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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Hallenboden einer Logistikhalle als Betriebsvorrichtung

    | Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Solche Betriebsvorrichtungen unterliegen damit nicht der Grunderwerbsteuer. Das FG Düsseldorf hat aktuell in diesem Zusammenhang entschieden, dass aufgrund der doppelfunktionalen Elemente des Hallenbodens einer Logistikhalle (PE-Folie und aufgebrachte Betonschicht) die beiden Bestandteile des Hallenbodens als Gebäudeteil und nicht als Betriebsvorrichtung zu bewerten sind. Nur zusammen bieten danach die PE-Folie und die aufgebrachte Betonschicht einen hinreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse aus dem Erdreich und gestatten eine entsprechende Nutzung der Halle (FG Düsseldorf 29.8.18, 7 K 641/18 GE; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall ging es um einen 50.000 qm großen Hallenboden einer Logistikimmobilie mit besonderer Tragfähigkeit. Die Betonplatten aus Stahlfaserbeton hatten eine Dicke von 18 cm. Unter dem Boden befand sich eine 30 cm dicke Tragschicht aus verdichtetem Schotter. Als Trennlage zwischen dem Schotter und dem Betonboden war eine doppellagige PE-Folie eingebaut. Das FA bezog die Kosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage ein. Die Klägerin vertrat dagegen die Ansicht, dass der Boden eine Betriebsvorrichtung sei. Der Hallenboden mit besonderer Tragfähigkeit für schwere Lasten werde unmittelbar für den Betriebsablauf benötigt und bilde mit dem Regalsystem eine funktionale Einheit. Die Fläche sei mit Einzelfundamenten für Maschinen vergleichbar. Zudem entspreche die starke Eindeckung der Bodenoberfläche den besonderen Platzbefestigungen einer Tankstelle. Das FG folgte dagegen dem FA. Der auf den Hallenboden entfallende Kaufpreisanteil entfalle auf einen Gebäudebestandteil und sei daher zu Recht in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen worden. Nach Auffassung des FG ist der vorliegende Fall wegen der sog. Doppelfunktion von den Fällen zu unterscheiden, in denen auf einem vorgegebenen Fundament ein Spezialfußboden verlegt wird, der ausschließlich der betrieblichen Nutzung dient.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass die Revision durch die unterlegene Klägerseite eingelegt wird, damit der BFH sich zu dieser schwierigen und sehr praxisrelevanten Abgrenzungsfrage positionieren kann. Immerhin dürften viele Logistikunternehmen betroffen sein. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte weiterhin die Rechtsauffassung vertreten werden, dass der auf den Hallenboden entfallende Kaufpreisanteil nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage eingezogen wird. Zur Begründung kann auf bereits ausgeurteilte Vergleichsfälle wie z. B. „Tankstelle“ (BFH 23.2.62, III 222/58 U, BStBl III 62, 179) und „Abfüllanlage“ (BFH 9.12.88, III R 133/84) Bezug genommen werden. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45541027