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  • · Nachricht · Erbschaftsteuergesetz

    Wegfall der Steuerbefreiung bei krankheitsbedingtem Auszug aus Familienheim

    | Bekanntlich fällt die Steuerbefreiung für ein Familienheim, welches der Erbe innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, nur dann nicht weg, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG). In diesem Zusammenhang hat das FG Münster aktuell entschieden, dass die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim auch dann entfällt, wenn der Erbe auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung auszieht und das Familienheim deshalb nicht mehr als zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Denn § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG sei dahingehend eng auszulegen, dass als „zwingende Gründe“ im Sinne dieser Vorschrift nur solche in der Person des Erwerbers liegende Gründe in Betracht kommen, die das Führen eines Haushalts schlechthin ‒ nicht nur im Familienheim ‒ unmöglich machten (FG Münster 10.12.20, 3 K 420/20 Erb; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall ist das Finanzgericht davon ausgegangen, dass die Depressionserkrankung und der Tod des Ehemanns im Einfamilienhaus die Klägerin (Erbin) zwar erheblich psychisch belastet haben. Das Führen eines eigenen Haushalts sei aber nicht grundsätzlich beeinträchtigt. Dies schloss das FG aus dem Umstand, dass die Klägerin in eine Eigentumswohnung umgezogen war.

     

    PRAXISTIPP | Höchstrichterlich klärungsbedürftig ist die Frage, ob die Formulierung in dem als Rückausnahme zum Nachversteuerungstatbestand konzipierten 2. HS des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG, dass der Erwerber „aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert“ ist, restriktiv zu interpretieren ist. Hierzu ist bereits ein Revisionsverfahren unter II R 18/20 beim BFH anhängig (Vorinstanz: FG Düsseldorf 8.1.20, 4 K 3120/18 Erb). Geklärt ist mittlerweile, dass die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner rückwirkend entfällt, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt (BFH 11.7.19, II R 38/16, BStBl. II 20, 314).

     
    Quelle: ID 47119241