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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei gemischt genutzten, fremden Verwaltungseinheiten

    | Die erweiterte Kürzung kommt nach dem Wortlaut des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG immer dann nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige neben eigenem Grundbesitz und eigenem Kapitalvermögen nicht nur Wohnungsbauten betreut. Der Begriff „Wohnungsbau“ ist eng auszulegen und umfasst ausschließlich die zu Wohnzwecken genutzten Bauten. Da im Gesetz keine Geringfügigkeitsgrenze vorgesehen ist, schließt danach bei gemischt genutzten Gebäuden jede auch nur geringfügige gewerbliche Nutzung die erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus (FG Niedersachsen 19.9.18, 10 K 174/16; Rev. BFH IV R 32/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall erzielte eine KG neben Erträgen aus der umfangreichen Verwaltung eigener, zu Wohnzwecken und gewerblich genutzter Gebäude auch Erträge aus der Verwaltung fremden Grundbesitzes (insgesamt drei Verwaltungseinheiten). Der gewerbliche Anteil an der Fremdverwaltung betrug bei den drei Objekten zwischen 2 % und 18,5 %. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht vorlägen, da die KG nicht ausschließlich fremde Wohnungsbauten verwalte. Die gemischt genutzten fremden Verwaltungseinheiten stellten keine Wohnungsbauten i. S. dieser Vorschrift dar. Das FA folgte dieser Rechtsauslegung und wies die Klage ab.

     

    Der Begriff „Wohnungsbauten“ ist gesetzlich nicht weiter definiert. In der steuerrechtlichen Literatur ist umstritten, ob über den Wortlaut hinaus auch die Verwaltung gemischt genutzter Grundstücke unschädlich ist, wenn das Gebäude zu mehr als 2/3 Wohnzwecken dient. Eine gewichtiger Teil der steuerrechtlichen Literatur befürwortet eine solche Unschädlichkeitsgrenze und stützt sich dabei auf eine entsprechende Anwendungen des § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG, der unmittelbar nur für Wohnungs-/Teileigentum gilt (Kronwitter in: Kronwitter, GewStG, § 9 Rz. 31; Paprotny in: Deloitte, GewStG, § 9 Nr. 1 Rz. 6; Renner in: Bergemann/Wingler, GewStG, § 9 Rz. 60; Güroff in: Glanegger/Güroff, GewStG, § 9 Nr. 1 Rz. 29).

     

    PRAXISTIPP | Die Problematik hat große praktische Bedeutung für alle Grundstücksunternehmen, die auch fremde, gemischt genutzte Objekte verwalten. Folgt der BFH der Entscheidung des FG Niedersachsen, führt dies dazu, dass auch eine nur geringe gewerbliche Nutzung von fremdverwalteten Bauten zur Versagung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führt. Die steuerliche Praxis könnte ggf. zukünftig gestalterisch entgegenwirken und solche Tätigkeiten, die für die erweiterte Kürzung schädlich sind, ausgliedern. Davon abgesehen sind bereits jetzt von der Problematik betroffene Gewerbesteuerbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung unbedingt offen zu halten. Unabhängig von dem Besprechungsfall sind jedenfalls bereits mehrere Revisionen zu einer vergleichbaren Rechtsfrage ‒ Schädlichkeit der Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ‒ unten den Az. III R 5/18, III R 36/15, III R 34/17 und III R 36/17 beim BFH anhängig.

     
    Quelle: ID 45643629