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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Kaufpreisminderung durch Vergleich kein rückwirkendes Ereignis

    | Wird ein Kaufpreis durch Vergleich nachträglich gemindert ist dieses kein rückwirkendes Ereignis, eine Änderung der Grunderwerbsteuer über § 175 AO ist nicht möglich (FG München 11.4.18, 4 K 103/18; Rev. BFH II R 15/18 ). |

     

    Im Jahr 2007 wurde erhebliches Grundvermögen in Höhe von fast 50 Mio. EUR erworben. Der Kaufvertrag beinhaltete die Regelung, dass Kaufpreiszahlungen von dem Abschluss verschiedener Mietverträge abhängig sind. In 2009 wurde ein Vergleich geschlossen, wodurch sich der Kaufpreis nachträglich um gut 2 Mio. EUR minderte. Der erst 2012 folgende Antrag auf Änderung der Grunderwerbsteuer gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO wegen Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses wurde abgelehnt. Ein vertragliches oder gesetzliches Gestaltungsrecht stellt kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar. Der geschlossene Vergleich entfaltet seine Wirkung ausschließlich für die Zukunft.

     

    Wird die Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstücks innerhalb von 2 Jahren seit Entstehung der Steuer herabgesetzt, so sieht § 16 Abs. 3 Nr. 1 EStG eine Änderung der Steuerfestsetzung vor. Dafür ist ein Antrag innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen. Im Urteilsfall ist die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen. Bei Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eintritt. Nun wird der BFH entscheiden, ob die Kaufpreisminderung ein rückwirkendes Ereignis darstellt und die Festsetzungsverjährung erst entsprechend später eintritt.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45448310