· Nachricht · Gewerbesteuer
„Produkt“-Bezug des fiktiven Anlagevermögens
| Das FG Berlin-Brandenburg (9.7.24, 8 K 8027/21; Rev. BFH III R 28/24, Einspruchsmuster ) ist zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Beurteilung, ob ein angemietetes WG gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d oder e GewStG dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen ist, weil die erforderliche Dauerhaftigkeit i. S. d. § 247 Abs. 2 HGB vorliegt, nach dem konkreten „Produkt“ des Betriebs richtet. Nur wenn das angemietete WG nicht selbst in das „Produkt“ eingehe („Produktionsmittel“), gehöre es zum Anlagevermögen. Werde es Teil des „Produkts“ und folglich „mitverkauft“, liege (fiktives) Umlaufvermögen vor. |
Im Streitfall hatte ein Veranstalter für Konferenzen, Events und Ausflüge für seine Auftraggeber im eigenen Namen Räume (Konferenzräume, Hotelzimmer) und entsprechende Veranstaltungstechnik angemietet, die für entsprechenden Veranstaltungen genutzt werden. In einem solchen Fall gehen nach Ansicht des FG diese Aufwendungen in „das Produkt“ ein und stellen deshalb kein fiktives Anlagevermögen dar, welches zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führt.
Für die Behandlung als fiktives Umlaufvermögen statt als fiktives Anlagevermögen spricht nach Auffassung des FG, wenn ein Konferenz- und Eventveranstalter Konferenzräume und Zimmer in Hotels sowie sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter (Konferenztechnik, Schirme, Stühle etc.) angemietet hat, um damit für die eigenen Kunden Reisepakete, Konferenzen, Veranstaltungen gleich einem Reiseveranstalter zusammen zu stellen („zu produzieren“) und sodann an die Kunden als Gesamtpaket in Rechnung zu stellen („zu verkaufen“).
PRAXISTIPP | Die Entscheidung betrifft die sowohl rechtlich als auch tatsächlich intrikate Bestimmung der Grenzen des fiktiven Anlagevermögens im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung und dürfte für die steuerliche Abwehrberatung insbesondere in der Veranstaltungsbranche äußerst interessant sein. Der BFH wird im Revisionsverfahren nun zu klären haben, ob die angemieteten Wirtschaftsgüter eines Veranstaltungsbetriebs Anlagevermögen oder Umlaufvermögen darstellen. Bis zur Entscheidung des BFH sollten sich die steuerlichen Berater auf das Besprechungsurteil berufen. Im Konfliktfall bleiben nur der Einspruch und der Antrag auf Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das Revisionsverfahren. |