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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Gewerbesteuerliche Behandlung der Entgelte für die Anmietung von Messestandflächen

    | Entscheidet sich ein Unternehmen aus freien Stücken für die gelegentliche Anmietung von Messestandflächen zu Werbezwecken, sind die hierfür entrichteten Entgelt nach Auffassung des FG Düsseldorf keine Miet-/Pachtzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d bzw. Nr. 1 Buchst. e GewStG, die eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag auslösen (FG Düsseldorf 29.1.19, 10 K 2717/17 G, Zerl, EFG 19, 544; Rev. BFH III R 15/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Die angemietete Fläche gehörte im Streitfall nach der Bewertung des FG nicht zum fiktiven Anlagevermögen, da es der Gegenstand des Unternehmens nicht gebot, ein derartiges Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorzuhalten. Der Geschäftszweck bestand in der Herstellung, dem Vertrieb und der Montage von Bauelementen aller Art. Dieser Geschäftszweck erforderte es nicht, an Messen teilzunehmen.

     

    PRAXISTIPP | Höchstrichterliche Entscheidungen dazu, ob die Kosten für die Anmietung von Messestandflächen unter § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG fallen, liegen noch nicht vor. Daher sind bis zur Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 46131815