Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Keine Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Überlassung von Dachflächen zum Betrieb von Photovoltaikanlagen bei einem geringfügigen Umsatzanteil

    | Das FG Düsseldorf (19.2.25, 5 K 814/22 G, F; Rev. BFH III R 12/25 ; Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass keine sachliche Verflechtung durch Vermietung von Dachflächen für Zwecke der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen vorliegt, wenn diesen bei einem Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Im Ergebnis verneinte das FG damit den Ausschluss der sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung. |

     

    Im zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin, ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen, mittelbar an einer Enkelgesellschaft beteiligt. Letztere war eine im Wesentlichen konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft. Neben dieser Tätigkeit mietete sie u. a. von der Klägerin Dachflächen an, um hierauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Klägerin begehrte in dem Zusammenhang als Organträgerin die sog. erweiterte Grundstückskürzung. Das beklagte FA versagte dies jedoch mit dem Argument, dass eine Betriebsaufspaltung anzunehmen sei, da die Dachflächenüberlassung von wesentlicher Bedeutung für den Teilbereich der Stromgewinnung mittels Photovoltaikanlagen sei. Die sachliche Verflechtung sei entsprechend für diesen Teilbereich des Unternehmens gegeben. Das sah das FG anders und gab der Klage statt. Nach Maßgabe der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH, u. a. der sog. Filialrechtsprechung, könne im Streitfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbildbetrachtung keine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der Enkelgesellschaft vorliegen. Den vermieteten Dachflächen komme auch angesichts des geringen Anteils am Gesamtumsatz nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Filialrechtsprechung des BFH lasse sich nicht auf Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen übertragen. Die Prämissen dieser Rechtsprechung würden auf Betriebsgesellschaften, die verschiedene Geschäftsbereiche unterhalten, nicht unbedingt in vergleichbarer Weise zutreffen.

     

    PRAXISTIPP | Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt, indem es durch persönliche und sachliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft an der originär gewerblichen Tätigkeit jener Gesellschaft teilnimmt. Der Zweck der Begünstigungsregelung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG spricht dafür, die erweiterte Kürzung auch in der Situation der kapitalistischen Betriebsaufspaltung zu versagen. Anders als das FG Düsseldorf lässt sich die BFH-Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung hinsichtlich einer Betriebsaufspaltung bei Filialunternehmen (BFH 19.3.09, IV R 78/06, BStBl. II 09, 803), wonach von einer wesentlichen Betriebsgrundlage auszugehen ist, wenn das überlassene Grundstück den Betrieb eines ‒ der Filiale vergleichbaren ‒ eigenständigen Unternehmens gestattet, nach Ansicht des FG Sachsen-Anhalt (8.3.18, 3 V 496/17) auch auf einen Betrieb, der über völlig unterschiedliche Geschäftsbereiche verfügt (etwa: Betrieb eines Freizeitangebotes, Hausmeisterdienste, Stromerzeugung), übertragen. Demnach liegt eine wesentliche Betriebsgrundlage für den Geschäftsbereich „Stromeinspeisung“ vor, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen eine Dachfläche für die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung für das öffentliche Netz verpachtet. Der Ausgang des Revisionsverfahrens ist also mit Spannung zu erwarten. Bis dahin sollten betroffene Gewerbesteuermessbescheide mit dem Einspruch angefochten und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht werden.

     
    Quelle: ID 50571838