Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Gewerbesteuerfreiheit für Erträge aus Patientenfahrservice

    | Das FG Münster (15.11.24, 12 K 817/19 G, F; Rev. BFH IV R 1/25, Einspruchsmuster ) hatte sich in einem aktuellen Fall mit dem Umfang der Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG zu befassen. |

     

    Nach Auffassung des FG unterliegen die Gewinne bzw. Verluste aus dem Patientenfahrservice insgesamt nicht der Gewerbesteuerpflicht. Der Transport der Patienten zur Klinik und zurück nach Hause stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Erträgen aus dem Betrieb einer Reha-Klinik. Die Behandlung der Patienten in der Klinik sei ohne die Anreise der Patienten nicht denkbar; sie erfolge anlässlich ‒ und nicht etwa nur bei Gelegenheit ‒ der Behandlung und unterfällt damit nach Auffassung des Senats ebenso wie die Unterbringung und Verpflegung der Patienten dem o. g. Zweck der Steuerbefreiung, die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten und die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern. Ein Indiz dafür sei, dass die Sozialversicherungsträger die Kosten zumindest mittragen, indem sie der Klägerin die Fahrten mit 0,20 EUR/km vergüten. Der Fahrservice der Klägerin ist insoweit nach Ansicht des FG auch nicht vergleichbar mit dem Betrieb einer Caféteria oder eines (kostenpflichtigen) Besucherparkplatzes, die nicht primär an die Patienten adressiert sind und deren Gewinne nicht dazu geeignet sind, die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten und die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern.

     

    PRAXISTIPP | Im Revisionsverfahren wird sich der BFH mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Patientenservice von der Gewerbesteuerfreiheit des § 3 Nr. 20 GewStG umfasst ist, obwohl es sich ‒ für sich betrachtet ‒ nicht um eine heilberufliche Tätigkeit handelt. Die steuerliche Praxis sollte beachten, dass zwischen § 3 Nr. 20 GewStG und den umsatzsteuerlichen Befreiungstatbeständen (§ 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG) kein Gleichlauf besteht. Die vorstehenden Ausführungen des FG enthalten daher auch keine Aussagen darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Umsätze des Fahrservice umsatzsteuerpflichtig sind bzw. Vorsteuer zu berücksichtigen ist. Im Unterschied zur vom FG dargelegten Zwecksetzung des § 3 Nr. 20 GewStG kommt in der Umsatzsteuer der Wettbewerbsrelevanz einer Tätigkeit ein stärkeres Gewicht zu (vgl. BFH 1.9.21, III R 20/19, BStBl. II 22, 83). Bei Ablehnung der Gewerbesteuerbefreiung für Erträge aus dem Patientenfahrservice sollten steuerliche Berater gegen betroffene Gewerbesteuermessbescheide unter Hinweis auf das Besprechungsurteil Einspruch einlegen und im Hinblick auf das Revisionsverfahren IV R 1/25 das Ruhen des Verfahrens beantragen.

     
    Quelle: ID 50375657