu 100 % am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war, bevor sie Alleingesellschafterin der Komplementärgesellschaft wurde und damit mittelbar auch die weitere Beteiligung der Komplementärgesellschaft von 0 % erwarb. Das FG hatte daher über die Frage zu entscheiden, ob für den „Anteil“ i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital oder auf die sachenrechtliche Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen abzustellen ist. Würde man auf die sachenrechtliche Mitberechtigung abstellen, würde sich der Anteil „nach Köpfen“ berechnen, sodass die Klägerin für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG bisher lediglich hälftig an der Personengesellschaft beteiligt gewesen wäre. Das FG hat sich gegen die bisherige BFH-Rechtsprechung gestellt (BFH 12.3.14, II R 51/12, BStBl. II 16, 356) und einem aktuellen obiter dictum im BFH-Urteil vom 27.5.20 (II R 45/17, BStBl. II 21, 315, Rz. 21 a. E.) angeschlossen. Es sei nicht überzeugend, für die Bestimmung des „Anteils der Gesellschaft“ zwischen mittelbaren und unmittelbaren Anteilsvereinigungen zu differenzieren. Sofern ein Gesellschafter allein am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt sei, könne er seinen Willen rechtlich durchsetzen. Der mittelbare Erwerb des Anteils des anderen Gesellschafters führe zu keiner Änderung und damit auch nicht zu einem grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang.

     

    PRAXISTIPP | Der Entscheidungsfall behandelt die typische Gestaltung einer GmbH & Co, bei der ein einziger Kommanditist und nicht auch die Komplementärgesellschaft am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt ist. Die Entscheidung des FG ist jedoch auf sämtliche Fälle übertragbar, in denen der anteilserwerbende Gesellschafter bereits vor Abschluss des Rechtsgeschäfts zu mehr als 90 % kapitalmäßig am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt ist (vgl. Anmerk. Echtermann, EFG 25, 497, 499).

     
    Quelle: ID 50432380