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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Erweiterte Kürzung bei Vermietung von Wohnungen einer Seniorenresidenz unter gleichzeitiger Erbringung zusätzlicher Leistungen durch eine Schwestergesellschaft

    | Das FG Münster (11.5.21, 9 K 2274/19 G; Rev. BFH III R 26/21, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass eine GmbH die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn sie Wohnungen vermietet, deren Mieter im Rahmen eines einheitlichen Konzepts (Seniorenresidenz) Dienstleistungsverträge mit einer Schwestergesellschaft abschließen. |

     

    Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG wird zur Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. An Stelle dieser Kürzung findet nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern eine Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen in der Höhe des anteiligen Gewerbeertrags statt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG findet allerdings dann keine Anwendung, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient (§ 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG).

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „dienen“ in § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG nicht abschließend durch die BFH-Rechtsprechung geklärt ist. Es ist davon auszugehen, dass sich vergleichbare Fragen in der Praxis in einer Vielzahl von Fällen stellen. Steuerliche Berater sollten diese gewerbesteuerliche Problematik bei entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen beachten, ggf. zur Absicherung eine verbindliche Auskunft einholen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben nur der Einspruch und das Hoffen auf eine günstige Entscheidung des BFH.

     
    Quelle: ID 47624548