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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Hinzurechnung bezüglich der Übernachtungskosten von Arbeitnehmern

    | Das FG Sachsen (14.7.21, 4 K 737/19; 27.9.22, 3 K 1352/20, Urteile; Rev. BFH III R 39/22, Einspruchsmuster ) hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, ob eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG für Übernachtungskosten von Arbeitnehmern in Betracht kommt und diese Frage in dem zu entscheidenden Streitfall verneint. Nach Auffassung des FG scheidet eine Hinzurechnung der Übernachtungskosten zum Gewerbeertrag aus, wenn die konkreten betrieblichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen Übernachtungsmöglichkeiten für deren Arbeitnehmer erfordern, sich das betriebliche Erfordernis an den Übernachtungsmöglichkeiten am jeweiligen Ort aber mit der Ausführung des jeweiligen Auftrags erschöpft. |

     

    Im Streitfall ging es um einen Betrieb in der Rechtsform einer GbR, die Elektroinstallationen erbringt, sowie Signalanlagen und Eisenbahninfrastruktur deutschland- und europaweit erstellt, dazugehörige Technik und Systeme installiert, wartet und repariert. Der Betrieb beschäftigte im Streitjahr 36 Arbeitnehmer. Bei auswärtigen Aufträgen wurden durch die Klägerin für die Zeit der Leistungserbringung Unterkünfte vor Ort für die Arbeitnehmer (Hotel, Ferienwohnung, Pension) angemietet. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Aufwand für die Übernachtung der Arbeitnehmer, der als Reisekosten gebucht worden war, für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages hinzugerechnet werden müsse. Dem folgte das FA. Das FG hat dieser Handhabung jedoch einen Riegel vorgeschoben.

     

    PRAXISTIPP | Die Problematik der Hinzurechnung von Mietaufwand als fiktives Anlagevermögen ist derzeit „en vogue“ und dürfte in der Praxis ‒ insbesondere für Unternehmen, deren Arbeitnehmer Aufträge deutschland- bzw. europaweit wahrnehmen ‒ eine große steuerliche Relevanz haben. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH hierzu positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind betroffene Gewerbesteuermessbetragsbescheide unbedingt offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 49053222