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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Steuerliche Einordnung von Aufwendungen für Zinsswaps im Rahmen der Zinsschranke und der gewerblichen Hinzurechnung

    | Bilden eine Darlehensvereinbarung und eine Swap-Vereinbarung keine wirtschaftliche Einheit, stellen die Zinsswap-Aufwendungen weder Zinsen i. S. der Zinsschranke nach § 4h EStG dar noch Entgelte für Schulden i. S. der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG (FG Berlin-Brandenburg 8.1.19, 6 K 6242/17, EFG 19, 642; Rev. BFH I R 7/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach § 4h Abs. 3 S. 2 EStG unterliegen „Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben“ der sog. Zinsschranke. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG schreibt vor, dass „Entgelte für Schulden“ gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind. Bei eigenständigen und zu spekulativen Zwecken abgeschlossenen Zinsswap-Vereinbarungen (= Wette auf steigende oder fallende Zinsen) kommt es nicht zu einer Überlassung von Fremdkapital mit der Folge, dass die Aufwendungen nicht zu Zinsaufwand im Sinne der Zinsschranke und der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen können. Wird jedoch ein variabel verzinster Kredit aufgenommen und dieser durch einen Zinsswap vollständig absichert, kann sich die Einordnung der Aufwendungen ändern. Im Streitfall des FG Berlin-Brandenburg stand die Zinsswap-Vereinbarung zwar in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung, die Konditionen hinsichtlich Laufzeit und Valutahöhe waren jedoch unterschiedlich. Das FG hatte abzuwägen, welche der beiden Fallvarianten bei dieser Konstellation gegeben ist. Im Ergebnis verneinte das FG eine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehen und Zinsswap, weil keine Deckungsgleichheit hinsichtlich der Valutahöhe und der Laufzeit vorlag.

     

    PRAXISTIPP | Die streitentscheidenden Rechtsfragen sind sehr praxisrelevant, denn bezüglich der steuerlichen Einordnung der Aufwendungen für Zinsswaps im Rahmen der Zinsschranke und der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung besteht derzeit in Ermangelung von Rechtsprechungsgrundsätzen, an denen sich die Gestaltungspraxis orientieren könnte, eine erhebliche Rechtsuntersicherheit bei den entsprechenden Vertragsgestaltungen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind in bereits bestehenden Streitfällen Einspruch und ggf. Klage geboten. Unabhängig davon sollte die weitere Rechtsentwicklung sorgfältig beobachtet werden.

     
    Quelle: ID 46091040