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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Minderung der Bemessungsgrundlage um die übernommene Instandhaltungsrücklage bei Erwerb von Teileigentum

    | Ist beim Erwerb eines Grundstückes ein Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage vorhanden, ist der Wert der Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht um dieses Guthaben zu vermindern. Auch insoweit unterliegt der Vorgang vielmehr der Grunderwerbsteuer (FG Köln 17.10.17, 5 K 2297/16, EFG 18, 470; Rev. BFH II R 49/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte die Klägerin 4 Gewerbeeinheiten als Sondereigentum erworben. Zum Verwaltungsvermögen der Mieteigentümergemeinschaft gehörte auch ein Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage, das anteilig auf die Klägerin überging. Die Klägerin begehrte eine entsprechende Minderung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage unter Berufung auf ein Urteil des BFH (9.10.91, II R 20/89, BStBl II 92, 152), wonach die Instandhaltungsrücklage nicht Teil der Gegenleistung beim Grundstückserwerb ist und dementsprechend nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Das FA sah das anders und berief sich dabei auf die zwischenzeitlich ab dem 1.7.07 erfolgte Ergänzung des § 10 WEG um die Abs. 6 bis 8 und die dort angeordnete Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zudem wies das Finanzamt auf die neuere Rechtsprechung des BFH im Fall eines nach Änderung des WEG verwirklichten Erwerbs einer Eigentumswohnung durch Zwangsversteigerung hin (BFH 2.3.16, II R 27/14, BStBl II 16, 19). Hier hatte der BFH entschieden, dass die Grunderwerbsteuer nicht um eine anteilige Instandhaltungsrücklage zu vermindern ist. Dieser Rechtsprechung schloss sich im Besprechungsfall ‒ unter Abkehr von der bisherigen BFH-Rechtsprechung aus 1991 ‒ auch das FG Köln für den Fall des rechtsgeschäftlichen Erwerbs an. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der bisherige Eigentümer nach Änderung des WEG aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft nicht über seinen Anteil an der Instandhaltungsrücklage verfügen kann und deshalb auch eine Übertragung gegen Erlangung einer Gegenleistung nicht möglich ist.

     

    PRAXISTIPP | Im Revisionsverfahren wird nun der BFH darüber zu befinden haben, ob er auch nach Änderung des WEG und in Anbetracht des Urteils (BFH 2.3.16, II R 27/14, BStBl II 16, 619) für den rechtsgeschäftlichen Erwerb weiterhin an seinen Überlegungen aus dem alten Urteil (BFH 9.10.91, II R 20/89, BStBl II 92, 152) festhalten will. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte der steuerliche Berater in vergleichbaren Fällen weiterhin die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage um die miterworbene Instandhaltungsrücklage mindern, bei zu erwartendem Widerstand der Finanzämter Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen.

     
    Quelle: ID 45273382